Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310492/2/Re/TO/AK/CG

Linz, 14.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Dr. Werner Reichenberger, Beisitzerin: Dr.in Andrea Panny)  über die Berufung der x GmbH & Co KG, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden von 31. Jänner 2012, UR96-31-2012, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG),  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, iVm §§ 24, 51, 51c , 51e und 9 Abs.7 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom 31. Jänner 2012, UR96-31-2010, über den handels- und abfallrechtlichen Geschäftsführer der x GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der   Berufungswerberin ist, als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ wegen einer Verwaltungsübertretung nach §  79 Abs. 2 Z1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 320 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 400 Euro vorgeschrieben.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die x GmbH & Co KG durch ihre Rechtsvertretung Berufung eingelegt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften für die über die Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten  zur ungeteilten Hand.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21.11.2000, Zl. 99/09/0002, die Parteistellung des nach § 9 Abs.7 VStG Haftungspflichtigen im Strafverfahren gegen das Organ bejaht. Nach dieser Rechtssprechung ist der Haftungspflichtige im Sinne der §§ 24 VStG, 8 AVG, bereits dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen und kann in diesem Verfahren auch alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechts ausüben. Die Erlassung eines eigenen Haftungsbescheides in einem besonderen Verfahren bedarf es nicht. Die Erstbehörde wäre somit aufgrund § 9 Abs.7 VStG von Amts wegen verpflichtet gewesen, das vom handels- und abfallrechtlichen Geschäftsführer vertretene Unternehmen, die Berufungswerberin, am Verwaltungsstrafverfahren als Partei zu beteiligen. Nach der Aktenlage ist dies aber nicht geschehen und wurde vor allem der angefochtene Bescheid der Berufungswerberin überhaupt nicht zugestellt (sondern nur dem Geschäftsführer, Herrn x). Weil aber ohne gegenüber der Berufungswerberin wirksamen Ausspruch gemäß § 9 Abs.7 VStG deren Haftung nicht begründet werden kann (vgl. VwGH vom 25.02.2004, Zl. 2001/09/0166), fehlt es für eine Berufung durch die Berufungswerberin an einem Berufungsgegenstand, nämlich an einem gegen diese erlassenen Bescheid, somit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine zulässige Berufung.

 

 

 

 

Es war daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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