Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167748/4/MZ/WU

Linz, 23.05.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 23. Januar 2013, GZ: VerkR96-6507-2012-STU, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm §§ 66 Abs 4 und 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 23. Januar 2013, GZ: VerkR96-6507-2012-STU, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 80,- EUR, ersatzweise 16 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt.

 

2. Gegen das – laut im Akt befindlichen Rückschein am 15. März 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellte – Straferkenntnis erhob der Bw mit Schreiben vom 28. März 2013, zur Post gegeben am 2. April 2013, das (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete) Rechtsmittel der Berufung.

 

Die Wiedergabe des inhaltlichen Vorbringens im Rechtsmittel kann aufgrund mangelnder Relevanz für dieses Verfahren unterbleiben.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 19. April 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

 

3.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3.2.2. Da sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Verdacht der Verspätung des Rechtsmittels ergeben hat, wurde dem Bw mit Schreiben vom 6. Mai 2013, nachweislich zugestellt am 8. Mai 2013, ein Verspätungsvorhalt gemacht und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Mai 2013 eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage die Berufung als verspätet zurückzuweisen sei.

 

Bis dato ist keine Stellungnahme des Bw beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestellten Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 52c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß (§ 24 VStG in Verbindung mit) § 63 Abs 5 AVG ist „[d]ie Berufung [...] von der Partei binnen zwei Wochen“ einzubringen. „Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides“.

 

Im ggst Fall ist vor diesem Hintergrund zuvorderst festzustellen, wann die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Berufung begonnen bzw geendet hat.

 

4.2. Die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente wird durch das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) geregelt.

 

§ 13 Abs 1 ZustG bestimmt, dass "[d]as Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen" ist. Abgabestelle im Sinne der zitierten Norm ist § 2 Z 4 leg cit zufolge "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers".

§ 17 Abs 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers das Dokument zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs 2 ZustG). Abs 3 Satz 3 leg cit zufolge gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies jedoch nur dann, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diesfalls wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

 

4.3. Im gegenständlichen Fall ist dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass am 14. März 2013 versucht wurde, das in Rede stehende Straferkenntnis am Wohnsitz des Bw – und damit an einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes – zuzustellen. Da das Schreiben dem Bw als Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes mangels Anwesenheit vom Zusteller nicht ausgehändigt werden konnte, wurde von diesem gemäß § 17 Abs 2 ZustG eine schriftliche Hinterlegungsanzeige zurückgelassen und als Beginn der Abholfrist der 15. März 2013 benannt.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige tritt die Rechtsfolge des § 17 Abs 3 ZustG ein. Das Straferkenntnis gilt daher als am 15. März 2013 zugestellt und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach am 29. März 2013. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Bw wegen Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen hätte können. Ein solches Vorbringen wurde vom Bw jedoch – obwohl im hiezu Gelegenheit gegeben wurde – nicht erstattet. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle ist daher nicht anzunehmen und eine Anwendung des § 17 Abs 3 Satz 4 ZustG ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht gestattet.

 

4.4. Letzter Tag der Berufungsfrist war somit der 29. März 2013. Die vom Bw – laut eindeutig lesbarem Stempel am Briefkuvert – am 2. April 2013 zur Post gegebene Berufung ist daher verspätet und als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Markus Zeinhofer

 

 

 

 

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