Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103844/43/Sch/Rd

Linz, 27.01.1998

VwSen-103844/43/Sch/Rd Linz, am 27. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M, vertreten durch RA, vom 24. Juni 1996 gegen die Fakten I. und II.2. bis 3. lit.b des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3. Juni 1996, VerkR96-10090-1995-Li, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten I.1. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt werden. Des weiteren werden die hinsichtlich der Fakten II.3. lit.a und lit.b verhängten Geldstrafen auf jeweils 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 1.060 S. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Hinsichtlich des gänzlich abweisenden Teils der Berufung (Fakten I.2. und II.2.) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt 600 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 3. Juni 1996, VerkR96-10090-1995-Li, über Herrn M, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß I.1. § 5 Abs.1 StVO 1960, I.2. § 64 Abs.1 KFG 1967, II.1. ... , II.2. § 64 Abs.1 KFG 1967, II.3.a) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und II.3.b) § 4 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von I.1. 8.000 S, I.2. 1.500 S, II.1. ... , II.2. 1.500 S, II.3.a) 1.000 S und II.3.b) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von I.1. 8 Tagen , I.2. 72 Stunden, II.1. ... , II.2. 72 Stunden, II.3.a) 48 Stunden und II.3.b) 48 Stunden verhängt, weil er am 22. April 1995 gegen 00.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Kobernaußer Landesstraße von S kommend bis F und auf der B 147 bis Straßwalchen und auf der B 1 von Straßwalchen bis zur Diskothek "E" nach O gelenkt und I.1. sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, I.2. sei er bei dieser Fahrt nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen.

Nach einem 10-minütigen Aufenthalt in der Disco "E" habe er den PKW mit dem Kennzeichen am 22. April 1995, um 00.10 Uhr, auf der B 1 bis Straßwalchen, weiter auf der B 147 bis Friedburg und auf der Kobernaußer Landesstraße 508 in Richtung Ried im Innkreis gelenkt und II.1. ... , II.2. sei er bei dieser Fahrt nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen. II.3. Weiters habe er es nach dem bei dieser Fahrt kurz nach dem Ortsgebiet S bei Straßenkilometer 4,450, Gemeinde L, verursachten Verkehrsunfall mit Personenschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, unterlassen, a) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernt habe, sowie b) sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von den Parteien verzichtet (§ 51e Abs.3 VStG).

Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Februar 1997, VwSen-103844/28/Sch/Rd, wurde der Berufung hinsichtlich Faktum II.1. Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben. Sohin ist die Berufung in diesem Punkt erledigt, weshalb sich diesbezüglich ein weiteres Eingehen erübrigt. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, B 619/97-8, das erwähnte Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in den Punkten I. 2. Satz und II. 2. Satz (also nicht hinsichtlich Faktum II.1.) aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, daß mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, G 216/96, der Verfassungsgerichtshof die Zahl "20" im § 100 Abs.5 StVO 1960, BGBl.Nr. 159 idFd 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 518/1994, als verfassungswidrig aufgehoben habe. Die seitens des Berufungswerbers eingebrachte Bescheidbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof einem Anlaßfall gleichgehalten. Dieser Umstand hat zur Aufhebung des oa Erkenntnisses der Berufungsbehörde geführt, weshalb über die eingangs erwähnte Berufung in diesem Umfang neuerlich abzusprechen ist. Dazu ist auszuführen: Der Berufungswerber vermeint, daß es sich bei den ihm ursprünglich zur Last gelegten zwei Übertretungen des § 5 Abs.1 StVO 1960 bzw. bei beiden Verstößen gegen § 64 Abs.1 KFG 1967 um fortgesetzte Delikte gehandelt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. April 1976, 1434/75, ausgesprochen, daß Ereignisse, die zeitlich aufeinanderfolgen, nicht allein schon deshalb vom einheitlichen Willensentschluß des Handelnden erfaßt sind. Es kommt bei den beiden grundsätzlich in ihrer Motivation und in ihrer Zielrichtung verschiedenen Willensentschlüssen weder auf die verhältnismäßig kurze Zeit zwischen ihrer jeweiligen Fassung noch etwa auf den Umstand an, daß der Motor des abgestellten PKW weiterhin in Betrieb war. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber - unbefugterweise - einen PKW in Betrieb genommen und diesen von ihm zu Hause, nämlich S, weg in die Discothek "E" nach O gelenkt. Dort hat er den ihm bekannten J angetroffen.

Für die Berufungsbehörde steht sohin fest, daß der Rechtsmittelwerber - nach dem Drehen einiger Runden mit dem Fahrzeug seiner Mutter - den Entschluß gefaßt hat, in die Discothek "E" nach O zu fahren. Nach einem Aufenthalt von etwa 10 Minuten in dem genannten Lokal, wurde vom Berufungswerber zusammen mit dem dort getroffenen Bekannten J der Entschluß gefaßt, nach B in die "W" zu fahren. Wenngleich zwischen den beiden Fahrten kein beträchtlicher Zeitraum gelegen ist, so handelt es sich nicht um einen einheitlichen Willensentschluß. Das Motiv der Fahrt von der Discothek "E" in Richtung Discothek "W" lag offenkundig darin, daß im erstgenannten Lokal zuwenig los war. Es kann also kein einheitlicher Willensentschluß zu Beginn der (ersten) Fahrt im Hinblick auf die gesamte Fahrtstrecke, also vom Wohnort des Berufungswerbers über die Discothek "E" zur "W" angenommen werden.

Die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur als fortgesetzte Delikte erkannten Fälle können keinesfalls als analog zu dem nunmehrigen angesehen werden. So wurde ein fortgesetztes Delikt etwa dann angenommen, wenn ein Unfallenker die Fahrt zum Zwecke der Begutachtung von Unfallfolgen unterbricht (VwGH 28.9.1979, 2714/77). Gleiches gilt beispielsweise für ein unfallbedingtes Anhalten von zwei bis drei Minuten (VwGH 12.3.1986, 84/04/0368).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht abgesehen davon keinen zwingenden Grund, in einem ähnlich gelagerten Fall eine einmal getroffene Beurteilung einer Sach- bzw. Rechtsfrage stets in gleicher Weise vornehmen zu müssen (dies zum Erkenntnis der Berufungsbehörde vom 18. November 1994, VwSen-102283/2/Gf/Km).

Zur - bemerkenswerten - Rechtsansicht des Berufungswerbers, es läge deshalb keine Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 vor, da er zum Lenkzeitpunkt aufgrund seines Alters von 16 1/2 Jahren noch gar nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung habe sein können, ist auszuführen:

Die genannte Bestimmung knüpft das Recht, bestimmte Kraftfahrzeuge zu lenken, allein daran an, ob eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung besteht oder nicht. Auf die Gründe des Nichtvorliegens einer solchen kommt es nicht an. Dies bedeutet, daß jeder Fahrzeuglenker, der ohne die erforderliche Lenkerberechtigung ein Fahrzeug lenkt, eine entsprechende Übertretung zu verantworten hat, egal, ob er jemals eine Lenkerberechtigung besessen hat, welches Alter - Strafmündigkeit vorausgesetzt - er hat etc.

Zu der vom Berufungswerber behaupteten Unrichtigkeit der Tatzeit wird ausgeführt, daß der Berufungswerber selbst angegeben hat, am 22. April 1995 gegen 00.00 Uhr den PKW in Betrieb genommen zu haben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann eine solche Formulierung so verstanden werden, daß die Handlung geringfügig vor aber auch geringfügig nach dieser Uhrzeit gesetzt wurde. Ausgehend also von einer nicht gänzlich exakten Zeit der Inbetriebnahme des Fahrzeuges können naturgemäß in der Folge auch nicht minutiös festgelegte Tatzeiten ermittelt werden. Die Erstbehörde hat den Aufenthalt des Berufungswerbers in der Discothek "E" mit 10 Minuten und in der Folge den Unfallzeitpunkt mit 00.10 Uhr angenommen, wobei die Berufungsbehörde nicht verkennt, daß diese Zeitangaben nicht gänzlich den Tatsachen entsprechen könnten. Andererseits stellen sie sich nicht so zwingend unschlüssig dar, wie der Berufungswerber vorbringt. Abgesehen davon kommt es aber hierauf ohnedies nicht in dem Maße an, wie der Berufungswerber vermeint. Selbst wenn der zweite Lenkzeitpunkt tatsächlich als etwas später anzusetzen wäre, so kann der Berufungswerber hiedurch nicht in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt sein. Weiters besteht die Umschreibung der Tat nicht nur aus dem Tatzeitpunkt, sondern auch aus dem Tatort (hier inbesondere der genau feststehende Unfallort). Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Berufungswerber nicht in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten bzw. der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war (vgl. das Erkenntnis des VwGH verst. Sen. vom 3.10.1985, Slg. 11894 A).

Zur Frage der Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt gegen 00.00 Uhr liegt das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen vom 27. November 1995 vor, der schlüssig zu dem Ergebnis kommt, daß der Blutalkoholgehalt des Berufungswerbers zu diesem Zeitpunkt 0,965 Promille betragen hat.

In der Rechtfertigung vom 8. August 1995 wurde behauptet, daß der letzte halbe Liter Weißbier "schneller, nämlich in einer Zeitspanne von etwa 30 Minuten getrunken" worden sei. Hierauf fußt die Behauptung, daß ein Teil (welcher?) des Alkoholes dieser Biermenge zum Lenkzeitpunkt noch nicht resorbiert gewesen sei. Demgegenüber hat der Berufungswerber laut Beilage zur Anzeige vom 21. Mai 1995 den Trinkzeitraum mit 21. April 1995 von 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr angegeben. Der Meldungsleger wurde zu dieser Frage auch zeugenschaftlich einvernommen und hat bestätigt, daß die Angaben so erfolgt sind. Es kann sohin nach der Beweislage nicht davon ausgegangen werden, daß das Trinkende erst bei 10 Minuten vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges gelegen war, da nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Meldungsleger habe in die Anzeige Zeitpunkte aufgenommen, die nicht vom Berufungswerber stammten. Die zeitliche "Verschiebung" des Konsums eines halben Liters Weißbier nach hinten muß daher als nicht glaubwürdig eingestuft werden; abgesehen davon wäre der Vorteil für den Berufungswerber bei Annahme dieses Trinkzeitpunktes auch nur ein scheinbarer, da diesfalls zu seinen Lasten die nachteiligen Auswirkungen der sogenannten "Anflutungsphase" auf die Fahrtüchtigkeit des Berufungswerbers anzunehmen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 16.2.1994, 93/03/0120 ua).

Auch dem Vorbringen im Hinblick auf eine behauptete zu hohe Probendifferenz iZm der Alkomatuntersuchung ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Nachdem das Gerät die durchgeführten Messungen mit dem Vermerk "verwertbar" (siehe entsprechendes Meßprotokoll) versehen hat, kann dieses Ergebnis mangels anderer Anhaltspunkte als den Bedienungsanleitungen entsprechend zustandegekommen angesehen werden. Somit wäre allein das Ergebnis einer Blutuntersuchung ein Beweismittel, das (im Rahmen der freien Beweiswürdigung) geeignet sein könnte, das Alkomatergebnis zu erschüttern (VwGH 18.9.1996, 94/03/0158). Eine solche Blutuntersuchung wurde aber nicht durchgeführt.

Zur Strafbemessung wird bemerkt:

Im Hinblick auf die zweimalige Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 ist zu bemerken, daß dieser zwar mit Inkrafttreten des Führerscheingesetzes, BGBl.Nr. I 120/1997, also dem 1. November 1997, außer Kraft getreten (und durch eine inhaltsgleiche Bestimmung ersetzt worden) ist. Auf den konkreten Fall war § 64 Abs.1 KFG 1967 aber jedenfalls anzuwenden (vgl. § 1 Abs.2 VStG).

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 stellen schwerwiegende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Angesichts des Strafrahmens von bis zu 30.000 S und der Verursachung eines Verkehrsunfalles kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von jeweils 1.500 S keinesfalls als überhöht angesehen werden. Angesichts des oa Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hat sich die im Zusammenhang mit der Strafbemessung anzuwendende Rechtslage bei den übrigen Delikten insofern geändert, als beim Berufungswerber als Jugendlichem (zur Tatzeit) § 20 VStG jedenfalls Anwendung zu finden hatte. Im Zusammenhang mit dem Alkoholdelikt bedeutet dies, daß von einem Strafrahmen von 4.000 S bis 50.000 S, hinsichtlich der beiden Übertretungen des § 4 StVO 1960 von einem Strafrahmen von 250 S bis 30.000 S (vgl. § 99 Abs.1 bzw. 2 StVO 1960) auszugehen war. Angesichts dessen erschien es der Berufungsbehörde geboten, die verhängten Geldstrafen dieser nunmehr anzuwendenden Untergrenze anzunähern. Der errechnete Blutalkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt von 0,965 Promille rechtfertigt in seinem Ausmaß solche Erwägungen gerade noch. Eine weitere Strafminderung in diesem Punkt würde aber den general- und spezialpräventiven Zwecken der Strafe zuwiderlaufen.

Die Herabsetzung der zu den Fakten II.3. lit.a und lit.b erfolgte ebenso im Hinblick auf die nunmehr gegebene Rechtslage. Zum anderen ist allerdings festzuhalten, daß einer weitergehenden Herabsetzung der Umstand entgegenstand, daß sich der Berufungswerber im Rahmen der von der Gendarmerie durchzuführen gewesenen Erhebungen vorerst beharrlich leugnend gezeigt hat und erst nach Erkennen der Ausweglosigkeit des Bestreitens seiner Lenkereigenschaft bzw. Beteiligung am Verkehrsunfall diese Verantwortung aufgegeben hat, also dem Schutzzweck des § 4 StVO 1960 (vorerst) vorsätzlich entgegengewirkt hat.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, dem Berufungswerber kam aber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu gute.

Der Berufungswerber absolviert derzeit nach entsprechender Mitteilung seinen Präsenzdienst, weshalb sein Einkommen zweifelsfrei als eingeschränkt angesehen werden muß. Andererseits ist während dieser Zeit für seine Lebensführung durch entsprechende Leistungen für ihn als Präsenzdiener gesorgt, sodaß dieser Umstand alleine eine Herabsetzung bzw. weitergehende Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht rechtfertigt. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 17.06.2000, Zl.: B 324/98

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen; VfGH vom 25.09.2000, Zl.: B 1291/00;

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 23.02.2001, Zl.: 2000/02/0309-5

 

 

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