Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253261/2/Lg/Ba

Linz, 03.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A B, C, B, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 30. Juli 2012, Zl. SV96-22-2012-Bd/Dm, wegen Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von dreimal je 100 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 500 Euro bzw. drei Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von je 33 Stunden wegen Verstoßes gegen § 7i Abs.2 AVRAG (Nichtbereithaltung bestimmter Lohnunterlagen auf der Baustelle) verhängt. Als Schuldform wurde Fahrlässigkeit angenommen. Der Strafbemessung wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, durchschnittliches Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Konkrete Erschwerungs- und Milderungsgründe wurden nicht releviert.

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, die Strafe sei uneinbringlich und es komme daher lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Berufung bestreitet den Tatvorwurf nicht sondern wendet sich ausschließ­lich gegen die Strafhöhe. Dies unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse des Bw. Dem ist entgegenzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin jeweils die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfrei­heitsstrafe verhängt wurden. Die Unterschreitung der Strafuntergrenze wegen finanzieller Gründe ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher rechtlich nicht möglich. Da die Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis auch sonst nicht zu bemängeln ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenausspruch gründet sich auf die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen. Wegen Raten­zahlung möge sich der Bw an die Erstinstanz (Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) wenden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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