Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167524/7/Sch/AK

Linz, 14.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. 13.07.19XX, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 20. Dezember 2012, Zl. VerkR96-5120-2012, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat den Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16,00 EURO (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat im Straferkenntnis vom 20. Dezember 2012, VerkR96-5120-2012, über Herrn X, geb. 13.07.19XX, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt, weil er am 21. Juni 2012 um 11.50 Uhr in der Gemeinde Braunau am Inn, X Ortsgebiet, X Landesstraße, Nr. X bei Km X die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist der Meldungsleger, ein Polizeibeamter der Polizeiinspektion Braunau am Inn, zeugenschaftlich befragt worden. In der hierüber errichteten Niederschrift vom 13. August 2012 schildert er seine Wahrnehmungen im Detail. Demnach habe der Berufungswerber nach einem Überholmanöver eine Sperrlinie befahren. Dies wurde vom Zeugen bei seiner Nachfahrt auf einem Motorrad festgestellt.

Des weiteren hat die Erstbehörde am 18. September 2012 an Ort und Stelle im Beisein des Berufungswerbers, des erwähnten Zeugen und zweier Bediensteter der Behörde einen Lokalaugenschein durchgeführt. Demnach konnte der Zeuge nach den Feststellungen beim Lokalaugenschein das Überfahren der Sperrlinie durch direkte Sicht wahrnehmen. Die Einzelheiten dieses Lokalaugenscheines sind in einem Aktenvermerk, datiert mit 18. September 2012, festgehalten. Demnach wurden direkt vor Ort die entsprechenden Wahrnehmungen des Zeugen besprochen und nachvollzogen. Es ist auch nach Ansicht der Berufungsbehörde durchaus schlüssig, dass ein Motorradfahrer bei der Nachfahrt hinter einem PKW einwandfrei feststellen kann, wenn dieser vor ihm eine Sperrlinie überfährt. Festzuhalten ist, dass diese Vorgansweise der Erstbehörde eine schon als bemerkenswert zu bezeichnende Überprüfung des Sachverhaltes darstellt, ist es doch bei den Behörden kaum der Fall, dass sämtliche Beteiligten zeitgleich vor der Behörde zu Wort kommen.

Die Berufungsbehörde hegt keinen Zweifel daran, dass die Feststellungen der Behördenorgane vor Ort den Tatsachen entsprechen und deshalb schlüssigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Zeuge  gesichert seine Wahrnehmungen der Übertretung des Berufungswerbers hatte machen können.

 

4. In formalrechtlicher Hinsicht wurde durch die Berufungsbehörde die bezughabende Verordnung der gegenständlichen Sperrlinie beigeschafft, um hintanzuhalten, dass der Berufungswerber allenfalls wegen einer nicht verordneten Bodenmarkierung, also einer ohne Rechtsgrundlage, belangt werden könnte (vgl. dbzgl. das Erkenntnis des VfGH 28.9.1989, G52/89 u.a.).

Seitens der Erstbehörde wurde die entsprechende Verordnung des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 14. April 1997 vorgelegt, wonach gemäß § 1 dieser Verordnung im Verein mit der beiliegenden Aufstellung der entsprechenden Bodenmarkierungen die in Rede stehende Sperrlinie ca. bei Km X der X Xstraße ordnungsgemäß verordnet ist.

Die Erstbehörde hat zwar die weiteren vom Meldungsleger angezeigten Übertretungen (Punkt 2. und 3. der ursprünglich ergangenen Strafverfügung) nicht mehr in das Straferkenntnis aufgenommen, zumal hier offenkundig unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vorzugehen war. Daraus darf aber keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass die Angaben des Meldungslegers an sich unzuverlässig gewesen wären, die entsprechenden Mutmaßungen des Berufungswerbers entbehren nach der Aktenlage jeglicher Grundlage.

 

5. Zur Strafbemessung:

Hier wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Wie die Erstbehörde zutreffend feststellt, stellt das Überfahren einer Sperrlinie durch einen Fahrzeuglenker eine zumindest abstrakte Gefahr für den übrigen Verkehr dar. Die Verkehrsteilnehmer müssen sich schon darauf verlassen können, dass Sperrlinien als Bodenmarkierung zur Abgrenzung des Verkehrs entsprechend beachtet werden.

Angesichts dessen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (bei einem Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro) keinesfalls überhöht.

Auch wenn man dem Berufungswerber den nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält, ist es dennoch geboten, mit dieser Strafhöhe vorzugehen. Eine Sperrlinie darf auch dann nicht überfahren werden, wenn man dafür einen vermeintlich plausiblen Grund hat. Auch das schon längere Nachfahren hinter einem langsamen Fahrzeug rechtfertigt kein Überholmanöver unter Überfahren einer Sperrlinie.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, zumal von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Verkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung von Verwaltungsstrafen in der hier gegebenen Höhe ohne weiteres in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

 

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