Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167452/4/Zo/CG

Linz, 30.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, x, vom 29.11.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24.10.2012, Zl. VerkR96-4265-2012, wegen mehrerer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mangels Begründung zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG;

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber insgesamt 3 Geldstrafen wegen näher angeführter Verwaltungsübertretungen beim Lenken eines LKW (zu kurze Lenkpausen, Überschreiten der summierten Gesamtlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen sowie Überschreitung der täglichen Lenkzeit) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 15.11.2012 nachweislich zugestellt.

 

2. Der Berufungswerber erhob rechtzeitig eine "volle Berufung", ersuchte um Übersendung der Zustellurkunde in Kopie bzw. allenfalls um Akteneinsicht. Der Rückschein wurde bereits von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen per Fax übermittelt und in weiterer Folge der Akt dem UVS vorgelegt.

 

3. Der anwaltlich vertretene Berufungswerber wurde mit Schreiben des UVS vom 15.01.2013 darauf hingewiesen, dass seine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Es wurde ihm eine entsprechende Nachfrist zur Berufungsbegründung von einer Woche eingeräumt und er wurde darauf hingewiesen, dass seine Berufung gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werden müsste, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Weiters wurde ihm nochmals eine Kopie des Zustellnachweises übermittelt. Dieses Schreiben wurde an der vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers angegebenen Adresse im Postweg hinterlegt, dort jedoch nicht abgeholt. Bis zum heutigen Tag langte keine Berufungsbegründung ein.

 

4. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Alle diese Bestimmungen sind gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

4.2. Die gegenständliche Berufung bezeichnet zwar den angefochtenen Bescheid und ist als "volle Berufung" überschrieben, sie gibt jedoch in keiner Weise zu erkennen, aus welchen Gründen dieser nicht mit der Rechtsordnung übereinstimmen sollte. Es werden keinerlei Angaben zum Sachverhalt bzw. zur rechtlicht Beurteilung gemacht.

 

In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der anwaltlich vertretene Berufungswerber auch in seinem Einspruch vom 09.08.2012 sowie nach Übersendung einer Kopie der Anzeige auch in weiteren erstinstanzlichen Verfahren keinerlei inhaltliche Stellungnahme abgegeben hat.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Dem rechtsfreundlichen vertretenen Berufungswerber musste daher klar sein, dass er seine Berufung entsprechend begründen muss. Dennoch wurde er zusätzlich vom UVS mit Schreiben vom 15.01.2013 nochmals auf das Erfordernis einer Berufungsbegründung hingewiesen, wobei dieses Schreiben an einer von ihm selbst angegebenen Adresse hinterlegt, jedoch nicht behoben wurde. Dazu ist noch darauf hinzuweisen, dass der Anwalt des Berufungswerbers auf seiner Homepage (jedenfalls noch am 19.02.2013) auf eine bestehende Autobahn-Zweigstelle in x verwiesen hat.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Berufungswerber seine Berufung trotz des eindeutigen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses nicht begründet und eine Begründung auch trotz der Aufforderung durch den UVS nicht nachgereicht hat. Seine Berufung war daher wegen eines nicht behobenen Formmangels gemäß § 63 Abs.3 iVm § 13 Abs.3 AVG zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG nicht erforderlich.

 

Für das Verfahren vor dem UVS ist kein Kostenbeitrag zu entrichten, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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