Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101546/2/Bi/La

Linz, 18.08.1994

VwSen-101546/2/Bi/La Linz, am 18. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des E, vom 9. Oktober 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. September 1993, Zl. VerkR96/3245/1993-Stei/Mu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 27 und 29a VStG, §§ 99 Abs.3d, 82 Abs.1 und 94d Z9 StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3d iVm 82 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 22. März 1993 in L, die Zugmaschine, KZ , abgestellt und dadurch die Straße ohne Bewilligung zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benutzt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die Zugmaschine sei zum Straßenverkehr zugelassen, voll versichert und stehe, wie seine anderen Firmenfahrzeuge, in Verwendung. Im übrigen sei das Fahrzeug bei der Überprüfung beim Amt der o.ö.

Landesregierung nicht beanstandet worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß BI L, ein Organ der Bundespolizeidirektion Linz, an diese Anzeige erstattet hat, weil die Zugmaschine seit mindestens sechs Wochen bis einschließlich 22. März 1993 in Linz, K, abgestellt und auf Grund des Abstellortes und der Tatsache, daß die Zugmaschine längere Zeit nicht mehr in Betrieb genommen worden sei, anzunehmen sei, daß diese ausschließlich für Werbezwecke dort abgestellt worden sei.

Die Bundespolizeidirektion Linz führte eine Lenkererhebung durch, bei der seitens der R Restaurant GmbH, H, der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, der Rechtsmittelwerber als die Person, die das Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 22. März 1993, 15.30 Uhr, in L abgestellt habe, angegeben wurde.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß die Bundespolizeidirektion Linz daraufhin am 27. Mai 1993 die Anzeige zur Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten hat. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung führte daraufhin das Verwaltungsstrafverfahren durch und erließ das angefochtene Straferkenntnis.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist zunächst darauf hinzuweisen, daß gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Gemäß § 94d Z9 StVO 1960 sind Bewilligungen nach § 82 von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Strafbehörde für Übertretungen gemäß § 82 Abs.1 iVm 99 Abs.3d StVO 1960 ist in Statutarstädten der Bürgermeister, nicht jedoch die Bundespolizeibehörde, da gemäß § 95 Abs.1 StVO 1960 der Bundespolizeibehörde zwar die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes obliegt, nicht jedoch die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken.

Daraus folgt aber, daß im gegenständlichen Fall zwar die Bundespolizeidirektion Linz als erste Behörde Kenntnis von einer Verwaltungsübertretung erlangt und auch den Beschuldigten ausgeforscht hat, jedoch weder zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig noch befugt war, dieses gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde des Rechtsmittelwerbers, die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, zu übertragen, zumal eine solche Übertragung die örtliche und sachliche Zuständigkeit der übertragenden Behörde voraussetzt.

Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden, wobei aber die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 VStG nicht gegeben waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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