Linz, 25.04.2013
E r k e n n t n i s
I. Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, als die Tatvorwürfe im Tenor zu lauten haben:
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren je 60 Euro auferlegt (insgesamt 540 Euro = 20 % der verhängten Geldstrafen).
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24 VStG, § 51c, § 51e Abs.1 Z1, sowie §§ 16 und 19 VStG
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Berufungswerber wegen Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960, jeweils iVm § 99 Abs.3 lit.j leg.cit., pro Verwaltungsübertretung je drei Geldstrafen von jeweils 300,00 Euro und jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden verhängt (insgesamt 2.700 Euro und 972 Stunden = 40 Tage und 12 Stunden), wobei wider ihn nachfolgende Tatvorwürfe erhoben wurden (in der Reihenfolge der zit. Straferkenntnisse in deren jeweiligen Punkte 1. bis 3.); die unter jedem Punkt zitierte verletzte Rechtsvorschrift wird aus Gründen der Vermeidung zusätzlicher Textredundanzen nur jeweils dem Punkt 3 diese zitierend eingefügt):
2. Begründend verwies die Behörde erster Instanz auf die auf dienstlicher Wahrnehmung beruhenden Anzeigen der Polizeiinspektion Puchenau, worüber Fotos angefertigt wurden. Mit Bezug auf die Rechtsnorm des § 84 Abs.2 StVO sei gegen das Anbringen von Werbungen außerhalb des Ortsgebietes innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Die angebrachten Texte seien unter Hinweis auf die Judikatur des Unabhängige Verwaltungssenat und des Verwaltungsgerichtshofes als Werbung zu qualifizieren bzw. fielen und den zitierten Tatbestand.
Eine Ausnahmebewilligung iSd § 82 Abs.3 StVO sei nicht vorgelegen. Der Berufungswerber als Geschäftsführer sei daher gemäß § 9 Abs.1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer für diese Verwaltungsübertretung verantwortlich.
Rechtfertigende Umstände habe der Berufungswerber nicht dargelegt. Die Behörde erster Instanz ging von vorsätzlicher Tatbegehung aus, wobei auf Grund der mehrerer einschlägiger Vormerkungen und fehlender Milderungsgründe mit Blick auf § 19 VStG die Strafe als schuldangemessen erachtet wurde.
2.1. Gegen alle Schuldsprüche erhob der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht zu allen Vorwürfen im Ergebnis inhaltsgleiche Berufungen:
2.2. Mit diesen an sich durchaus plausiblen wie substanzvollen Ausführungen vermag der Berufungswerber jedoch im Lichte der gesicherten höchstgerichtlichen Judikatur eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide dennoch nicht aufzuzeigen.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hatte ursprünglich das Rechtsmittel (die Berufungen) als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Mit Erkenntnis vom 19.2.2013 (VwSen-167500/2/Frau/CG, VwSen-167501/2/Frau/CG und VwSen-167502/2/Frau/CG) behob der Unabhängige Verwaltungssenat die Zurückweisungsbescheide.
Demnach ist nunmehr über die als fristgerecht erhoben zu wertenden Berufungen durch das nach der Geschäftsverteilung nunmehr zuständige Einzelmitglied in der Sache zu entscheiden (§ 51 c erster Satz VStG).
Eine Änderung des zur Entscheidung zuständigen Mitgliedes ergab sich durch die wegen des Ausfalles des bislang zuständig gewesenen Mitgliedes kurzfristig notwendig gewordenen Änderung der Geschäftsverteilung, am 18.4.2013, GZ: VwSen-920058/7/SR/WF, welche am 19.4.2013 in Kraft getreten ist.
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakte. Eingeholt wurde ein Luftbild aus dem System DORIS von der Örtlichkeit der Ankündigungsvorrichtung an der B127. Ebenfalls beigeschafft wurden die den Gegenstand einer VfGH-Beschwerde bedingenden Vorakte, VwSen-167352 u. VwSen-167353.
Da seitens des Berufungswerbers eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde, war trotz des im Ergebnis unbestrittenen Sachverhaltes und demnach bloß den Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung bildenden Faktenlage eine solche anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
Daran nahmen sowohl der Berufungswerber persönlich als auch zwei Rechtsvertreter teil, wobei die Zustellung der Berufungsentscheidung lediglich an die erstausgewiesene Rechtsanwaltschaft erfolgen soll.
4. Dieser Entscheidung liegt nachfolgender, sich jeweils aus der Aktenlage ergebende und im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte Sachverhalt zugrunde:
Wie bereits in mehreren Vorverfahren festgestellt, ist der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der X Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in X, X. Die X Gesellschaft m.b.H., welche in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begründet ist. Im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers wurden zu den angeführten Zeitpunkten und an den angeführten Örtlichkeiten die in den Schuldsprüchen der angefochtenen Straferkenntnisse bezeichneten Inhalte ohne straßenpolizeiliche Bewilligungen angebracht.
Ein im Ergebnis inhaltsgleicher Sachverhalt wurde bereits mit den h. Erk. v. 22.11.2012, VwSen-167352/2/Fra/CG u. 167353/2/Fra/CG abweisend beschiedenen. Die Behandlung der dagegen erhobene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde abgelehnt, sodass sich diesbezüglich gegenwärtig mit diesem Rechtsthema einmal mehr der Verwaltungsgerichthof auseinander setzten dürfte. Es werden folglich weitgehend die Ausführungen zu den Vorverfahren dargestellt.
4.1. Insgesamt 88 Berufungsentscheidungen zitierte der Unabhängige Verwaltungssenat in den zuletzt angeführten Beru-fungsentscheidungen, welche gegen den Berufungswerber in der Zeit von 3. Oktober 2006 bis zum 15. Juni 2011 im Zusammenhang mit Verstöße nach § 84 Abs.2 StVO ergangen waren. Im Rahmen dieser Berufungsverfahren wurde die Auffassung über eine hier nicht dem § 84 Abs.2 StVO unterfallende Darstellung von Werbebotschaften vertreten, indem diese bloß als Innenwerbung darzustellen versucht wurden. Die von der Firma X produzierten und mit Inhalten platzierten Anzeigetafeln, seien demnach vergleichbar mit sogenannten Rolling Boards - wie sie in Fußballstadien großflächig Verwendung finden – welche unter dem Oberbegriff Produktpräsentation einzuordnen wären. Es hätten Gespräche mit bzw. bei der Bezirksverwaltungsbehörde stattgefunden worin eine als Innenwerbung qualifizierbare Gestaltung der Werbeeinrichtung besprochen worden sei. Demnach sind im Vordergrund die Firmeninitialen und auch der Volltext der Firmenbezeichnung der vom Berufungswerber vertretenen Gesellschaft platziert und damit für die Eigenwerbung umgestaltet worden. Mit der im Rahmen der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachten Darstellung, die lediglich auf die Art der (Eigen-)Produktpräsentation hinwiese, würde der genannten Firma auch kein Entgelt zufließen. Es würde gleichsam nur das Produkt des Werbeträgers im unmittelbaren Bereich (Park- oder Vorplatz) eines dort gelegenen Zweigstandortes der Firma präsentiert. Die entsprechenden Vorrichtung zur Visualisierung seinen von der Behörde immerhin bewilligt worden. Diese Bewilligung würde letztlich keinen Sinn machen, wenn dann entsprechende mit dieser „Betriebsanlage“ visualisierten Darstellungen einen Regelverstoß darstellten, so der Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung. Zwei Fotos wurde zur Veranschaulichung vorgelegt (siehe umseits).
Diesem Interpretationsaspekt kann jedoch mit dem Hinweis auf die Werbebotschaft und dem Logo einer heimischen Versicherung, gemäß der in den vorgelegten Bildern gezeigten Darstellung nicht wirklich gefolgt werden.
Das letztlich der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde zwischenzeitig ablehnte blieb vom Berufungswerber anlässlich der Verhandlung unerwähnt.
4.2.1. Da es letztlich nur auf die Außenwirkung der Beschaffenheit derartiger „Darstellungen“ im Verkehrsraum ankommt, kann es an sich dahingestellt bleiben, ob dies allenfalls unentgeltlich geschieht oder nicht.
Nicht wirklich überzeugen vermag jedoch die behauptete Unentgeltlichkeit, weil dies wohl kaum in den gänzlich verschiedenen „Produktplatzierungen“ erfolgen würde. Die Darstellung des Berufungswerbers weitergeführt gedacht würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass er sich all dieser in Farbe auf seinen Ankündigungsvorrichtungen platzierten Produkte für sein Erzeugnis bediente, was just den „Fremdprodukten“ einen höheren Aufmerksamkeits- u. Werbewert zuweisen würde als der eigenen Firma. Dies wäre wohl eine bislang kaum praktizierte Eigenwerbungsstrategie, die in dieser Form schlichtweg als nicht überzeugend zu würdigen ist, weil damit gleichsam dem derart „beworbenen Verkehrskreis“ im Ergebnis der Weg in eine Verwaltungsübertretung gewiesen würde.
Derartige Darstellungen sind in deren Wirkung zu beurteilen, so dass diese hier objektiv betrachtet dennoch als Werbung oder Ankündigung im Sinn des § 84 Abs.2 StVO zu qualifizieren sind.
Abschließend wurde anlässlich der Berufungsverhandlung auch auf die an sich erschöpfend ausjudizierte Rechtslage verwiesen, jedoch dem Berufungswerber in Aussicht gestellt, im Rahmen der institutionalisierten Besprechung der mit StVO-Angelegenheiten befassten Mitglieder des Oö. UVS seine Rechtsauffassung vor dem Hintergrund des neuen Aspektes der als „Innenwerbung“ dargestellten Technik der Produktpräsentation zu thematisieren und im Anschluss daran die Berufungsentscheidungen zu erlassen.
Diese verlief einhellig im Sinne dieser Entscheidung.
5. In rechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof die zu den mit den h. Erkenntnissen, VwSen-167352 u. VwSen-167353 bereits negativ beschiedenen Berufungen, mit den Beschlüssen vom 21.2.2013 mit der GZ: B 64/13-3, die Behandlung der vom Berufungswerber erhobenen Beschwerden abgelehnt hat und zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Der Verfassungsgerichtshof verwies auf seine ständige Judikatur zB VfSlg. 16.773/2002).
Bereits in den zuletzt genannten inhaltsgleichen Vorverfahren wurde der Berufungswerber wieder auf § 84 Abs.2 StVO verwiesen, wonach außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind. Dies gilt nur für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f StVO nicht.
Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
5.1. Der Berufungswerber vermeint im Ergebnis abermals unter anderem, die in den angefochtenen Straferkenntnissen unter Strafe gestellten Sachverhalte wären entweder unter den Oberbegriff "Produktpräsentation" zu subsumieren und damit von einer Strafbarkeit des § 84 Abs.2 StVO an sich ausgenommen oder deswegen davon ausgenommen, weil der Tatort iSd üblichen Interpretation unter den Begriff "Ortsgebiet" zu subsumieren sei.
5.2.1. In den zitierten inhaltsgleichen Verfahren vom November 2012 wurde einmal mehr auf die Legaldefinition "Ortsgebiet" im § 2 Abs.1 Z15 StVO verwiesen. Demnach versteht man darunter das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z17a) und "Ortsende" (§ 53 Z17b).
5.2.2. Die Anbringungsorte der verfahrensgegenständlichen Inhalte, welchen in Gegensatz zur frühren Gestaltung von auf Werbeständern aufgebrachten Plakaten die Firmeninitialen der vom Berufungswerber vertretenen Firma vorgelagert wurden, befinden sich auch in diesen Fällen ebenfalls als außerhalb des von Hinweiszeichen nach § 2 Abs.1 Z15 StVO umfassten Bereiches und haben für den Betrachter völlig idente Zuwendungswirkung. Die gegenständlichen Örtlichkeiten sind somit laut gesicherter Judikatur als außerhalb des Ortsgebietes gelegen zu qualifizieren und demnach nicht unter den Begriff "Ortsgebiet" subsumierbar. Mit Blick darauf ist die unmittelbarere Nähe eines Teiles der Firma zu den genannten Einrichtungen unbeachtlich. Insgesamt ist bei objektiver Betrachtung die hinter den Firmeninitialen in Farbe gehalten und wohl auch zu übermitteln intendierte Botschaften für den Verkehrsteilnehmer ungleich augenfälliger, als die dünnschriftig gehaltenen Firmeninitiale „X“ in Verbindung mit der deutlich kleiner gehaltenen und darunter gesetzten vollständigen Firmenbezeichnung.
Es kommt letztlich auf die Botschaft und die damit vom Gesetzgeber zu vermeiden versuchten Ablenkungswirkung auf die Verkehrsteilnehmer an. Ob dies nun tatsächlich der Fall ist, wie dies der Berufungswerber durchaus plausibel ausführt, ist in Bindung an die vom Höchstgericht vertretenen Rechtsauffassung im Rahmen der Vollziehung weder in Frage zu stellen und auch nicht disponierbar.
Letztlich ist es ausschließlich dem Gesetzgeber in die Hand gelegt diese nach früherer h. Überzeugung sachlich als problematisch erachtete Einschränkung für die Werbewirtschaft zu korrigieren.
5.2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat sich bereits in seinen Erkenntnissen VwSen-107109/26/Br/Pe, VwSen-108532/12/Br/Pe, VwSen-108533/12/Br/Pe, VwSen-108534/12/Br/Pe, VwSen-107107/25/Br/Pe, VwSen-107108/25/Br/Pe, VwSen-107148/22/Br/Pe, VwSen-108297/14/Br/Pe, VwSen-108298/14/Br/Pe, VwSen-108299/14/Br/Pe, VwSen-108300/14/Br/Pe, VwSen-108301/14/Br/Pe, VwSen-108302/14/Br/Pe, VwSen-108303/14/Br/Pe, VwSen-108544/12/Br/Pe, VwSen-108545/12/Br/Pe und VwSen-108546/12/Br/Pe, mit dem am 8. April 2003 an den Verfassungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrag umfangreich mit der Problematik des Sachlichkeitsgebotes auseinander gesetzt gehabt. Darin wurde selbst Statistiken einbezogen, wonach etwa Werbungen an der X in X keine auf Ablenkung rückführbare Unfallereignisse erkennen ließen. Ebenfalls wurde darin darauf hingewiesen, dass von den Behörden die Vollzugspraxis österreichweit alles andere als einheitlich schien, indem viele in Ortsgebieten angebrachte Werbungen und Ankündigungen die weniger als 100 m von Straßenzügen außerhalb des Ortsgebietes sichtbar sind, vorhanden und von den zuständigen Behörden sichtlich toleriert wurden.
Ausgehend von einer anlässlich einer Amtsbeschwerde die h. Erkenntnisse als vom Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis v. 22.2.2002, 2000/02/0303-7 als rechtswidrig feststellend, wurde diese Problematik zum Gegenstand eines Gesetzesprüfungsantrages gemacht. Darin wurde etwa uA die Auffassung vertreten, wonach entgegen dem an sich unzweifelhaften Wortlaut des § 84 Abs.2 StVO, der Verwaltungsgerichtshof es als „entscheidend dafür erachte, ob Werbungen bzw. Ankündigungen vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO umfasst wären, deren Anbringung an Straßen, die zu einem Straßennetz gehörten, das außerhalb eines von den genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes liege, innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand, unabhängig davon, ob der Anbringungsort geographisch noch zum Stadtgebiet gehörte“, verfehlt wäre, das dies vom Wortlaut des § 84 Abs.2 StVO explizit nicht gedeckt wäre.
5.3. Der damaligen Rechtsauffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde letztlich erfolgreich entgegen gehalten, dass die Auffassung, wonach dem allgemeinen Sprachempfinden nach, "im Ortsgebiet angebrachte Werbungen" vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO nicht umfasst seien, insbesondere mit Blick auf die vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1979, Slg. Nr. 9831/A vertretenen Auffassung, wonach das Ortsgebiet im Sinne der genannten Bestimmung durch § 2 Abs.1 Z15 StVO festgelegt wird, verfehlt sei. Demnach ist unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z17a) und "Ortsende" (§ 53 Z17b) zu verstehen. Dass bei der Beurteilung des in § 84 Abs.2 StVO normierten Verbotes nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Bestimmung jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld, welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus gerechnet festlegte, die Werbung beziehungsweise Ankündigung fällt abzustellen ist, wäre der ausführlichen Begründung des oben zitierten Erkenntnisses vom 6. Juni 1984, Zl. 84/03/0016 zu entnehmen, so der Verwaltungsgerichtshof.
Demnach gelten der Textauslegung des Höchstgerichtes folgend auch im Ortsgebiet angebrachte Werbungen vom genannten Verbot umfasst, wenn sie weniger als 100 m von einer nicht im Ortsgebiet verlaufenden Straße entfernt sind.
5.3.1. Der im Ergebnis auch in diesem Verfahren erhobene Einwand des Berufungswerbers in der vorletzten Seite seiner Berufung, wonach die Behörden offenbar eine unterschiedliche Vollzugspraxis tätigten, wird wohl abermals nicht gänzlich von der Hand zu weisen sein, verhilft aber mit dem Hinweis auf einen fehlenden Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht zum Erfolg.
5.3.2. "Werbung" umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielen, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, werden als Werbung bezeichnet (VwGH 23.11.2001, 99/02/0287).
5.3.3. Der Werbende spricht Bedürfnisse einer Zielgruppe teils durch emotionale, teils durch informierende Werbebotschaften zum Zweck der Handlungsmotivation an. Werbung appelliert, vergleicht, macht neugierig oder betroffen etc. Ziel ist unter anderem der Kauf eines Produktes und damit die Erzielung eines Gewinnes, höheren Umsatzes udgl.
5.3.4. Wie ebenfalls von h. in den zitierten Vorerkenntnisse v. 22.11.2012 ausgeführt, bezeichnet man als "Präsentation" allgemein die Darstellung oder Darbietung von Informationen gegenüber einem Publikum - Ausstellung, Vortrag, Referat, Bericht, Erklärung, Promotion. Die Präsentation ist eine zweckbestimmte und empfangsorientierte Informationsbeschreibung, welche versucht, den Kommunikationsfluss zu verbessern und (Experten)wissen anderen zugänglich zu machen. Abermals der Quellenhinweis auf „Wikipedia; http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptseite“.
5.4. Die verfahrensgegenständlichen Aufschriften und die bildlichen Darstellungen weisen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck eindeutig auf Betriebe, Firmen, Unternehmen bzw. deren Produkte hin. Es kann wohl auch nicht in Abrede gestellt werden, dass durch die gegenständlichen plakatähnlichen Bildpräsentationen eine Beeinflussung der menschlichen Willensentschließung und Meinungsbildung beabsichtigt ist. Dass mit diesen Aufschriften und Darstellungen - auch - der Zweck der Erreichung eines höheren Absatzes für die Produkte verbunden ist, braucht nicht näher erläutert zu werden. Welchen Sinn sollten sonst diese angebrachten Aufschriften haben, als den einer Werbewirkung? Eine unmittelbare räumliche Nähe zu den von der Werbung betroffenen Betriebsstätte oder Niederlassung besteht wohl, wobei die kann von den Anbringungsörtlichkeiten, wobei jedoch der Aspekt der Eigenwerbung von der in Farbe gehaltenen vollflächigen Botschaft bei weitem übertroffen wird. Dass diese Werbungen auch nicht "einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer" dienen oder für diese immerhin "von erheblichem Interesse" sind, liegt ebenso auf der Hand.
Die in Rede stehenden Aufschriften und Inhalte sind damit eindeutig als Werbungen zu deklarieren. Die Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf das Vorliegen von sogenannten "Produktpräsentationen" konnten damit auch in diesen Fällen nicht überzeugen.
5.4.1. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem Aufschriften wie beispielsweise "X" zweifellos als Werbung qualifiziert (VwGH 24.1.2006, 2005/02/0253). Auch Aufschriften wie "X" wurden als Werbungen angesehen (vgl. zB UVS OÖ 24.1.2003, VwSen-108502). All dies trifft auf die in den Tatvorwürfen zitierten und farblich hervorgehobenen an der X angebracht gewesenen Botschaften zu, auch wenn diesen das Firmenlogo deutlich weniger augenfällig als „Innenwerbung“ darüber gelegt wurde.
5.4.2. Von einer nicht nach der Rechtsprechung unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO fallende "Innenwerbung" - also einer im Bereich einer bestimmten, wenn auch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand außerhalb von Ortsgebieten gelegenen behördlich genehmigten Betriebsstätte oder Verkaufsstelle angebrachten Werbung – kann hier daher abermals nicht die Rede sein.
5.4.3. Wie bereits in den Vorerkenntnissen festgehalten, kommen als Innenwerbung etwa Warenzeichen (zB von Mineralölprodukten an Tankstellen), Reklameschilder (zB für Getränke) oder sonstige Plakate an Gasthäusern, die auf eine Empfehlung (zB eines Automobilclubs) aufmerksam machen, in Betracht (VwGH 27.1.1966, 786/65).
Von einer Innenwerbung im Sinne dieser Rechtssprechung kann ferner auch nur dann gesprochen werden, wenn die Werbung zum Betrieb gehört; wenn also die gegenständlichen Werbungen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens und im örtlichen Bereich dieser Unternehmen, Verkaufsstellen angebracht sind.
Eine "Innenwerbung" soll den Gewerbetreibenden in die Lage versetzen, bloß auf seinen (eigenen) Betrieb im räumlichen Naheverhältnis in geeigneter Weise hinzuweisen (VwGH 13.2.1991, 90/03/0265). Die kann nicht durch einen hintergründigen Einbau des eigenen Firmenlogos umgangen werden.
Schon allein aus dem Begriff "Innenwerbung" geht klar hervor, dass nur Werbung in eigener Sache vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO ausgenommen werden soll. Eine Werbung für Außenstehende, also für Dritte, kann schon rein begrifflich keine Innenwerbung sein und zwar auch dann nicht, wenn dadurch allenfalls Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Firma des Berufungswerbers als Werbe- und Ankündigungsunternehmen gezogen werden könnten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Plakate – auch – die Aufschrift "X" enthalten und über die Plakate das Firmenlogo "X" der gesamten Bildfläche darüber gelegt wurde. Die auf einer Art Großmonitor angebrachten bzw. Werbungen werden von den Insassen der vorbeifahrenden Fahrzeuge als Werbung für die beworbenen Firmen, Betriebe sowie Produkte und nicht als Werbung oder Hinweis auf die Betriebsstätte des Berufungswerbers bzw. auf sein Unternehmen empfunden. Da es sich bei den gegenständlichen Werbungen zweifellos um keine Waren in eigener Sache, sondern um eine Werbung für Außenstehende handelt, vermag sohin die Argumentation des Berufungswerbers in Bezug auf Innenwerbung auch in diesen Verfahren nicht zu überzeugen.
Nach dem Gesagten sind die näher beschriebenen Darstellungen abermals zweifellos als Werbungen im Sinne des § 84 Abs.2 leg.cit. zu qualifizieren, sodass es einmal mehr nicht darauf ankommt in welchem Umfang allenfalls die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer durch die Werbung beeinträchtigt wäre oder nicht (VwGH 22.4.1994, 93/02/0313). Rein logisch betrachtet ist es für den Verkehrsteilnehmer doch völlig belanglos, ob sich die farblich hervorgehobene und auf Blickfang ausgerichteten Botschaft auch noch ein Firmenlogo darüber gelegt findet.
Im Sinne des § 22 VStG stellt jede Einzelne Werbung eine selbständige als gesondert (kumulativ) zu ahndende Tat dar.
Das Verbot des § 84 Abs.2 leg.cit. bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut wohl nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also jene Träger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, es sei denn, dass Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden (VwGH 8.7.2005, 2004/02/0402).
Auch mit Blick darauf war der Spruch iSd § 44a VStG zu korrigieren.
Sowohl starre Werbeplakate als auch Werbungen, die durch sogenannte "Rolling Boards" - welche als neue Werbeträger nunmehr verstärkt in der Außenwerbung zum Einsatz gelangen - präsentiert werden, erregen durch ihre Größe, Dynamik, Beleuchtung und Hinterleuchtung starke Aufmerksamkeit und werden durch deren unzulässige Anbringungen an hoch frequentierten Standorten und Straßen Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet.
5.5. Der Vollständigkeit halber wird auch in diesen Verfahren wieder festgestellt, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2002, G177ua/02, gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 84 Abs.2 StVO – entgegen die von h. in den Ausgangsverfahren ursprünglich vertretenen Rechtsauffassung - keine Bedenken gehegt wurden. Diese Ansicht vertrat offenbar zwischenzeitig abermals der Verfassungsgerichtshof mit seinem Ablehnungsbeschluss, trotz der zwischenzeitig geringfügigen Änderung des Werbeinhaltes, die als Innenwerbung darzustellen versucht wird.
5.5.3. Der Berufungswerber hat demnach auch in diesen Fällen durch das Anbringen der genannten Werbungen die ihm zur Last gelegten Tatbestände objektiv erfüllt. Da die Plakatwerbung ein wesentliches tägliches Geschäftsfeld eines Werbeunternehmens ist, trifft den Berufungswerber die Pflicht, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Ge- und Verboten eingehend auseinanderzusetzen. Der Berufungswerber wurde im Zuge von zahlreichen einschlägigen Verfahren bereits mehrmals über die rechtlichen Bestimmungen des § 84 StVO und die Rechtssprechung der Höchstgerichte unterrichtet und darüber in Kenntnis gesetzt, sodass ihm diese auch hinreichend bekannt sein müssen. Es war sohin von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen und auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Im Übrigen entbindet die Erteilung einer Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines Werbe- und Ankündigungsunternehmens den Gewerbeinhaber nicht von der Verpflichtung, auch andere Rechtsvorschriften als die unmittelbar mit seiner Gewerbetätigkeit in Zusammenhang stehenden zu beachten und berechtigt ihn keinesfalls, entgegen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und insbesondere zum Nachteil der Verkehrssicherheit ohne entsprechende Ausnahmebewilligung Werbungen und Ankündigungen anzubringen. Die Vorbringen des Berufungswerbers können daher insbesondere vor dem Hintergrund des Ablehnungsbeschlusses selbst aus dessen subjektiven Sichtweise für seine Schuldlosigkeit kein positives Ergebnis erwarten lassen. Da seine Argumentation im Hinblick auf die sogenannte "Innenwerbung" rechtlich verfehlt ist, und die Tatfragen unstrittig sind, waren die Berufungen in den Schuldsprüchen als unbegründet abzuweisen.
5.6. Die Spruchkorrektur diente der präziseren und klareren Umschreibung des Tatbildes, wobei anzumerken ist, dass es wenig sinnhaft scheint, wenn bei gleichbleibenden Tatort dieser neunmal und dieser gleichzeitig in der Länge von zwei Zeilen mit völlig unnötigen Details überfracht wird.
6. Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Einkommen des Berufungswerbers wurde schätzungsweise mit monatlich 3.000 Euro angenommen. Der Berufungswerber ist für die Ehefrau sorgepflichtig.
Der Zweck des § 84 Abs.2 StVO besteht darin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Fahrzeuglenker, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (VwGH 27.1.1966, 786/65, ZVR 1967/64V). Nachdem Werbungen generell deswegen angebracht werden, um eben Aufmerksamkeit zu erregen, hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Durch unzulässig aufgestellte Werbungen wird in erhöhtem Maße die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer beeinträchtigt und dadurch die Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet. Es ist daher von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der hier zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen auszugehen.
Eine Überfrachtung des Straßenraumes mit Informationen ist der Verkehrssicherheit keinesfalls dienlich. Dadurch werden die zur Regelung des Verkehrs und zur Hebung der Verkehrssicherheit angebrachten Straßenverkehrszeichen weniger beachtet und damit in ihrer Wirkung gemindert. Aus diesem Grund gibt es Bestimmungen, die die Aufstellung von Werbungen und Ankündigungen regeln.
Für die Übertretung des § 84 Abs.2 StVO sieht § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Höchststrafe von 726 Euro vor. Die verhängten Geldstrafen von je 300 Euro pro Werbung (Ersatzfreiheitsstrafe je 108 Stunden) liegen noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sind daher nach Maßgabe der Kriterien des § 19 VStG nicht als überhöht anzusehen und innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes festgelegt. Nicht zuletzt weist der Berufungswerber zahlreiche einschlägige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Mildernde Umstände sind einmal mehr nicht hervorgekommen.
Sie wurden unter Beachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers als tat- und schuldangemessen festgesetzt und ist eine Herabsetzung aus präventiven Gründen abermals nicht vertretbar.
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r
Beschlagwortung:
Innenwerbung, Firmenlogo, Werbebotschaft
VwSen-167655/7/Br/Ai vom 25. April 2013
Erkenntnis
Rechtssatz
StVO 1960 §84 Abs2
An der Tatsache, dass es sich um keine vom Verbot des § 84 Abs 2 StVO ausgenommene „Innenwerbung“ handelt, ändert auch der Umstand nichts, dass der Name des Werbefirma und ein Firmenlogo über die gesamte Bildfläche eines rolling boards gelegt wird.