Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167549/8/Zo/TR/AK

Linz, 13.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des MMag. X, MBA, vertreten durch RA Dr. X, X, 4020 Linz, vom 18.1.2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 29.11.2012, VerkR96-2030-2012-STU, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 23.4.2013, zu Recht erkannt:

I.            Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 92 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 9 sowie § 19 VStG, §§ 103 Abs 1 Z 1, § 101 Abs 1 lit a und 134 Abs 1 KFG.

zu II: § 64 Abs 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gem § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X in 4030 Linz, X, diese sei Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten KFZ, den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei am 29.2.2012 um 9:00 Uhr in der Gemeinde Allhaming, Autobahn X, X bei Strkm X in Fahrtrichtung Salzburg von X gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3.500 kg durch die Beladung um 1.600 kg überschritten worden sei.

Dadurch habe er § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG iVm § 9 VStG verletzt, weshalb über ihn gem § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 460 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) verhängt werde.

Weiters werde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 46 Euro verpflichtet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat die BH Urfahr-Umgebung folgendes erwogen:

Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse stehe für die BH Urfahr-Umgebung bei freier Beweiswürdigung fest, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungs­übertretung tatsächlich begangen habe, da das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 3.500 kg durch die Beladung um 1.600 kg überschritten worden sei. Dies entspreche einer Überladung von 45,71 %. Schon bei einer Überladung ab 2 % sei die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben und das Fahrzeug abzustellen. Den Rechtfertigungsangaben könne nicht gefolgt werden, da die festgestellte Überladung durch die Zeugenaussage des Meldunglegers sowie die Ausführungen des Gutachters in seiner Stellungnahme als erwiesen anzusehen sei.

Bei den feststellenden Beamten handele es sich um Polizisten der Landesverkehrsabteilung und damit um besonders geschulte Personen. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Aussage des Meldungslegers unter dienstrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortlichkeit stehe, gehe die erkennende Behörde davon aus, dass die Wiedergabe seiner dienstlichen Wahrnehmung den Tatsachen entspreche. Auf Grund der langjährigen Erfahrung im Verkehrsüberwachungsdienst sei es einem Polizeibeamten auf Grund seiner Schulungen und Ausbildung ohne weiteres möglich, derartige Übertretungen festzustellen.

In casu liege dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Anzeige eines Polizeibeamten zu Grunde, welche vom anzeigenden Beamten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich bestätigt worden sei. Die BH Urfahr-Umgebung vertrete die Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig seien und der Wahrheit entsprechen. Zu beachten sei, dass der Zeuge bei sonstiger strafrechtlicher und dienstrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet sei; weiters bestehe kein Hinweis, dass der Zeuge einem Irrtum unterlegen sei, wobei darauf hinzuweisen sei, dass von einem Polizeibeamten erwartet werden könne, dass er einen Sachverhalt entsprechend wahrnehmen, beurteilen und richtig wiedergeben könne. Es bestehen somit keine Bedenken, die Anzeige bzw die zeugenschaftliche Aussage der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Aus den Bestimmungen des § 50 AVG im Zusammenhalt mit § 289 StGB ergebe sich, dass jedermann, der Beweisaussagen vor einer Behörde tätige, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sei. Die Strafdrohung des § 289 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sei so gravierend, dass es wohl gewichtiger Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang bedürfe, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, sei davon auszugehen, dass die Angaben des Anzeigers und Zeugen sowie dessen Kollegen den Tatsachen entsprechen und im Rahmen der Rechtsfindung heranzuziehen seien.

Der Berufungswerber habe sich in jede Richtung hin rechtfertigen können. Dieser Umstand dürfe nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden. Seine Angaben können jedoch lediglich als der menschlich zwar verständliche aber untaugliche Versuch gewertet werden, sich strafbefreiend zu verantworten.

Die BH Urfahr-Umgebung gelange daher zur Ansicht, dass die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen werden müsse. Weiters seien auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung weder in objektiver, noch in subjektiver Hinsicht begangen habe. Die belangte Behörde habe das Tatverhalten nicht im Sinne des § 44a VStG umschrieben.

Im Straferkenntnis sei nicht mit der notwendigen Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht worden, welche Tathandlung dem Berufungswerber als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden sei. Die gemäß § 44a VStG als "erwiesen angenommene Tat" sei nicht hinreichend umschrieben worden, weshalb das Straferkenntnis rechtswidrig sei. Weiters treffe den Beschuldigten an der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung jedenfalls kein oder allenfalls nur ein geringfügiges Verschulden. Er habe in seinem Unternehmen ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem eingerichtet, welches gewährleistet, dass die Lenker der Kraftfahrzeuge sämtliche Verkehrsvorschriften beachten.

Das Bestehen dieses Systems sei von der Behörde im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise gewürdigt worden, weshalb auszugehen sei, dass es von dieser übersehen worden sei. Werde dieses Kontrollsystem von der Behörde im zweitinstanzlichen Verfahren angemessen gewürdigt, müsse sie zur Einsicht gelangen, dass dem Beschuldigten subjektiv keine Verwaltungsübertretung vorgeworfen werden könne.

Im Übrigen vermögen die erhobenen Beweismittel in Form einer Einvernahme des Herrn Insp. X am 13.6.2012 sowie einer Erhebung der Eichscheine der vier gegenständlichen Wiegeplatten die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erweisen.

Die Tat könne nicht aufgrund der Aussage des Herrn Insp. X, er könne sich an die festgestellte Übertretung noch gut erinnern, als erwiesen angenommen werden. Es sei unwahrscheinlich, dass sich der Zeuge nach 5 Monaten, innerhalb derer er mit Sicherheit zahllose Wiegungen vorgenommen habe an die gegenständliche Kontrolle in all ihren maßgeblichen Aspekten, insbesondere dem Wiegeergebnis, mit verlässlicher Genauigkeit erinnern könne. Ein Protokoll jener Verwiegung, auf welche sich die Anzeigelegerin berufe, liege nicht vor.

Dass der übermittelten Niederschrift kein Beweiswert zugemessen werden könne, habe wohl auch die Behörde anerkannt, gebe diese Skizze doch weder Auskunft über ihren Urheber noch über das Datum ihrer Erstellung. Wenn diese Skizze erst im Rahmen der Vernehmung am 21.06.2012 erstellt worden sei, so ist die Richtigkeit des auf ihr dargestellten Sachverhaltes auszuschließen: Es sei nicht anzunehmen, dass sich der Zeuge heute noch an das Ergebnis aller vier Teilmessungen erinnern könne.

Das Erfordernis eines Protokolls erfülle diese Skizze in keinem Fall, ein anderes Protokoll, dem Beweiswert beigemessen werden könne, sei im weiteren Verfahren nicht vorgelegt worden. Die Aussagen des Meldungslegers haben daher nur aus seinem reinen Gedächtnis nach diesem sehr langen Zeitraum abgelegt werden können; dies sei von der Behörde entsprechend zu werten.

Das vermeintliche Ergebnis der Wiegung selbst gebe ebenfalls Anlass zu Zweifeln an seiner Richtigkeit. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Last auf jeder der vier Wiegeplatten exakte Hunderter-Beträge ausmache. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Verwaltungsbeamten Rundungen der Lastergebnisse vorgenommen hätten, wobei auch unzulässige Aufrundungen zu Lasten des Beschuldigten nicht auszuschließen seien. So hätten die Aufrundungen eine Erhöhung des ermittelten Gesamtgewichtes um 200 kg (4 x 50 kg) bewirkt haben können. Darüber hinaus dokumentieren die vorgelegten Eichscheine eine Standardunsicherheit der Wiegeplatten von 5 %, weshalb die Verwaltungsbeamten aufgrund der vermeintlich gewogenen 5.300 kg (nach Abzug der 50 kg pro Wiegeplatte) höchstens 5.035 kg als Gesamtgewicht feststellen hätten dürfen.

Diese Frage sei von der Behörde nicht kommentiert worden. Es sei lediglich vom Meldungsleger behauptet worden, dass der LKW tatsächlich genau eine runde 100 kg-Zahl gewogen habe; es habe nicht entkräftet werden können, dass nicht eine so grobe Schätzung vorliege, dass nicht mehr von einem Beweisverfahren genügenden Wert ausgegangen werden könne, welches die Identität der Tat unverwechselbar feststelle. Das zur Last gelegte Gesamtgewicht des Fahrzeuges könne aus diesen Gründen nicht als erwiesen angenommen werden.

Das erhobene Beweismittel in Form einer Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen Ing. X vermöge die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung trotz der Ausführungen der Behörde nicht erweisen.

Es sei acht Monate nach der Abwägung des LKWs nicht mehr möglich, dass sich der Meldungsleger, erinnern könne, dass er die O-Stellung vor der Verwiegung kontrolliert habe, sich keine Fremdkörper wie Steine auf dem Wiegeplatz bzw unter den Wiegeplatten befunden haben, sich alle Räder des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs gleichzeitig auf den Wiegeplatten befunden haben und die 50 kg Verkehrsfehlergrenze je Waage in Abzug gebracht worden sei.

Da zum Zeitpunkt der Abwägung des LKWs kein Protokoll oder Vermerk und somit kein Beweismittel über das Vorliegen oder die Kontrolle jener Eigenschaften, welche eine korrekte Verwiegung gewährleisten, angefertigt worden sei, sei dies nicht als für eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung ausreichend im Sinne des § 45 Abs 2 VStG zu werten.

Nur die Erinnerungswiedergabe des Meldungslegers nach acht Monaten in denen er viele solcher Verwiegungen vorgenommen habe, könne nicht als Beweis im Sinne des § 45 Abs 2 VStG ausreichen. Aufgrund der Beweisergebnisse müsse nämlich angenommen werden, dass die Verwiegung durch externe Faktoren beeinflusst worden seien.

In der Stellungnahme des Sachverständigen vom 22. Oktober 2012 werde die Vorgehensweise wiedergegeben, wie sie sein sollte. Diese wird vom Meldungsleger als zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt vorhanden wiedergegeben. Es liege hier eine klassische Suggestivsituation vor. Das simple Wiederholen der Sollsituation ohne ein Wort der Ausführung oder andere Indizien dafür, dass sich der Meldungsleger tatsächlich an die konkrete Verwiegung erinnern könne, weise eher darauf hin, dass er sich nicht an die Situation erinnern könne. Dass diese Wiederholung der vom Sachverständigen erörterten Voraussetzungen als gegebene Fakten Beweis ablegen sollen, könne für einen Schuldnachweis nicht ausreichen.

Einzig sei festgestellt worden, dass der vermeintliche Wiegeplatz zum Tatzeitpunkt weder in Fahrtrichtung noch quer dazu eine Neigung von mehr als 4 % aufwies, da dies durch Lokalaugenschein überprüft worden sei.

Sämtliche anderen Behauptungen würden aber im Gegensatz zur Neigung heute nicht mehr nachgewiesen werden können. Insbesondere, dass die Mess- und Temperaturbereiche der Radlastwaagen eingehalten worden seien, werde weiterhin von der Behörde behauptet, ohne den geringsten Beweis dafür anzuführen. Dies sei nicht einmal vom Meldungsleger behauptet sondern vom Sachverständigen ohne jegliche Grundlage festgestellt worden. Ein das Gedächtnis unterstützendes Protokoll liege nicht vor.

Der Argumentation hinsichtlich des nicht vorhandenen Eigeninteresse an unbegründeten Behauptungen sei zu entgegnen, dass nicht der Vorwurf erhoben werde, dass hier absichtlich die Unwahrheit ausgesagt worden sei, dass sich aber doch aus den Argumenten der letzten Seiten ergebe, dass sich der Meldungsleger eben nicht mehr an alle Einzelheiten im Detail richtig erinnern könne, was aufgrund des großen Zeitraumes seit der Tathandlung auch nicht verwundern könne. Dass die Erinnerungen des Meldungslegers trügen, würden die zahlreichen Argumente zeigen, welche für einen anderen Verlauf der Tathandlung sprechen.

 

3. Der BH von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.4.2013. An dieser haben Mag. X als Vertreterin des Berufungswerbers, der technische Sachverständige Ing. X, Abteilung Verkehr sowie der Zeuge GI X, LPD , teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Auf Grund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 20.4.2012 wurde gegen den Berufungswerber bei der BH Urfahr-Umgebung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Punkt 1. näher angeführten Verwaltungsübertretung eingeleitet. Mit Schreiben der BH Urfahr-Umgebung vom 3.5.2012 wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit geboten, sich zu der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung rechtzufertigen.

In seiner Stellungnahme führte der Berufungswerber, vertreten durch RA Dr. X aus, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er ersuche um Akteneinsicht bzw um Übermittlung des Verwaltungsaktes an seinen Rechtsvertreter. Weiters führte er aus, dass ihm auf Grund eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems in seiner Firma kein oder wenn überhaupt nur ein geringes Verschulden treffe. Er stellte daher den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

In der weiteren Stellungnahme führte der Berufungswerber aus, dass auf Grund der vorliegenden Beweismittel (Fotos, Kopie Zulassungsschein, Beamte Gr. Insp. X und Gr. Insp. X) die angelastete Übertretung nicht als erwiesen angesehen werden könne. Der Zulassungsschein könne einzig als Beweis für die Höhe des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des gegenständlichen Fahrzeuges (3.500 kg) dienen, welches er auch nicht bestreiten würde. Für den Nachweis des inkriminierten Gesamtgewichtes des Fahrzeuges zum vermeintlichen Tatzeitpunkt (5.100 kg) würden die übrigen angebotenen Beweismittel allerdings keine ausreichende Grundlage bieten. Die bloße Schätzung durch die feststellenden Beamten könne die behauptete Überladung ebenso wenig zweifelsfrei nachweisen, wie die vorliegenden Fotos. Ein Verwiegeprotokoll würde nicht vorliegen. Aus diesem Grund beantragte er erneut die Einstellung des Verfahrens.

In der  zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungsleger durch die BH Urfahr-Umgebung gab dieser zu Protokoll, dass er sich an die festgestellte Übertretung noch gut erinnern könne. Das Fahrzeug sei wegen einer Übertretung der StVO angehalten worden. Im Zuge dieser Kontrolle sei auch die Gewichtsüber­schreitung festgestellt worden. Die Messung hätten seine Kollegen, GI X und GI X und er mittels den HAENNI-Wiegeplatten durchgeführt, wobei unter jedes Rad eine Wiegeplatte gelegt worden sei.

Von den einzelnen Platten seien die Gewichte abgelesen und jeweils 50 kg Messtoleranz (Verkehrsfehlergrenze) abgezogen worden dies entspreche den Verwendungsbestimmungen. Die Gewichte seien zusammengerechnet worden, wobei sich die angezeigte Übertretung von 1.600 kg ergeben hätte. Der Meldungsleger sei mit der Bedienung und den Verwendungsbestimmungen dieser Wiegeplatten bestens vertraut und geschult, da er auch im Sektor Kraftfahrrecht und Gefahrengut tätig sei. Er halte die Anzeige vollinhaltlich aufrecht. Den Eichschein für die verwendeten Wiegeplatten würde er nachreichen.

Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme führte der Berufungswerber in seiner Stellungnahme aus, dass die erhobenen Beweismittel (Einvernahme des Meldungslegers und Eichscheine der Verwiegeplatten) die ihm angelastete Übertretung nicht erweisen würden. Er bezweifelt, dass sich der Meldungsleger noch genau an die festgestellte Übertretung erinnern könne. Weiters bezweifelt er die Richtigkeit der angefertigten Skizze und die Richtigkeit des Ergebnisses der Verwiegung. Seiner Ansicht nach seit zu bezweifeln, dass die Last auf jeder der vier Wiegeplatten exakte Hunderter-Beträge ausmache. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die feststellenden Beamten Rundungen der Lastergebnisse vorgenommen hätten. So könnten Aufrundungen eine Erhöhung des ermittelten Gesamtgewichtes um 200 kg bewirkt haben. Darüber hinaus würden die vorgelegten Eichscheine eine Standardunsicherheit der Wiegeplatten von 5 % dokumentieren, weshalb die Verwaltungsbeamten auf Grund der vermeintlich gewogenen 5.300 kg (50 kg seien nach Aussage des GI X vom Ergebnis jeder Wiegeplatte abgezogen worden) höchstens 5.035 kg als Gesamtgewicht feststellen hätten dürfen. Das festgestellte Gesamtgewicht könne aus all diesen Gründen nicht als erwiesen angesehen werden. Aus diesem Grund stelle er erneut den Antrag auf Einstellung des Verfahrens.

 

Die BH Urfahr-Umgebung gab daraufhin ein verkehrstechnisches Gutachten über die gegenständliche Verwiegung in Auftrag. Der Gutachter kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu folgendem Ergebnis:

1. die gesetzlich vorgeschriebene max. Neigung von 4 % wurde nicht überschritten,

2. die Verwiegung wurde auf Asphalt, welcher frei von Fremdkörpern war, durchgeführt,

3. die verwendeten Radlastmessen wiesen eine gültige Eichung auf,

4. es befanden sich alle 4 Räder des Fahrzeuges gleichzeitig auf den Wiegeplatten,

5. die Mess- und Temperaturbereiche der Radlastwagen wurden eingehalten,

6. bei der Ermittlung des Gesamtgewichtes wurde die Verkehrsfehlergrenze abgezogen,

7. die Radlastmesser wurden vor der Verwiegung auf "O-Stellung" geprüft.

Daher bestehe aus technischer Sicht bei der gegenständlichen Verwiegung kein Grund, diese in Abrede zu stellen.

 

In der schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2012 führte der Berufungswerber dazu aus, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen die angelastete Übertretung nicht erweisen würde. Es sei acht Monate nach der Verwiegung nicht mehr möglich, dass sich der Meldungsleger an Details der durchgeführten Verwiegung erinnern könne. Da zum Tatzeitpunkt kein Protokoll über die Verwiegung angefertigt worden sei und somit kein Beweismittel vorliegen würde, reiche dies nicht für eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung aus. Der Gutachter habe in seiner Stellungnahme die „Soll-Vorgehensweise" solcher Verwiegungen geschildert. Diese habe der Meldungsleger lediglich als zum Tatzeitpunkt vorhanden wiedergegeben. Daraufhin erließ die BH Urfahr-Umgebung das angefochtene Straferkenntnis.

 

In der vor dem UVS OÖ durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Zeuge GI X an, dass er sich an den Vorfall noch gut erinnern könne. Es habe sich um eine normale Routinekontrolle gehandelt. Sie haben den Fahrer auf der Autobahn beim Parkplatz Allhaming angehalten und dann eine Verwiegung mit den Wiegeplatten (Marke "Haenni") durchgeführt, da die Vermutung einer Überladung bestanden habe, weil diese Fahrzeuge mit Kühlaufbau häufig überladen seien. Die Platten seien geeicht, den Eichschein habe er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt. Vor der Verwiegung habe er kontrolliert, dass der Wiegeplatz eben ist; der Platz war asphaltiert. Er habe ebenso kontrolliert, dass keine Steine oder sonstigen Verschmutzungen im Bereich der Wiegeplatten vorhanden waren. Dann habe er die Anzeige auf 0 gestellt und die Wiegeplatten vor die Reifen des Klein-LKW gelegt. Daraufhin habe der Lenker mit dem Klein-LKW auf die Platten fahren müssen und er habe die Gewichte bei allen 4 Rädern abgelesen. Er habe diese in einer damals angefertigten Handskizze notiert, wobei er bereits bei jeder Platte die 50 kg abgezogen habe. Bei Gewichten bis 2500 kg müsse nämlich eine Toleranzgrenze von 50kg abgezogen werden, darüber betrage die Toleranzgrenze 100 kg. Diese Skizze habe er auch bereits bei seiner Einvernahme vor der BH Urfahr-Umgebung vorgelegt. Der Lenker sei in weiterer Folge ausgestiegen und konnte die Gewichte auch selbst auf den Wiegeplatten ablesen, auf der Fahrerseite war das Gewicht natürlich niedriger, weil er sich dann ja nicht mehr im Fahrzeug befunden habe. Bei der Verwiegung selbst habe er noch auf dem Lenkerplatz sitzen müssen.

Weiters gab der Zeuge an, dass die Wiegeplatten eine Anzeige mittels Zeiger haben, keine digitale Anzeige. Die Genauigkeit der Skaleneinteilung betrage 50 kg. Er habe dann die notierten Gewichte abgelesen. Soweit er sich erinnern könne, habe der Fahrer sich dahingehend gerechtfertigt, dass er Aushilfsfahrer sei und noch irgendeine Tour habe mitnehmen müssen. Er habe dem Lenker die Weiterfahrt untersagt, es habe ein zweites Fahrzeug kommen müssen.

 

Über Befragen durch die Vertreterin, wie viele Verwiegungen der Zeuge im Durchschnitt durchführe, gab dieser an, dass das sehr unterschiedlich sei, es können einmal auch nur 1 oder 2 im Monat sein, im nächsten Monat dann 10 oder 15. Auf weiteres Befragen, warum er sich an die konkrete Amtshandlung bei seiner ersten Einvernahme 5 Monate nach dem Vorfall noch so genau erinnern könne, gibt der Zeuge an, dass er eben entsprechende Aufzeichnungen habe, darunter auch jene Skizze im Original, welche er bei seiner Einvernahme bei der BH Urfahr-Umgebung vorgelegt habe. Der Sachverständige führt dazu aus, dass entsprechend der Betriebsanleitung die Skaleneinteilung 50kg betrage.

Auf weiteres Befragen durch die Vertreterin des Berufungswerbers, wie er vorgehe, wenn sich der Zeiger zwischen 2 Strichen der Skaleneinteilung befinde, führt der Zeuge an, dass er dann anstatt der 50kg eben etwas mehr abziehe, im Zweifel ziehe er lieber ein wenig mehr vom gemessenen Wert ab.

 

IZm der zum erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Sachverständigen vom 22.10.2012, gab dieser zum "Mess- und Temperaturbereich" an, dass dieser zwischen -10 und +40 Grad betrage. Aufgrund der Angaben des Zeugen in der heutigen Verhandlung habe sich an seiner Stellungnahme nichts geändert. Das Messergebnis sei aus seiner Sicht technisch einwandfrei zustande gekommen

Weiters gibt der Sachverständige an, dass er bei allen Gutachten betreffend derartige Verwiegungen einen Lokalaugenschein durchführe und sich vom Meldungsleger den Wiegeplatz zeigen lasse. Dies deshalb, weil man sich bei der Neigung von 4% ohne Weiteres täuschen könne, deshalb vermesse er die Neigung immer selbst vor Ort. Bezüglich aller anderen Umstände der Verwiegung müsse er sich auf die Angaben des Polizisten verlassen, weil er ja selbst bei der Verwiegung nicht dabei gewesen sei und mehrere Monate später nicht feststellen könne, ob zB der Platz unter den Wiegeplatten sauber gewesen sei und ob der Polizist die Wiegeplatten vorher auf 0 gestellt habe. Diesbezüglich verlasse er sich auf die Angaben des Polizisten.

 

Zu dem im Verfahren geltend gemachten Kontrollsystem führt die Vertreterin des Berufungswerbers an, dass die Fahrer sehr genau instruiert werden und der Berufungswerber dafür sorge, dass stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.

4.2. Zu dieser Darstellung wird in freier Beweiswürdigung folgendes festgehalten:

Aufgrund der Durchsicht der Akten sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung gilt es für den UVS OÖ als erwiesen, dass die Verwiegung durch den Meldungsleger ordnungskonform durchgeführt worden ist. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Zweifel konnten allesamt ausgeräumt werden. Weder ist an der angefertigten Skizze noch an der Verwiegung selbst ein fehlerhaftes Verhalten festzustellen. Dies beinhaltet auch die Tatsachen, dass der Beamte die Anzeige auf der Wiegeplatte auf "0" gestellt  und kontrolliert hat, ob sich Verschmutzungen im Bereich bzw auf den Wiegeplatten befunden haben. Auch am vorgenommenen Ablesen der Anzeigen kann kein unzulässiges Vorgehen erblickt werden; nach der präzisen Beschreibung von GI X ist daher von einem ordnungskonformen Vorgehen auszugehen. Auch das Abziehen von etwas mehr an Gewicht, wenn sich der Zeiger zwischen zwei Strichen befindet, ist plausibel dargelegt worden und hat keine Zweifel oder Unstimmigkeiten hervorgebracht. Selbst wenn hier, wie von Berufungswerber vorgeworfen, nicht exakt die genaue Überladung abgelesen worden wäre, würde dies angesichts der massiven Überladung von gesamt 1.600 kg (45,71 %) nicht ins Gewicht fallen bzw hätte auf die vorgenommene Sanktionierung keinerlei Auswirkungen. Desgleichen sind auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen keine Zweifel an der Richtigkeit des Vorgehens aufgekommen. Auch die Wiegeplatten sind ordnungskonform und fehlerfrei geeicht gewesen.

Bezüglich des wirksamen Kontrollsystems wird lediglich angeführt, dass die Fahrer sehr genau instruiert werden und der Berufungswerber dafür gesorgt hat, dass stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden. Wie dieses System genau funktioniert bzw Unterlagen dazu führt der Berufungswerber weder in seiner Berufungsschrift noch in der mündlichen Verhandlung an.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gem § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gem § 101 Abs 1 lit a KFG ist  die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gem § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Die in § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Pflicht trifft den Zulassungsbesitzer. Da dieser in casu eine juristische Person ist (X GmbH), treffen die gesetzlichen Obliegenheiten gem § 9 Abs 1 VStG die nach außen vertretungsbefugte Person; diese ist hier laut Firmenbuchauszug vom 24.4.2012 MMag. X, MBA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer (vgl dazu etwa VwGH 21.2.1990, 89/03/0104). Dies wurde im gesamten Verlauf des Verfahrens auch nicht bestritten.

Die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer bzw der Gesellschafter selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Er hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht die bloße Instruierung an die Fahrer, die gesetzlichen Bestimmungen - in concreto die Beladungsvorschriften - einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer bzw die verpflichtete Person gem § 9 VStG hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen (19.9.1990, 89/03/0231, 90/03/0148); dies wird vom Berufungswerber mit durchgeführten stichprobenartigen Kontrollen behauptet. Da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt (vgl VwGH 8.4.1987, 85/03/0112) hat der Zulassungsbesitzer bzw der Verpflichtete gem § 9 VStG im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ein wirksames Kontrollsystem besteht nur dann, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl VwGH 17.1.1990, 89/03/0165). Die bloße Behauptung, über ein wirksames Kontrollsystem zu verfügen und stichprobenartige Kontrollen durchzuführen ohne die Beibringung eines Beweises dafür, genügt diesen Anforderungen nicht.

 

Da wie in Punkt 4.2. dargelegt, an der Verwiegung selbst keine Zweifel bzw Unstimmigkeiten hervorgekommen sind und in der mündlichen Verhandlung die Vorbringen des Berufungswerbers ausgeräumt werden konnten, ist die Übertretung in objektiver Hinsicht erwiesen und hat sie der Bw in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3.

Gem. § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 5.000 Euro.

 

Erschwerungsgründe sind, wie von der BH Urfahr-Umgebung festgestellt, nicht vorhanden; als mildernd wurde, wie bereits von der Erstbehörde berücksichtigt, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Aus general- wie insb auch spezialpräventiven Erwägungen erscheint es erforderlich, die festgesetzten Strafen zu bestätigen, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten, da Überladungen die Verkehrssicherheit und damit auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Daneben sollen auch andere Personen von der Begehung solcher Delikte abgehalten werden. Die Höhe der Überladung macht eine strenge Bestrafung erforderlich.

 

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten des Beschuldigten wurden vom UVS OÖ, wie auch von der Erstbehörde, entsprechend berücksichtigt (Vermögen ca 1.000 Euro; Vermögen: keines; Sorgepflichten: Tochter Laura [geb. 19.12.19XX]).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

 

 

 

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