Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167247/10/Kei/AE/AK

Linz, 23.05.2013

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. am x, xstraße x/x x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. September 2012, Zl. VerkR96-8448-2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2013, zu Recht:

 

 

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 10 Euro zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Sie haben am 16.04.2011 um 10:35 Uhr in der Gemeinde x, Bx, xstraße – Kreisverkehr, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (x) den vorhandenen Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt. Eine Organstrafverfügung haben Sie nicht bezahlt, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 3d Ziffer 1 i.V.m. § 106 Abs.2 Kraftfahrgesetz KFG 1967, BGBI.Nr. 1967/267 idF BGBI. l Nr. 116/2010

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

40,00 12 Stunden § 134 Abs.3d KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

4,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 44,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2. Oktober 2012, Zl. VerkR96-8448-2011, Einsicht genommen und am 7. Mai 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde der Zeuge GI Alfred Koller einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI x und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat.  

 

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Es wird bemerkt:

Es wurden in den letzten Jahren mehrere die Person des x als Berufungswerber betreffende der Verhandlungen durch das laut Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates zuständige Mitglied Dr. Michael Keinberger als Verhandlungsleiter vorschriftsgemäß durchgeführt. x ist bis dato zu keiner dieser durchgeführten Verhandlungen erschienen – nicht einmal zu den Verhandlungen, deren Durchführung er selbst beantragt hat. Auch ein Vertreter des x ist jeweils nicht erschienen.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen drei die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter ist eine Vormerkung, die einschlägig ist. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Mildernd wird die lange Verfahrensdauer gewertet.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw erhält eine AMS-Leistung in der Höhe von ca. 800 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen und er hat keine Sorgepflicht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen. Es wird auf die mit BGBl. I. Nr. 33/2013 erfolgte Änderung des § 64 VStG hingewiesen.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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