Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167620/2/Zo/AE

Linz, 30.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. x, geb. x, x 1, x vom 19.12.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 13.12.2012, Zl. VerkR96-34597-2012 wegen einer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

Das Straferkenntnis wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 49 Abs.2 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Einspruch des Berufungswerbers gegen das Strafausmaß Folge gegeben und die mit der Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 365 Euro auf 240 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 202 Stunden auf 118 Stunden herabgesetzt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrags in Höhe von 24 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass sich sein Einspruch nicht nur gegen die Strafhöhe gerichtet habe. Er habe seiner Meinung nach zur Begründung seines Einspruches Umstände angeführt, welche einer Berücksichtigung wert seien. Insbesondere die Tatsache, dass ihm die Lenkeranfrage wegen eines Spitalaufenthaltes erst sehr spät zur Kenntnis gekommen sei und keine Zeit verblieben sei, innerhalb der bestehenden Frist korrekt zu Antworten, verdiene Beachtung. Er habe keine Zeit gehabt, sich zu informieren, um den Lenker zu benennen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist ( § 51e Abs.2 Zif. 1 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber in der Strafverfügung vom 15.11.2012 vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer eines näher genannten PKW trotz Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.9.2012 nicht binnen zwei Wochen bekannt gegeben habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 21.8.2012 um 20:57 Uhr in x auf der Ax gelenkt habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 356 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 202 Stunden) verhängt wurde.

 

Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch eingebracht, welcher wörtlich wie folgt lautete:

"Ich beziehe mich auf die mir am 15.11.2012 zugesandte Strafverfügung und erhebe Einspruch gegen die Höhe des Betrages. Das zu verwendende Formular gab einfach nicht die Möglichkeit, die Umstände zu erläutern unter denen es beantwortet wurde. Als ich die ursprüngliche Anfrage erhielt war ich Patient im Krankenhaus x und bekam deshalb meine Post erst bei der Entlassung zu Gesicht. Dann musste ich sehr  rasch antworten und konnte gar nicht eruieren, wer mit meinem Auto gefahren war. Dieses steht bei mir zu Hause zur allgemeinen Verfügung und ich habe 5 Kinder mit Führerschein, alle nicht bei mir wohnhaft. Ich bilde mir aber ein, zeitgerecht, weil in Eile, geantwortet zu haben. Wer gefahren ist, wusste ich zu der Zeit einfach nicht. Der Einfachheit aber werde ich sagen, ich sei es gewesen.

Dass einem Rentner eine so hohe Strafe auferlegt wird, finde ich aber nicht gerechtfertigt. Ich erhalte vom österreichischen Staat 1.142 Euro Pension und dazu von der Schweiz etwa 400 Euro, muss davon meiner Frau 900 Euro pro Monat geben und einer arbeitslosen Tochter Beiträge zur Miete in Wien. Sie können sich denken, dass da nicht Raum für 365 Euro Strafe ist.

Ich ersuche um Berücksichtigung der Situation und danke im Voraus für Ihre Zeit."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat nach Erhebung von allfälligen Verwaltungsvormerkungen das im Punkt 1 angeführte Straferkenntnis erlassen.

 

5. Darüber hat der UVS in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

5.2. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Einspruch tatsächlich nur gegen die Strafe richtet, kommt es auf den gesamten Inhalt des Einspruches an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Einspruchswerber tatsächlich ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafe bekämpfen wollte oder ob er den Schuldspruch (entweder betreffend den Sachverhalt, die rechtliche Beurteilung oder auch nur sein Verschulden) bekämpft hat (siehe dazu VwGH vom 26.1.2007, 2006/02/02252). Bestehen aufgrund eines unklar formulierten Einspruches Zweifel, ob dieser tatsächlich "nur" gegen die Strafhöhe gerichtet ist, so hat die Behörde dieses zu klären, bevor sie ihre Entscheidung erlässt.

 

Im konkreten Fall hat der Berufungswerber seinen Einspruch zwar als solchen "gegen die Höhe des Betrages" bezeichnet, hat in weiterer Folge aber Umstände angegeben, welche – aus seiner Sicht – zu der unvollständigen Auskunft geführt haben. Er habe auf dem Formular nicht ausreichend Platz gehabt, die näheren Umstände zu erklären und wegen eines Krankenhausaufenthaltes sei ihm nicht genug Zeit verblieben, um den Lenker festzustellen. Mit diesem Vorbringen machte der Berufungswerber Umstände geltend, welche – zumindest aus seiner Sicht – sein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in Frage stellen konnten. Die belangte Behörde konnte daher nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass sich der Einspruch ausdrücklich gegen die Strafe richtet. Sie hätte daher im angefochtenen Straferkenntnis nicht bloß über die Strafbemessung, sondern inhaltlich über den Tatvorwurf (insbesondere über die Frage des Verschuldens) entscheiden müssen. Da sie jedoch nur über die Strafhöhe entschieden hat, darf auch der UVS im Berufungsverfahren (zum jetzigen Zeitpunkt) die Frage des Schuldspruches nicht beurteilen. Das angefochtene Straferkenntnis konnte daher nur aufgehoben werden und es ist Aufgabe der belangten Behörde, in einem vollständigen Verwaltungsstrafverfahren im Sinne der §§  40 ff VStG über den Einspruch des Berufungswerbers zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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