Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523460/2/Kof/CG

Linz, 14.05.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19xx, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x gegen
den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. April 2013, VerkR21-152-2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt.

 

I. 

Herrn x wird die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, EzB, EzC1, EzC und F sowie eine allfällig bestehende ausländische Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten – vom 16. März 2013 bis einschließlich 16. Juli 2013 – entzogen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z4 und 30 Abs.2 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

 

 

II.

Betreffend die

·         Anordnung einer Nachschulung

·         Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines  sowie

·         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

·         die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, EzB, EzC1, EzC und F für die Dauer von fünf Monaten entzogen

·         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,  von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

·         verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker

      zu unterziehen  und

·         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 23. April 2013 erhoben und beantragt, die Entziehungsdauer auf vier Monate zu reduzieren.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 16. März 2013 um 04.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde M.

Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,72 mg/l ergeben hat. – Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in der Berufung – siehe Berufungsschrift,
Seite 2, zweiter Absatz – nicht bestritten.

 

Dem Bw wurde früher bereits mehrfach die Lenkberechtigung wegen "Alkoholdelikten" entzogen, zuletzt im Zeitraum 13. Oktober 2006 bis 13. Mai 2007.

 

Das Alkoholdelikt im Jahr 2006 liegt mehr als 5 Jahre zurück –

gemäß § 26 Abs.5 FSG gilt das gegenständliche Alkoholdelikt vom 16. März 2013 als "erstmaliges Delikt" iSd § 26 (hier: Abs.2 Z4) FSG.

 

 

 

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG in der hier maßgebenden Fassung, BGBl. I Nr. 93/2009 die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Alkoholdelikte im Straßenverkehr sind als besonders verwerflich zu qualifizieren.

Auf diese hohe Verwerflichkeit hat der Gesetzgeber Bedacht genommen und in
§ 26 FSG idF 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009, die für Alkoholdelikte im Straßenverkehr bis dahin geltenden Mindestentziehungsdauern erhöht.

 

Eine Überschreitung dieser Mindest-Entziehungsdauern ist nur dann zulässig, wenn ein allfälliges weiteres Fehlverhalten des Betreffenden – z.B. Verschulden eines Verkehrsunfalles – vorliegt.

siehe dazu die vom VwGH zu § 26 FSG idF 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009 ergangene Judikatur, Erkenntnisse vom 20.02.2013, 2012/11/0005; vom 19.10.2010, 2010/11/0101; vom 20.02.2013, 2010/11/0077; vom 18.09.2012, 2009/11/0248; vom 16.10.2012, 2009/11/0245; vom 29.03.2011, 2009/11/0231; vom 24.01.2012, 2009/11/0227 – ein nahezu identischer Fall wie der vorliegende.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die Alkoholbeeinträchtigung des Bw bei einer Lenker- und Fahrzugkontrolle festgestellt.

Der Bw hat keinen Verkehrsunfall verursacht, geschweige den verschuldet und innerhalb der letzten fünf Jahre kein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen.

 

Somit ist mit der Mindest-Entziehungsdauer nach § 26 Abs.2 Z4 FSG das Auslangen zu finden und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf
vier Monate – gerechnet ab 16. März 2013 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) – herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG ist dem Besitzer einer – allfällig bestehenden (VwGH vom  17.03.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014) – ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines
(§ 1 Abs.4 FSG) welcher einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1 FSG) in Österreich hat,
die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 FSG zu entziehen.

 

Dem Bw war daher – anstelle der Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen – eine allfällig bestehende ausländische Lenkberechtigung für die Dauer der nunmehr neu festgesetzten Entziehung der Lenkberechtigung zu entziehen.

 

 

Betreffend die

·         Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker

·         Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines –

     diese hat der Bw ohnedies erfüllt, da ihm der Führerschein bereits bei der

     Amtshandlung vorläufig abgenommen wurde  sowie

·         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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