Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167576/6/Zo/TR/AK

Linz, 27.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des Mag. x, xstraße x, x x, vom 25.1.2013, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf vom 21.1.2013, VerkR96-23832-2012, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13.5.2013, zu Recht erkannt:

I.            Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gem § 64 Abs 2 idF BGBl I 2013/33 einen Kostenbeitrag von 10 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm § 2 und § 25 StVO iVm § 2 Abs 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO.

zu II: § 64 Abs 2 VStG (idF BGBl I 2013/33).


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 2.10.2012 um 14:15 Uhr, das mehrspurige Fahrzeug mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde x, xstraße Ortsgebiet, xStraße, x-Parkplatz, in der Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen. Dadurch habe er § 2 Abs 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO verletzt, weshalb über ihn gem § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.   

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 2,5 Euro verpflichtet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat die BH Kirchdorf folgendes erwogen:

Wie aus § 2 Abs 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO ableitbar sei, gehe es bei Kurzparkzonen nicht darum, Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erlassen, vielmehr solle der im innerörtlichen Bereich zur Verfügung stehende und in der Regel beschränkte Parkraum nicht von „Dauerparkern“ belegt werden können, sondern möglichst vielen Fahrzeuglenkern – abwechselnd – zur Verfügung stehen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung solcher Kurzparkzonenverordnungen könne zwar nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafzumessung dürfe aber nicht übersehen werden, dass zwischen einem Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug im Halteverbot – womöglich an gefährlicher Stelle – abstelle und einem solchen, der die Kurzparkdauer – womöglich auch beträchtlich – überschreite, zu differenzieren sei. Da nicht angenommen werden könne, dass eine Behörde solche Verkehrsflächen als Kurzparkzonen erkläre, bei welchen abgestellte Fahrzeuge nur Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit darstellen, könne nur der erwähnte Schutzzweck verletzt sein, welcher jedoch nicht das gleiche Strafausmaß rechtfertige, wie die Übertretung eines Halteverbotes generell.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass sich aus den einschlägigen Normen eindeutig ergebe, dass ein Halten von max 10 min in Kurzparkzonen (egal ob kostenpflichtig oder nicht) zulässig sei.

Gem § 25 Abs 1 StVO könne die Behörde durch Verordnung das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass es sich bei Kurzparkzonen um Beschränkungen des Parkens handle, e contrario sei ein Halten daher zulässig.

In der ganzen StVO finde sich kein Hinweis, der das Halten in Kurzparkzonen verbiete bzw an zusätzliche Pflichten des Lenkers knüpfe. Die Kurzparkzonen-Überwachungs-VO sei daher nicht anwendbar, da sie nur das zeitlich beschränkte Parken regle.

Auch aus dem visuellen Erscheinungsbild der Vorschriftszeichen gem § 52 StVO sei ersichtlich, dass das Halten in Kurzparkzonen nicht erlaubt sei. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass das Halten in Kurzparkzonen nicht erlaubt sei hätte er das Vorschriftszeichen „Kurzparkzone“ an das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ und nicht an das Vorschriftszeichen „Parken verboten“ angelehnt. Systematisch sei ein Halten nur verboten, wenn sich im rot umrandeten Verbotsschild mit blauem Hintergrund ein rotes Kreuz befinde.

Der Argumentation der Behörde, dass das Halten zwar in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen erlaubt sei, nicht jedoch in nicht gebührenpflichtigen, könne er nicht folgen. Aufgrund eines einfachen Größenschlusses könne gefolgert werden, dass ein Halten, wenn es sogar in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen erlaubt sei, erst recht in nicht gebührenpflichtigen Kurzparkzonen erlaubt sein müsse. Aus der geltenden Rechtslage ergebe sich eindeutig, dass ein Halten von max 10 min in einer Kurzparkzone (auch ohne Parkscheibe) erlaubt sei.

 

Sollte der UVS zur Ansicht gelangen, dass für das Halten in einer Kurzparkzone eine Parkscheibe zu verwenden sei und auch nach einer teleologischen Reduktion an dieser Rechtsmeinung festhalten, beantrage er, der UVS möge den Verfassungsgerichtshof um die Einleitung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens ersuchen, da der Gesetzgeber gem § 25 Abs 1 StVO die Behörde nur ermächtige, mittels Verordnung das Parken zeitlich zu beschränken und die Behörde die Verordnungsermächtigung überschritten habe, wenn die Kurzparkzonen-Durchführungs-VO auch auf das Halten anwendbar sei.

 

3. Der BH von Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.5.2013. An dieser hat Mag. x teilgenommen. Die belangte Behörde bzw ein Vertreter dieser waren entschuldigt.

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat am 2.10.2012 von 14:15 bis 14:25 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x in der Gemeinde x, auf der xStraße, x-Parkplatz, in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen. Dies hat der Berufungswerber in der von ihm am 16.1.2013 beantworteten Lenkererhebung auch zugegeben.

In der vor dem UVS durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung gibt der Berufungswerber ergänzend an, dass das Fahrzeug laut Organstrafverfügung von 14:15 Uhr bis 14:25 Uhr abgestellt worden sei. Es sei sicher nicht länger dort gewesen, sondern er habe lediglich gehalten (entsprechend der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 27 StVO). Von einem Parken könne man nur dann sprechen, wenn das Fahrzeug länger als 10 Minuten dort gestanden wäre (§ 2 Abs.1 Z 28 StVO). Der Verfassungsgerichtshof habe zum Begriff Abstellen bereits ausgesprochen, dass es sich dabei um den Überbegriff für Halten und Parken handele und dieser beide Begriffe umfasse.

In § 25 Abs 1 StVO sei geregelt, dass mittels Verordnung das Parken zeitlich beschränkt werden dürfe. Bereits daraus ergebe sich, dass sich derartige Verordnungen nur auf das Parken, also auf das Abstellen von Fahrzeugen für mehr als 10 Minuten, beziehen könne, nicht aber auf das Halten. In § 25 Abs 3 StVO sei angeführt, dass beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges ein Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer anzubringen sei. Hier sei zwar vom Abstellen die Rede, es gehe jedoch ausschließlich um das Überwachen der Parkdauer, woraus zu schließen sei, dass ebenfalls nur das Abstellen von Fahrzeugen für mehr als 10 Minuten gemeint sein könne. Dies ergebe sich auch aus § 25 Abs 4 StVO, wonach die Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer insofern angeführt seien, als es sich um die Überwachung der zeitlichen Parkbeschränkung (also um das Abstellen von Fahrzeugen für mehr als 10 Minuten) handle.

Aus all dem ergebe sich, dass die Kurzparkzonen-Überwachungs-VO für das bloße Halten von Fahrzeugen, also das Abstellen eines PKW für maximal 10 Minuten, nicht anwendbar sei. Dies lasse sich auch aus dem Langtitel dieser Verordnung schließen, wonach es sich um eine Verordnung zur Überwachung  der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen handle.

Im Strafverfahren dürfen gesetzliche Bestimmungen nicht über den Wortsinn hinaus ausgelegt werden. Da sowohl § 25 StVO, als auch die Kurzparkzonen-Überwachungs-VO immer nur vom Parken sowie vom Abstellen von Fahrzeugen für mehr als 10 Minuten sprechen, seien diese Regelungen für das bloße Halten von Fahrzeugen nicht anzuwenden. Daher sei er der Ansicht, dass er für das bloße Halten eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone keine Parkscheibe verwenden müsse.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 2 Abs 1 Z 27 StVO definiert das Halten als eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

 

§ 2 Abs 1 Z 28 definiert das Parken als das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer.

 

§ 25 Abs 1 StVO lautet: „Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.“

 

Gem § 25 Abs 3 StVO hat der Lenker beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

 

§ 2 Abs 1 Kurzparkzonen-Überwachunsgs-VO lautet: „Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird

 

5.2. Der Berufungswerber vermeint, dass sich aus den einschlägigen Normen (vgl die in Punkt 5.1. Genannten) ergebe, dass ein Halten von max 10 Minuten in Kurzparkzonen (gleichgültig ob kostenpflichtig oder nicht) ohne Kennzeichnung des Fahrzeuges zulässig sei. Dies sei insbesondere daraus ableitbar, als § 25 Abs 1 StVO explizit auf das Parken abstelle. Zwar ist richtig, dass die StVO das Halten in Kurzparkzonen nicht verbietet, doch ist generell vom Begriff „Abstellen“ eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone gem § 2 Abs 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO iVm § 25 Abs 3 StVO auch das Halten umfasst. Das Fahrzeug ist „für die Dauer des Abstellens“ zu kennzeichnen, damit kann nur der gesamte Zeitraum (ab dessen Beginn) gemeint sein. Auch nach den Materialien zur StVO 1960 (vgl EBRV 22 BlgNR XXI. GP; AB 240 BlgNR IX. GP; nachzulesen bei Pürstl, StVO13 [2011] § 25 Rz 2) liegt eine Kurzparkzone nur dann vor, wenn die Parkzeit zeitlich beschränkt wird und für die Kontrolle der Einhaltung der Parkzeit bestimmte Maßnahmen erforderlich sind, an denen der Lenker der haltenden oder parkenden Fahrzeuge mitzuwirken haben, etwa durch Anbringen einer Parkscheibe.

Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH (vgl 3.3.1969, 732/68 und 27.1.1969, 1700/68), in welcher das Höchstgericht konstatierte, dass beim Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen nur zum Halten auch die Anbringung einer Parkscheibe erforderlich sei. Diese Entscheidungen ergingen zwar zur durch die Kurzparkzonen-Überwachungs-VO ersetzten Parkscheiben-VO, allerdings bezieht sich der VwGH auch nach in Kraft-Treten der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO auf diese Judikatur (vgl VwGH 23.5.1990, 90/17/0004). Demnach ist auch für das Halten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Parkscheibe anzubringen; dies entspricht auch der Intention von Kurzparkzonen, wonach der Parkraum auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden soll und durch das Nichtstellen einer Parkscheibe diese Intention missbraucht werden kann. Des Weiteren ist für einen Fahrzeuglenker oft gar nicht absehbar, ob nur ein 10- minütiges Halten oder ein länger andauerndes Parken „benötigt“ wird (zu denken ist etwa an eine Warteschlange an der Supermarktkasse udgl).

Dem Gesagten steht auch nicht jene Entscheidung des VfGH (6.3.1991, B 1292/90) entgegen, wonach es dem Landesgesetzgeber im Rahmen seiner gem § 8 Abs 1 F-VG gestützten Kompetenz zur grundsätzlichen Regelung von Gemeindeabgaben freistehe, auch für das Halten in Kurzparkzonen eine Abgabenpflicht festzusetzen. Dies deshalb, da es sich hier um den spezifischen Abgabenaspekt handelt, sie jedoch nichts an der Mitwirkungspflicht des Lenkers iSd § 25 StVO ändert. 

Aufgrund der bestehenden Judikatur des VwGH zum Halten von Fahrzeugen in Kurzparkzonen besteht nach Ansicht des UVS OÖ keine Veranlassung zur Beantragung eines Verordnungsprüfungsverfahrens bezüglich der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO beim VfGH.

 

5.3.

Gem. § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gem § 99 Abs 3 lit a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO ist ein sog Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG, bei welchem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung des Delikts kein Verschulden trifft; dies konnte der Berufungswerber allerdings nicht entsprechend darlegen.

Die verhängte Geldstrafe ist jedenfalls angemessen, schöpft sie zum einen den Strafrahmen nur zu knapp 3,5 % aus und ist zum anderen aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen erforderlich, um den Täter vor der Begehung weiterer Delikte dieser Art abzuhalten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

 

 

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