Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167540/7/Sch/AK

Linz, 03.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xweg x, x x, vom 4. Jänner 2013, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 22. November 2012, Zl. VerkR96-4186-2012-STU, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16. April 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 48 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat im Straferkenntnis vom 22. November 2012, Zl. VerkR96-4186-2012-STU, über Herrn x, geb. x,

1) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt, weil er mit dem PKW, Kennzeichen x, am 10. Mai 2012 um 06.44 Uhr in der Gemeinde x, Autobahn Freiland, Ax bei Strkm 14,265, Fahrtrichtung Süd, Höhe Auffahrt x, die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe,

2) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.1 StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt, weil er mit dem PKW, Kennzeichen xJ, am 10. Mai 2012 um 06.44 Uhr in der Gemeinde x, Autobahn Freiland, Ax bei Strkm 14,200, Fahrtrichtung Süd, Höhe Auffahrt x, ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt habe und

3) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs.4 lit.d StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt, weil er mit dem PKW, Kennzeichen x, am 10. Mai 2012 um 06.44 Uhr in der Gemeinde x, Autobahn Freiland, Ax bei Strkm 14,200 bis 13,500, Fahrtrichtung Süd auf der Autobahn den Pannenstreifen vorschriftswidrig befahren habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 24 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Im Zuge der Fahrt des Berufungswerbers als Lenker eines PKW am 10. Mai 2012 zwischen Gallneukirchen und Linz wurden von ihm mehrere Verkehrsverstöße begangen. Für über 5 Delikte hier von wurde bereits seitens des Oö. Verwaltungssenates eine Berufungsentscheidung im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 22. November 2012, VerkR96-2747-2012-STU, erlassen (VwSen-167539/7/Sch/AK vom 30. April 2013).

 

Drei weitere Delikte fanden erstbehördlicherseits Eingang in ein gesondertes Straferkenntnis, das nunmehr verfahrensgegenständliche. Dieser Umstand resultiert offenkundig daraus, dass die Vorfallsörtlichkeiten im Gemeindegebiet von Linz, also in einem anderen Verwaltungsbezirk, gelegen waren. Die hiefür örtlich zuständige Landespolizeidirektion Linz hat mit Verfügung vom 4. Juli 2012 das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers abgetreten. Nach Durchführung des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist dann das gegenständliche Straferkenntnis erlassen worden.

 

In der oben erwähnten Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 30. April 2013 hat sich dieser ausführlich gestützt auf die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Anzeigelegers mit dessen Wahrnehmungen auseinandergesetzt. Es kann daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im Wesentlichen auf die Ausführungen in dieser Entscheidung verwiesen werden. Der Zeuge hat bei der Berufungsverhandlung auch die nunmehr gegenständlichen drei Übertretungen ausführlich geschildert und bestehen für die Berufungsbehörde keinerlei Zweifel daran, dass seine diesbezüglichen Angaben genauso verlässlich sind, wie sie im Zusammenhang mit der schon oben erwähnten Berufungsentscheidung waren.

 

Das Befahren von Sperrlinien und Pannenstreifen sowie das rechtsseitige Überholen eines Fahrzeuges bloß aus dem Grund, wie er gegenständlich vorgelegen sein dürfte, schneller voranzukommen, sind Übertretungen, die eine zumindest abstrakte Gefahr für den übrigen Verkehr darstellen. Dazu kommt noch, dass auf der vom Berufungswerber benützten Autobahnstrecke im morgendlichen starken Verkehrsaufkommen sehr realistisch die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es nicht bei bloß abstrakten Gefährdungen bleibt. Kaum ein Fahrzeuglenker rechnet damit, dass jemand rechts überholt oder einen Pannenstreifen benützt, weshalb es in der Folge beim Fahrstreifenwechsel zu gefährlichen Situationen kommen kann.

 

Die von der Erstbehörde für die erwähnten Delikte festgesetzten Geldstrafen von jeweils 80 Euro bewegen sich zum einen im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, der bis zu 726 Euro reicht. Zum anderen werden solche Übertretungen im Regelfall nicht aufgrund einer Unachtsamkeit begangen, sondern bewusst in Kauf genommen, eben um, wie wohl auch im vorliegenden Fall vermutet werden kann, schneller voranzukommen, also wird letztlich vorsätzlich gehandelt.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bei weitem hinreichend berücksichtigt, dem Berufungswerber muss auf der anderen Seite vorgehalten werden, dass er es zustande gebracht hat, auf einer nur wenige Kilometer langen Fahrtstrecke insgesamt zumindest 7 Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften zu begehen.

Ausgehend von dem erstbehördlicherseits geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1000 Euro kann vom Berufungswerber erwartet werden, dass er zur Bezahlung der Geldstrafen in der Lage ist.

Solche lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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