Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281408/3/Py/Rd/Hu

Linz, 03.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Gmunden vom 5. März 2012, Ge96-139-2011, wegen Verwaltungsübertre­tungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, wie nachstehend angeführt, herabgesetzt werden:

 

Faktum 1: 1.300 Euro, EFS 240 Stunden

Faktum 2:    800 Euro, EFS 140 Stunden

Faktum 3: 1.300 Euro, EFS 240 Stunden

Faktum 4:    300 Euro, EFS   60 Stunden

Faktum 5:    150 Euro, EFS   30 Stunden

Faktum 6:             100 Euro, EFS   20 Stunden

Faktum 7:    100 Euro, EFS   20 Stunden

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 405 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geld­strafen. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbei­trages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24,  19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. März 2012, Ge96-139-2011, wurde Herr x als handelsrechtlicher Geschäfts­führer der x, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x mit Sitz in x ist, für schuldig erkannt, drei namentlich genannte Arbeitnehmerinnen an den im Spruch näher angeführten Tattagen über die gemäß § 9 Abs.1, § 7 Abs.2 sowie § 12 Abs.2 AZG normierten Tages- und Wochenarbeitszeiten hinaus eingesetzt zu haben.  Diesbezüglich wurden Geldstrafen von 1.500 Euro, EFS von 300 Stunden (Fakten 1 und 3) gemäß § 28 Abs.2 Z1 und Z3 AZG, 1.000 Euro, EFS von 200 Stunden (Faktum 2) gemäß § 28 Abs.2 Z1 AZG, 500 Euro, EFS von 100 Stunden (Faktum 4) gemäß § 28 Abs.2 Z1 AZG und 200 Euro, EFS von 40 Stunden (Fakten 5 bis 7) gemäß § 28 Abs.2 Z1 und Z3 AZG, verhängt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung, welche mit Eingabe vom 30. April 2013 auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, eingebracht.

 

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen vom Berufungswerber ausgeführt, dass Verantwortliche namhaft gemacht worden seien und er sich zu den fraglichen Zeitpunkten krankheitsbedingt nicht um die Einhaltung des Maßnahmen- und Kontrollsystems kümmern habe können. Er habe im Betrieb ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet und habe er sich bislang darauf verlassen können. Zudem seien Ruhezeiten nicht berücksichtigt worden. Dem Berufungswerber könne – wenn überhaupt - ein minderer Grad des Versehens angelastet werden, da er sich auf die Verantwortlichen verlassen habe können und die Tagesarbeitszeiten nicht um die Ruhezeiten gekürzt worden seien. Im Übrigen würden keine gravierenden Übertretungen vorliegen, weshalb mit einer Abmahnung vorzugehen gewesen wäre. Im Übrigen dürfe nicht jede Tat für sich allein abgestraft werden soweit damit die Sanktion eines anderen Deliktes mitkonsumiert werde. Es sei unter dem Aspekt der Schutzwürdigkeit nicht einzusehen, warum der Strafrahmen bei den einzelnen Delikten sich nicht im 100 Euro-Bereich bewege, sondern zum Teil völlig ausreiße. Darüber hinaus mache der Berufungswerber einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Bestellung der Verantwortlichen geltend. Es werde um tat- und schuldangemessene  Redu­zierung der verhängten Strafen beantragt.      

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden  als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, da sich die gegenständliche Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung durch den Berufungswerber verzichtet wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung gegen die Strafhöhe des Bescheides der belangten Behörde richtet, ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der gegenständlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

 

5.2.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 28 Abs.2 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1: Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, § 18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen;

Z3: die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs.1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs.1, § 18c Abs.1, § 18d, § 18g, § 19a Abs.8, § 20a Abs.2 Z2 oder § 20b Abs.4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs.4, 5 oder 8 oder § 20a Abs.2 Z1 nicht gewähren;

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen.   

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Be­schuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.2.3. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit bzw der Gewährung der täglichen Ruhezeit ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sein und eine Ausbeutung der beschäftigten Arbeitnehmer hintan gehalten werden soll, zumal bereits Ausnahmeregelungen – die im Übrigen über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehen – in Geltung stehen.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 1.500 Euro (Fakten 1 und 3), 1.000 Euro (Faktum 2), 500 Euro (Faktum 4) sowie 200 Euro (Fakten 5 bis 7) bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro verhängt. Straferschwerend wurde eine Verwaltungsvorstrafe, strafmildernd keine Umstände gewertet. Der Oö. Verwaltungssenat kann sich der Ansicht der belangten Behörde, wonach über den Berufungswerber eine Verwaltungsstrafvormerkung aufscheint, nicht anschließen, zumal dem Auszug über Verwaltungsstrafvormerkungen zum Tatzeitraum Juni bis August 2011 keine Vormerkungen aufscheinen; vielmehr kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Die vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnisse, und zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro, kein Vermögen, Schulden in Höhe von 200.000 Euro sowie Sorgepflichten wurden von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt. Nichts Gegenteiliges wurde in der Berufung behauptet, weshalb die Angaben auch bei der Strafbemessung durch den Oö. Verwaltungssenat zugrunde gelegt werden konnten.

 

Grundsätzlich schließt sich der Oö. Verwaltungssenat der Ansicht der belangten Behörde an, wonach Überschreitungen der täglichen und wöchentlichen Arbeits­zeiten sowie die Nichtgewährung der gesetzlich normierten Ruhezeiten mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet und daher mit einer entsprechenden Bestrafung zu ahnden sind. Stellen doch permanente Überschreitungen der Arbeitszeiten bzw Unterschreitungen der Ruhezeiten – gerade in Tourismus­betrieben mit saisonalen Schwerpunkten - , eine Belastung für die Arbeitnehmer dar, deren gesundheitliche Folgewirkungen im Augenblick noch nicht abzu­schätzen sind. Es muss daher Ziel eines jeden Unternehmers sein, die Arbeits­fähigkeit seiner Arbeitnehmer bis zum Ende ihres Berufslebens aufrecht­zuerhalten.

 

Im Übrigen ist dem Vorbringen des Berufungswerbers entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitgeber durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen hat, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch ent­sprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetrieb­liche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, Zl 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verant­wortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des AZG sicherstellt, vor.

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5.9.2008, Zl. 2008/02/0129, ausgesprochen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben not­wendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt. Es ist dem Unternehmer vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbst­verantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle beschränken. Der Unternehmer ist dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorher­sehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der den Unternehmer nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte.

 

Das Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 23.7.2004, Zl. 2004/02/0002, vom 19.10.2001, Zl. 2000/02/0228, jeweils mit Vorjudikatur).

 

Der Abschluss einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern hinsichtlich des erhöhten Arbeitsbe­darfes ist zwar grundsätzlich zulässig, bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeitsinspektorates. Das Arbeitsinspektorat wurde vom Berufungswerber jedoch davon nicht in Kenntnis gesetzt und war die Vereinbarung daher rechtlich nicht von Bedeutung. Auch geht das Vorbringen, wonach Frau x und x für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zuständig gewesen seien, ins Leere, zumal diese vom Berufungswerber nicht zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG iVm § 23 ArbIG bestellt wurden. Zudem wurden die Bestellungen dem Arbeitsinspektorat unter Anschluss einer Zustimmungserklärung der Bestellten, nicht zur Kenntnis gebracht, mit der Wirkung, dass dadurch die verwaltungs­strafrechtliche Verantwortung beim Berufungswerber verblieben ist und er durch ein geeignetes Kontrollsystem für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften Sorge zu tragen gehabt hätte. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vom Berufungswerber selbst vorgebracht – er krankheitsbedingt über einen längeren Zeitraum verhindert gewesen ist, sich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kümmern.

 

Dem Einwand des Berufungswerbers, wonach keine gravierenden Übertretungen vorliegen würden, ist nicht zuzustimmen, sind ihm doch teilweise massivste Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit bzw der Wochenarbeitszeiten entgegen­zuhalten.         

 

Dennoch war der Oö. Verwaltungssenat aufgrund der überlangen Verfahrens­dauer und im Hinblick darauf, dass im Tatzeitraum keine straferschwerenden Umstände vorlagen, gehalten, die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

 

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2008, B304/07, ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschie­dener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrens­dauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Fall sind seit der Tatbegehung Juni 2011 und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates nahezu zwei Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungs­grund iSd § 34 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte aber nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) nicht vorlagen.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers bei weitem nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Daher kam auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG keinesfalls in Betracht.

 

Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).      

 

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll­mächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Andrea Panny

 

 

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