Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167539/7/Sch/AK

Linz, 30.04.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, vom 4. Jänner 2013, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 22. November 2012, Zl. VerkR96-2747-2012-STU, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16. April 2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.             Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen (Fakten 2. bis 5.) wird die Berufung abgewiesen.

 

II.           Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 1.), entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung ( Fakten 2. bis 5.) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt 66 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG sowie § 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 22. November 2012, Zl. VerkR96-2747-2012-STU, über Herrn x, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß

1) § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 StVO 1960,

2) § 18 Abs.1 StVO 1960,

3) § 15 Abs.1 StVO 1960,

4) § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 und

5) § 9 Abs.1 StVO 1960

Geldstrafen von (gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960)

1) 100 Euro (46 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

2) 80 Euro (37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

3) 80 Euro (37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

4) 90 Euro (42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und

5) 80 Euro (37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

verhängt, weil er am 10. Mai 2012 zwischen 06.35 Uhr und 06.40 Uhr mit dem PKW, Kennzeichen: x, BMW 346L, blau,

1) in der Gemeinde x, x, x, Kreuzung xstraße mit der x Landesstraße als Wartepflichtiger durch Einbiegen auf der Kreuzung einem Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befunden habe, nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt habe;

2) in der Gemeinde x, x, Bx bei Strkm 10,600, Höhe x-Tankstelle bis kurz vor der Auffahrt zur Ax, zu einem vor ihm auf dem gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremsen würde;

3) in der Gemeinde x, x, Ax bei Strkm 21.360, Richtungsfahrbahn Süd, Auffahrt x, ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt habe;

4) in der Gemeinde x, x, Bx zwischen x-Tankstelle und Auffahrt Ax, Strkm 10,500 bis 10,400, auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen Verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe und

5) in der Gemeinde x, x, Bx zwischen x-Tankstelle und Auffahrt Ax, Strkm 10,500 bis 10,400, die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 43 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Dabei wurden der Meldungsleger – es handelt sich hiebei um einen sogenannten Privatanzeiger – sowie der Berufungswerber befragt. Zeugenschaftlich wurde vom Anzeigeleger nachstehendes angegeben:

"Ich fuhr damals um etwa 06.30 Uhr zu Hause weg mit meinem PKW und fuhr auf der x Bezirksstraße. Die erste Begegnung mit dem heutigen Berufungswerber hatte ich im Bereich der Kreuzung xstraße/xgasse und xstraße. Herr x kam damals von der xstraße. Dort befindet sich für ihn das Verkehrszeichen 'Vorrang gegen'. Nach der Kreuzung sah ich vor mir zwei Radfahrer fahren, einer auf dem Gehsteig, einer daneben. Ich fuhr da schon etwas vorsichtig, da ich ja nicht wusste, was die beiden Radfahrer vorhatten. Im selben Moment kam Herr x von rechts daher und fuhr in die Kreuzung ein, obwohl er dort das Verkehrszeichen 'Vorrang geben' hatte. Ich musste dann in der Folge abbremsen, wenn ich nicht schon wegen der beiden Radfahrer langsamer gefahren wäre, wäre es möglicherweise zu einem Unfall gekommen. Herr x bog ganz knapp vor mir ein. Ich hatte damals eine Fahrgeschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/h eingehalten gehabt, das Abbremsmanöver würde ich als eher stärker bezeichnen, zum Stillstand bin ich allerdings nicht gekommen. Durch die schon erwähnten Radfahrer war ich schon vorsichtig eingestellt, ich fuhr schon bremsbereit.

Ich fuhr dann in x in der xgasse, Herr x fuhr in der xstraße. Diese führt von der xgasse über den xbach drüber und in der Folge mündet sie dann beim Lagerhaus in die xstraße ein. Dort gibt es dann einen Kreisverkehr. Ich fuhr dann die xgasse weiter bis zur Stop-Tafel beim Fotografen x. Ich hielt bei der Stop-Tafel an, bog dann nach rechts ein in Richtung x. Nach dem Kreisverkehr war dann Herr x hinter mir, zwischen uns war noch ein Fahrzeug. Man kommt dann wenn man auf der Bundesstraße weiterfährt Richtung Autobahn an einer Verkehrsinsel vor einer Tankstelle vorbei. Dort fuhr gerade ein Radfahrer, aufgrund der eingeschränkten Fahrbahnbreite konnte ich diesen nicht überholen. In diesem Moment fuhr Herr x knapp auf mein Fahrzeug auf und hupte mehrfach "ganz ordentlich". Hier war Herr x bereits direkt hinter meinem Fahrzeug, ob das vorher dazwischen befindlich gewesene Fahrzeug inzwischen abgebogen ist, kann ich heute nicht sagen. Es muss aber wohl so gewesen sein. Das habe ich aber nicht wahrgenommen.

Den Sicherheitsabstand des Herrn x in dieser Situation beschreibe ich so, dass ich im Innenspiegel die Nummerntafel seines Fahrzeuges nicht mehr ablesen konnte, sondern nur den oberen Teil der Motorhaube. Ich konnte also das letzte Stück der Motorhaube und die Windschutzscheibe noch sehen. In weiterer Folge kommt dann eine Bushaltestelle rechtsseitig, hier fuhr der Radfahrer ausweichend hinein. Ich beschleunigte dann in einem gemütlichen Tempo. Die Straße nimmt dort eine Rechtskurve mit Sperrlinie und Geschwindigkeitsbeschränkung, glaublich dürfte die Fahrgeschwindigkeit dort auf 50 km/h beschränkt sein. Als ich dann in den Rückspiegel blickte sah ich Herrn x nicht mehr hinter mir. Im nächsten Moment sah ich ihn aber schon neben mir, also überholte er mich dort. Zu diesem Zweck musste er über die Sperrlinie fahren. Vorerst ist dort eine Sperrfläche, die mündet dann in eine Sperrlinie ein. Herr x reihte sich dann vor mir ein und fuhr auf die Autobahn auf. Ich fuhr auch auf die Autobahn auf. Im Bereich der Beschleunigungsspur überholte Herr x rechts einen LKW. Dieser LKW kam schon auf der Autobahn daher, in Fahrtrichtung x. Es handelte sich dabei um ein ausländisches Sattelfahrzeug. Dieses Fahrzeug überholte Herr x rechts auf dem Beschleunigungsstreifen, weil sich das aber nicht ausging, benutzte er auch noch den Pannenstreifen weiter vorne. Nachdem er den LKW rechts überholt hatte fuhr er dann den Fahrstreifen wechselnd nach links und in der Folge vor dem LKW her. Ich überholte dann den LKW links. Die weitere Fahrt verlief dann unauffällig. Dies ging dann so bis zur Autobahnabfahrt x. Im Zuge der Autobahnauffahrt x befindet sich eine Sperrfläche und eine Sperrlinie. Dort fuhr Herr x über die Sperrfläche drüber und in der Folge auch über die Sperrlinie. Er wechselte direkt auf die Beschleunigungsspur, wo die Fahrzeuglenker vom x kommend auffahren. Dort begann der Verkehr dann zähflüssiger zu werden, es war eine Rettungsgasse gebildet worden. Das ist nach meiner Wahrnehmung um diese Uhrzeit eine relativ normale Situation. Ein Unfall war da nicht. Dies ist an Werktagen um halb 7 bzw. dreiviertel 7 in der Früh durchaus üblich. In der Folge sah ich dann noch ein Überholmanöver des Herrn x. Dort herrschte auch schon zähflüssiger Verkehr, Herr x fuhr rechts überholend auf den Pannenstreifen weiter vor. Dort hat er zumindest noch ein Auto überholt. In weiterer Folge hab ich Herrn x dann nicht mehr gesehen aufgrund des starken Verkehrsaufkommens.

Zurück zu dem erwähnten LKW, der im Bereich der Autobahnauffahrt in x überholt wurde, ist zu sagen, dass dieser auf jeden Fall fuhr und nicht stand.

Am Vorfallsort bezüglich LKW hab ich gleich die Polizei verständigt. Mir wurde vom Inspektor auf dem Posten Gallneukirchen gesagt, dass ich hier persönlich vorbeikommen müsse, wenn ich Anzeige erstatten wollte. Ich fuhr dann nachmittags nach der Arbeit am Posten Gallneukirchen vorbei, erstattete dann die Anzeige. Besonders hervorzuheben ist, dass mir das Überholmanöver, wo ich von ihm überholt worden war, besonders negativ aufgefallen war.

Zu sagen ist auch, dass ich das erste Mal mit so einer Angelegenheit zur Polizei gegangen war, ich wusste also gar nicht, wie der Vorgang ablaufen würde. Der Polizeibeamte und ich verblieben so, dass dieser mit dem heutigen Berufungswerber Kontakt aufnehmen würde, ob allenfalls die Angelegenheit im Organmandatsweg erledigt werden könnte. Im anderen Fall wäre Anzeige zu erstatten. Etwa eine halbe Stunde später wurde ich dann von der Polizei wieder kontaktiert, ich müsste nun eine Anzeige erstatten, der Berufungswerber sehe die Angelegenheit nicht ein.

Bezüglich Vorfallszeitpunkt bin ich mir ganz sicher, ich war um 7 Uhr in der Firma. Wir hatten damals in der Firma Handwerker und da musste ich dem Maler aufsperren. Meine Zeitangaben entsprechen daher den Tatsachen, geringfügige Abweichungen sind natürlich möglich, keinesfalls aber im Stundenbereich. Zudem fahre ich ja täglich um die selbe Zeit in die Arbeit.

 

Anzufügen ist noch, dass mir Herr x persönlich nicht bekannt war bzw. ist. Hinsichtlich der Kennzeichenablesung bin ich mir sicher, dass mir hier kein Irrtum unterlaufen ist. Als ich nämlich die Polizei anrief war er, der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor mir. Hinsichtlich Marke und Type des Fahrzeuges kann ich heute aber keine Angaben mehr machen. Glaublich dürfte es ein dunkler Kombi gewesen sein.

 

Über Befragen des Berufungswerbers:

Ich habe kein starkes Abbremsmanöver durchgeführt, als ich hinter dem schon erwähnten Radfahrer herfuhr. Als dieser in die Autobushaltestelle auswich hab ich dann beschleunigt und bin weitergefahren. Ich hatte auch nicht vor, dort anzuhalten, etwa um jemanden einsteigen zu lassen.

Wenn vom Berufungswerber gemutmaßt wird, ich hätte die Fahrgeschwindigkeit stark reduziert, um einen Unfall zu provozieren, gebe ich an:

Das ist keinesfalls der Fall gewesen. Ich bin schon 32 Jahre beim x, weiß, was Verkehrsunfälle bedeuten und bin bestrebt, einen solchen jedenfalls zu verhindern.".

 

4. Zu dieser Zeugenaussage ist folgendes vorauszuschicken:

Nach den Erfahrungen des unterfertigten Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates kommt es selten vor, dass Privatpersonen Vorgänge im Straßenverkehr zur Anzeige bringen, wohl wissend, dass damit für sie im nachfolgenden Verfahren ein beträchtlicher Aufwand verbunden sein kann, insbesondere durch wiederholte Befragungen zum Vorfall. Auch gegenständlich war es so, dass der Zeuge vorerst auf der zuständigen Polizeiinspektion seine Angaben zu machen hatte, dann nochmals im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren befragt wurde und schließlich auch bei der Berufungsverhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat auszusagen hatte. Deshalb werden im Regelfall nur gravierende oder aufgrund der in der Abfolge begangenen hohen Zahl der Übertretungen solche von Privatpersonen zur Anzeige gebracht.

Der Zeuge hat bei der Befragung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es sind nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dieser einen Fahrzeuglenker, der ihm völlig unbekannt ist, wegen mehrerer Verkehrsverstöße zur Anzeige bringen sollte, wenn er diese Wahrnehmungen nicht in der entsprechenden Form gemacht hätte. Auch waren seine Angaben bei der Berufungsverhandlung schlüssig, das heißt auch für einen objektiven Beobachter, der den Vorfall rekonstruieren soll, durchaus nachvollziehbar. Der Zeuge befand sich stets in einer derartigen Nähe zum Fahrzeug des Berufungswerbers, dass er die geschilderten Vorgänge ohne weiteres wahrnehmen konnte. Damit war seinen Angaben bei weitem der Vorzug zu geben gegenüber dem bloß bestreitenden Vorbringen des Berufungswerbers. Es ist ihm nicht gelungen, mit seinen Einwänden ("kenne keine x Landesstraße, habe den Abstand zum nächsten vor mir fahrenden Fahrzeug eingehalten, das von mir fahrende Fahrzeug wurde mit einer Vollbremsung zum Stillstand gebracht") diese Zeugenaussage zu entkräften. Auch das von ihm im Verfahren vorgelegte Foto eines anderen auf der Ax fahrenden Fahrzeuges konnte nichts zur Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens beitragen, belegt es doch bloß, dass dieses Fahrzeug auf der Autobahn unterwegs war, mit den Tatvorwürfen kann es aber nicht in Verbindung gebracht werden.

 

5. Zusammenfassend ergibt sich sohin beweiswürdigend, dass dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Fakten 2. bis 5. hinreichend erwiesen sind und damit der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

Auch bezüglich Strafbemessung bewegen sich die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von 80 bzw. 90 Euro im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, der bis 726 Euro reicht. Sie können daher von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Sämtliche vom Berufungswerber gesetzten Delikte bergen ein beträchtliches Gefahrenpotenzial in sich und sind dem Rechtsgut Verkehrssicherheit höchst abträchtlich.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde ausreichend berücksichtigt. Die Bezahlung der verhängten Geldstrafen muss dem Berufungswerber bei einem von der Erstbehörde geschätzten und im Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1000 Euro zugemutet werden.

 

6. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 1. des Straferkenntnisses), liegt die Ursache hiefür nicht in allenfalls nicht nachvollziehbaren Angaben des erwähnten Zeugen, sondern in der Vorgangsweise der Erstbehörde. Schon in der Aussage vom 17. Juli 2012 hat der Zeuge darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" missachtet habe. Unbeschadet dessen hat die Erstbehörde diesen Vorgang unter die Regelung des § 19 Abs.6 StVO 1960 subsumiert. Bezüglich des zutreffend gewesenen Vorwurfes einer Übertretung nach § 19 Abs.4 StVO 1960 ist zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG in diesem Punkt zur Einstellung zu bringen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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