Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401291/11/AL/

Linz, 18.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des B S, geb. X, StA : Russische Föderation, derzeit angehalten im PAZ Wien – Rossauer Lände, vertreten durch M G, p.A. "A i N" – U f p v A, W, W, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 30.4.2013 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 30.4.2013, Sich40-1486-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 77 Abs. 4 FPG iVm § 76 Abs. 2a Z 2 FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und durch Überstellung in das PAZ Wien – Rossauer Lände vollzogen.

 

Begründend wird im Bescheid nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlage Folgendes ausgeführt:

 

"Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde über Sie am 27.03.2013 gelindere Mittel angeordnet und Sie dabei verpflichtet im Gasthof E in T Unterkunft zu nehmen, sich dort zur Verfügung der Behörde zu halten und sich jeden Tag zwischen 08:00 und 10:00 Uhr bei der Polizeiinspektion Timelkam zu melden. Insbesondere über die Verpflichtung der Unterkunftnahme, der Meldeverpflichtung UND der Konsequenzen einer Nichteinhaltung mittels Dolmetscher der Sprache Russisch zur Kenntnis gebracht.

Darüber hinaus wurden Sie im Auftrag der BH Vöcklabruck durch die zugewiesene Rechtsberatung der A nachweislich am 27.03.2013 über die Anordnung gelinderer Mittel rechtsberaten.

Begründet hielt die BH Vöcklabruck im zitierten Bescheid der Anordnung gelinderer Mittel vom 27.03.2013 wörtlich fest:

 

Sie wurden am 19.02.2013, um 21:56 Uhr, vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, X, in X, vorstellig und haben unter den von Ihnen genannten Personalien: 'S B, geb. X, StA. d. Russischen Föderation', einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) in Österreich eingebracht.

 

Im Zuge der Einbringung des Asylantrages waren Sie nicht im Stande ein Nationalreisedokument, oder ein anderweitiges Dokument, welches einen Rückschluss auf Ihre Identität und Herkunft zulassen würde, den österreichischen Behörden in Vorlage zu bringen.

 

Ihre Ex-Lebensgefährtin, Frau L K, geb. X sowie Ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder namens L D, geb. X und L D, geb. X, alle StA. d. Russ. Föderation, wurden bereits am 07.02.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, X, in X, vorstellig und brachten Asylanträge in Österreich ein.

 

Im Zuge der geführten weiteren Erhebungen wurde mittels Abgleich Ihrer Fingerabdrücke in Erfahrung gebracht, dass - ehe Sie illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind - bereits folgende erkennungsdienstliche Behandlung im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Ihrer Person vorliegt:

 

= = = > 28.11.2012: Asylantragstellung in Triboniu Uzkarda

(LITAUEN)

 

 

Daraufhin wurden Sie am 21.02.2013 von Beamten der PI Traiskirchen-EAST zu Ihrem Asylantrag niederschriftlich erstbefragt.

 

Nachfolgend ein vollständiger Auszug Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vom 21.02.2013:

 

Am 08.03.2013 brachte Ihre Ex-Lebensgefährtin ins Treffen, dass sie sich von Ihnen getrennt habe und ihr Asylverfahren in Österreich abbrechen und gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern auf freiwilliger Basis in den Herkunftsstaat, die Russische Föderation, zurückkehren möchte. Weiters brachte Ihre Ex-Lebensgefährtin vor, dass sie von Ihnen geschlagen worden sei und Sie sie von der Absicht in die Russische Föderation zurückzukehren abbringen wollten.

 

Ihre Ex-Lebensgefährtin hat in weiterer Folge gemeinsam mit Ihren beiden minderjährigen Kindern das Bundesgebiet der Republik Österreich auf freiwilliger Basis verlassen und kehrte in den Herkunftsstaat zurück.

 

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 22.03.2013, AIS-ZI.: 13 02.192, wurde Ihnen in weiterer Folge gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG. 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag vom 19.02.2013 gemäß § 5 AsylG. 2005 zurückzuweisen. Gleich gehend wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß dem Dubliner Abkommen mit LITAUEN seit dem 22.03.2013 geführt werden und gleichzeitig das Ausweisungsverfahren aus dem österr. Bundesgebiet über Sie eröffnet worden ist.

 

Die BH Vöcklabruck, als örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde, wurde gleich gehend gemäß § 27 Abs. 7 AsylG. 2005 vom Bundesasylamt, EAST-West, in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG. eingeleitet worden ist.

 

Dieses zitierte Schreiben v. 22.03.2013 konnte Ihnen zunächst nicht zugestellt werden, da Sie am 25.03.2013 die Ihnen zugewiesene Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West in X ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen haben und erst am 26.03.2013, um 22:45 Uhr, wieder in diese zurückgekehrt sind. Unmittelbar nach Ihrer Rückkehr in die Erstaufnahmestelle West, X, X wurde Ihnen die gegenständliche Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes nachweislich ausgefolgt.

 

Gleich gehend mit der Zustellung dieser Verfahrensanordnung an Sie wurden Sie im fernmündlichen Auftrag der fremdenpolizeilichen Rufbereitschaft der BH Vöcklabruck von Beamten der PI St. Georgen LA.-EAST in der Erstaufnahmestelle West nach den Bestimmungen des FPG. 2005 vorläufig festgenommen und am 27.03.2013 der Fremdenpolizei-Außenstelle St. Georgen i. A. vorgeführt.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig - nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind und zudem gegen Sie das Ausweisungsverfahren eröffnet wurde - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Infolge vorliegender und von Ihnen ins Treffen geführter völliger Mittellosigkeit werden Ihnen mit dem Zeitpunkt der Einbringung Ihres Asylantrages in Österreich als schutzsuchender Fremder Leistungen aus öffentlichen Mitteln der Bundesbetreuung (Unterkunft, Verpflegung, Krankenversicherung, Taschengeld, etc.) gewährt. Zuletzt werden Ihnen diese Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Grundversorgung des Bundes in der Erstaufnahmestelle West in X gewährt.

Durch die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise und Ihrer Ausführungen im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren ist es offensichtlich, dass Sie den EU-Staat LITAUEN als völlig ungeeignet halten um Ihr Asylbegehren im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens prüfen zu lassen und um sich bis zu dessen Abschluss zur Verfügung der dortigen Behörden zu halten. Sie nahmen für Ihr Vorhaben, nämlich Ihr Reiseziel oder zumindest ein Reisezwischenziel (Österreich) am Landweg zu erreichen, mehr als einen illegalen Grenzübertritt innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf, welche sich jedoch (objektiv betrachtet) keinesfalls mit einer allfälligen Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, rechtfertigen lassen.

 

Schriftstücke bzw. Dokumente zu ihrem Asylgesuch in Litauen - welche ebenso wichtige Beweismittel darstellen - wurden von Ihnen offenbar vorsätzlich in Litauen zurückgelassen, oder aber wurden diese von Ihnen vernichtet und damit jedenfalls den österr. Behörden vorenthalten.

 

Mit der Asylantragstellung in Österreich und Ihrer damit verbundenen räumlichen Mobilität innerhalb der Europäischen Union bzw. mit Ihrer irregulären Einreise nach Österreich wollen Sie augenscheinlich den Aufenthalt in Österreich zumindest temporär legalisieren, eine behördliche Außerlandesbringung hintanhalten und damit sowohl die bilateralen Schubabkommen innerhalb der Europäischen Union / Schweiz als auch das in der Dublin-VO vorgesehene Regelungsregime damit unterlaufen.

 

Die von Ihnen praktizierte Verhaltensweise ist nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde als klassischer 'Asylantragstourismus' zu betrachten, welchem mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten ist um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Nachdem aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes sowie infolge dessen, dass Ihnen auch das Bundesasylamt Ihre gehegte Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht erfüllen konnte und gegen Sie bereits ein Ausweisungsverfahren nach dem AsylG. eröffnet wurde, ist zu befürchten, dass Sie sich - ohne Sicherungsmaßnahme nach den Bestimmungen des FPG. - dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werden um eine Außerlandesbringung von Österreich nach Litauen mit Erfolg dauerhaft zu vereiteln bzw. um diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu verzögern. Demzufolge ist die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie deren Durchsetzung (Abschiebung) unbedingt erforderlich.

 

Die bescheiderlassende Behörde verzichtet im Ergebnis einer Einzelfallprüfung, und unter besonderer Berücksichtigung Ihrer - abseits Ihrer Kernfamilie gelegenen - familiären Bezugspunkte zu Österreich (Ihre Mutter als auch zwei Schwestern und ein Bruder von Ihnen sind rechtmäßig in Österreich wohnhaft), auf die Verhängung der Schubhaft über Sie und ordnet stattdessen ein Gelinderes Mittel an.

 

Es wird Ihnen daher - als Anwendung des gelinderen Mittels - bescheidmäßig aufgetragen, dass Sie ab 27.03.2013 im Gasthaus E, A, in A-T, Unterkunft zu nehmen und sich an dieser Adresse zur weiteren Verfügung der Fremdenpolizeibehörde zu halten haben.

 

Weiters haben Sie sich jeden Tag, und zwar im Zeitraum von 08:00 bis 10:00 Uhr, bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle (Polizeiinspektion Timelkam) beginnend mit Donnerstag, den 28.03.2013, unter Vorweis dieses Bescheides unaufgefordert zu melden.

 

Aufgrund der Gesamtheit des vorliegenden Sachverhaltes und der einzuschätzenden Sicherungsnotwendigkeit gelangt die Fremdenpolizeibehörde der BH Vöcklabruck im Ergebnis einer Einzelfallprüfung zur Ansicht, dass die behördliche Auflage, sich jeden Tag im Zeitraum von 08:00 bis 10:00 Uhr bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle unaufgefordert zu melden, verhältnismäßig ist.

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Bereits am 25.03.2013 gaben Sie Ihre Unterkunft in T auf und hielten sich abseits der zugewiesenen Unterkunft unbekannten Aufenthaltes auf. Am 07.04.2013 kamen Sie der Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion Timelkam zum letzten Mal nach und tauchten daraufhin völlig in die Anonymität ab und entzogen sich damit dem fremdenpolizeilichen Verfahren. Eine weiterer Prüfung seitens der Polizeiinspektion Timelkam als auch dem Unterkunftsbetreiber des GH E brachte hervor, dass Sie sich nicht mehr in T aufhalten, weswegen Sie folglich von Amtes Wegen von der Unterkunft abgemeldet werden mussten.

 

Am 04.04.2013 gab A i N Ihre Vertretung im Asylverfahren dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West bekannt.

Am 05.04.2013 stimmte Litauen dem Wideraufnahmeersuchen des Bundesasylamtes und damit Ihrer Übernahme gemäß dem Dublinabkommen zu.

Wegen unbekannten Aufenthaltes musste Ihre Rückführung an Litauen am 08.04.2013 ausgesetzt werden.

Regelmäßig durchgeführte Abfragen im zentralen Melderegister verliefen negativ, Ihren aktuellen Aufenthaltsort gaben Sie weder dem Bundesasylamt, geschweige der hs. Fremdenbehörde bekannt.

 

Für den 30.04.2013 wurden Sie durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West über Ihre Vertretung A i N geladen. Die Vorladung dazu konnte Ihnen nicht persönlich zugestellt werden, zumal Ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Zum Parteiengehör erschienen Sie am 30.04.2013 in der Erstaufnahmestelle West, dabei wurde Ihnen bekannt gegeben, dass eine Zustimmung von Litauen vorliegt und ihre Zurückweisung und Ausweisung nach Litauen beabsichtigt werde. Über das vorliegende Verfahren wurden Sie seitens der zugewiesenen Rechtsberatung der A unmittelbar vor dem Parteieingehör rechtsberaten. Im zitierten Parteiengehör führten Sie gegenüber das Bundesasylamt wörtlich an:

 

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist weiters festzustellen: Sie sind nicht nur durch Ihre Rechtsvertretung, sondern nunmehr auch durch die erfolgte Rechtsberatung und der erfolgten Einvernahme des Bundesasylamtes in Kenntnis darüber, dass eine Zustimmung Litauens vorliegt und Ihr Verfahren im finalisierendem Stadium ist. Sie stehen unmittelbar vor einer Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung, wessen Ihnen mittels Dolmetscher der Sprache Russisch sowie seitens der Rechtsberatung am heutigen Tag zur Kenntnis gebracht wurde.

Wie nunmehr durch Ihre Angaben bekannt, haben Sie sich nicht nur den Auflagen des gelinderen Mittels, der Fremdenbehörde und den Asylbehörden entzogen, sondern zudem gegen die Auflagen der Gebietsbeschränkung für den Bezirk Vöcklabruck und damit gegen die besondere Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verstoßen. Es liegt somit auch die Grundlage der verpflichtenden Schubhaftverhängung gemäß §76 Abs. 2a Ziffer 2 FPG vor.

 

Unmittelbar nach erfolgtem niederschriftlichen Parteiengehör ordnete die Bezirkshauptmannschaft Ihre Festnahme zur Verhängung der Schubhaft an. Seitens der Polizeiinspektion St. Georgen musste im Rahmen der Festnahme festgestellt werden, dass Sie lediglich im Besitz von 115,95 Euro sind.

 

Würdigend ist hervorzuheben, dass Sie bewusst die Erstaufnahmestelle West in die Anonymität verlassen haben und sich illegal in W - und zwar entgegen der vorliegenden Gebietsbeschränkung für den Bezirk Vöcklabruck - in der Anonymität aufhielten. Sie begründeten zwar einen Obdachlosenwohnsitz, welcher einerseits keinen tauglichen Wohnsitz darstellt und andererseits dieser von Ihnen weder den Asylbehörden noch den Fremdenbehörden gemeldet wurde. Ihre vorhergegangene Verhaltensweise in Litauen, dort hätten Sie sich Vilnius in der Anonymität aufgehalten, haben Sie in Österreich in vergleichbarer Weise fortgesetzt. Den Behörden haben Sie sich bewusst entzogen. Das Abtauchen in die Anonymität löste bereits eine Mitteilung, und zwar die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach Litauen aus.

Nunmehr ist das Ausweisungsverfahren weiter fortgeschritten, durch das Vorliegen der Zustimmung, des durchgeführten Parteieingehörs, sogar im finalem Stadium. Ihnen wurde unmittelbar vor der Festnahme mittels Dolmetscher niederschriftlich vor dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Ausweisung nach Litauen veranlasst werde.

Ihre Haltung zu Litauen änderten Sie nicht, unverändert würden Sie es in jeder Hinsicht vehement verweigern nach Litauen rückzukehren.

 

Es ist im Weiteren erwiesen, dass Sie sich in den Behörden in Österreich entzogen und nicht nur gegen die Auflagen des Asylamtes sonder zudem gegen die Anordnung des gelinderen Mittels in fremdenpolizeilichen Sicherungsmaßnahmen verstoßen und sich daraus BEWUSST entzogen haben. Bereits diese Schlage lässt eine weitere Abstandnahme einer Verhängung der Schubhaft nicht mehr zu.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig - aufgrund der Tatsache dass Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten. Zudem können Sie auch nicht den Besitz eines Nationalreisedokumentes nachweisen. = = = > Ihre Identität gilt als nicht gesichert !

 

Eine aktuell zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

Sie haben bereits in der Vergangenheit durch Ihre illegale Grenzübertritte in und innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie infolge Ihres illegalen Grenzübertrittes ins Bundesgebiet der Republik Österreich in einer unmissverständlichen Art und Weise zu erkennen gegeben, dass Sie in gar keiner Weise gewillt sind die Rechtsordnung Ihres Gastlandes Österreich bzw. die jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich des Fremdenrechtes zu respektieren.

 

Nachdem aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes sowie infolge dessen, dass Ihnen auch das Bundesasylamt Ihre Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht erfüllen konnte, und gegen Sie bereits eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG. eingeleitet hat, das Verfahren durch die Zustimmung der Übernahme von Litauen und dem durchgeführten Parteieingehör und Rechtsberatung bereits im Finalem Stadium ist, ist zu befürchten, dass Sie sich - auf freiem Fuß belassen - dem weiteren Zugriff der Behörde unverzüglich und abermals - und ohne eine drohende Überstellung nach Litauen zuzuwarten - entziehen werden. Demzufolge ist zur Sicherung der Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG. sowie zur Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Sowohl Ihre ständige Verhaltensweise entgegen sämtlicher Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch Ihre explizite Äußerungen und Nichtmitwirken zeigt auf, dass Sie nicht gewillt sind, in jenen Mitgliedstaat der Europäischen Union, welcher offensichtlich für die inhaltliche Prüfung Ihres Asylantrages gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens zuständig ist, zurückzukehren. Von der bescheiderlassenden Behörde ist - in Anbetracht der Tatsache dass Ihnen mit der gegenständlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht worden ist, dass Ihre Außerlandesbringung nach Litauen in Kürze angestrebt wird - unter Zugrundelegung der Gesamtheit des Sachverhaltes daher zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen und ein konkreter und vor allem sehr akuter Sicherungsbedarf zu Ihrer Person zu bejahen.

 

Sie sind im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind - wie Sie während Ihrem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eindrucksvoll unter Beweis stellten, in denen Sie wiederholt illegalen Aufenthaltes in der Anonymität aufhielten und damit einen Zugriff der Fremdenpolizeibehörde auf Sie unmöglich zu machen - äußerst flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben auch keine familiäre oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie - nach einem Abtauchen in der Anonymität - dem österreichischen Staat finanziell weiters zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies - zumindest zum Teil - auf illegale Art und Weise bewerkstelligen und straffällig werden.

 

Darüber ist im Besonderen die Gefahr nach Abtauchen in die Anonymität sehr groß, dass letztlich Österreich für die inhaltliche Prüfung gemäß Dublinabkommen zuständig werden könne, sofern den Erfordernissen des Abkommens - einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nachgekommen werde! Wessen Erzwingen durch einen Aufenthalt in der Anonymität nicht im öffentlichen Interesse stehen kann. Auf Artikel 13 der Dublinverordnung ist bezüglich explizit zu verweisen!

 

Im Weiteren scheidet die Abstandnahme erhöhter Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise die Anwendung gelinderer Mittel mit täglicher Meldeverpflichtung und erhöhter finanzieller Sicherheitsleistungen im vorliegenden Einzelfall aus, zumal hierfür ein besonderes Vertrauen an den Fremden Voraussetzung ist und Sie zudem solches zugesprochene Vertrauen durch bewussten Verstoß solcher Auflagen bereits verstoßen haben. Ein solches Vertrauen kann Ihnen in vorliegender und dargebrachter Verhaltensweise nicht mehr entgegengebracht werden, nachdem Sie jedes entgegen gebrachte Vertrauen in der Vergangenheit dermaßen missbraucht haben. Auch ist anhand Ihrer aktuellen Verhaltensweise auch keine Besserung sofern ersichtlich, als dass ein Vertrauen in solchem Ausmaß Ihnen wieder zugesprochen werden kann, die eine Begründung der Abstandnahme der Schubhaft zulassen würde. Abseits dessen sieht der Gesetzgeber in gegebener Sachlage keinen Abwägungsspielraum mehr vor.

 

Auch wenn die einzelnen angeführten Punkte für sich alleine keinen Sicherungsbedarf erkennen lassen mögen, so liegen im vorliegenden Fall konkrete und stichhaltige Gründe kumuliert vor, welche ein Prognose dahingehend rechtfertigen, dass Sie sich - trotz oder wegen Ihrer angegebenen Beziehung zu einer in Österreich befindlichen Bezugsperson -dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werden. Die Prognoseentscheidung seitens der bescheiderlassenden Behörde bezüglich eines drohenden Abtauchens Ihrerseits in die Anonymität ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens als schlüssig begründet anzusehen. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass Sie den weiteren Ausgang des Verfahrens - erneut - nicht abwarten werden würden.

 

Ihre In-Haft-Nahme und Anhaltung ist somit nicht als bloß reine präventive Vorbereitungshandlung für die bevorstehende Außerlandesbringung anzusehen, sondern aufgrund Ihres Verhaltens zu deren Sicherung notwendig. Angesichts des gegebenen Sachverhalts hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck jedenfalls keinen Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

 

Die Verhängung der Schubhaft ist somit im Ergebnis verhältnismäßig, da bei der gegebenen Sachlage, insbesondere Ihrem geschilderten bisherigen und auf dieser Basis zu prognostizierenden Verhalten festgestellt und erwartet werden kann, dass in diesem Fall ein überwiegendes Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Ihrem Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit gegenüber steht.

 

Es bestehen aufgrund der gegebenen Sachlage konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Sie sich - wenn Ihnen dies möglich wäre - unverzüglich den fremdenpolizeilichen Maßnahme durch Untertauchen in die Anonymität entziehen würden.

Die mehrfach geäußerte Weigerung des Fremden in den Ausweisungsstaat zurückzukehren erscheint demnach unter einem besonderen Licht und ist nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen die Höchstgerichte eine bloße Ausreiseunwilligkeit alleine als nicht ausreichend sahen, einen Sicherungsbedarf zu begründen. Wessen Beurteilung nicht nur Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde, sondern auch Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit seiner aktuellen Rechtssprechung vom 10.07.2012 zu ZI.: VwSen-401192/4/SR/Jo ist.

 

Die Anordnung der Schubhaft über Sie ist - nach genauester Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung - verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. In diesem Einzelfall ist eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer durchführbaren Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels in Anbetracht der Tatsache, dass Sie offensichtlich keine Angst davor haben sich dem Zugriff von Fremdenpolizeibehörden zu entziehen, Staatsgrenzen illegal zu überschreiten, sich bewusst illegal in der Anonymität aufhalten und aufhalten wollen, eine Rückbringung in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat negieren, nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme das der Sicherung zugrunde liegende Endziel - nämlich Ihre behördliche Abschiebung von Österreich in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

Gelindere Mittel konnten somit nicht angewendet werden, ein in Ihrem Fall prognostizierbarer Entzug aus einem gelinderen Mittel hindert die bescheiderlassende Behörde an deren Anwendung. Nachdem aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes dringend davon auszugehen ist, dass Sie sich selbst mit erhöhten Auflagen von Sicherungsmaßnahmen wie eine tägliche Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion nicht daran hindern kann und würde, eine zugewiesene Unterkunft aufzugeben und sich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung durch Abtauchen zu entziehen. Eine Erwägung einer weiteren erhöhten Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gelinderes Mittels, wie eine gesetzlich vorgesehene Einhebung einer finanziellen Sicherheitsleistung konnte nicht in Betracht gezogen werden, da Sie abseits eines geringfügigen Betrages mittellos sind. Es konnten - und zwar bezogen auf Ihren Einzelfall - keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen gefunden werden, die Ihre Hemmschwelle gegenüber einem weiteren Mitwirken am Verfahren herabsetzen und gegenüber einem Abtauchen und einem Entzug soweit hoch setzen würde, welche letztlich in Betrachtung der gesamten vorliegenden Sachlage ein Vertrauen gegenüber Sie soweit herstellen würde, und eine Sicherungsmaßnahme abseits freiheitsentziehender Maßnahme zulassen und begründen ließe.

 

Der vorliegende Sachverhalt lässt somit einen Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel nicht zu, und wie der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 03.10.2012 zu Zln.: 140/11-11; G1/12-12; G3/12-12 unter 2.3.1, bereits festhält, hat die Behörde keine freie Wahlmöglichkeit zwischen der Anordnung gelinderer Mittel und der Verhängung von Schubhaft.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

1.2. Der Bf erhob durch seine Vertretung mit beim Oö. Verwaltungssenat per Fax vom 10.5.2013 außerhalb der Amtsstunden eingebrachten (somit eingelangt am 13.5.2013) Schreiben Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragte, unter Kostenersatz die "weitere Anhaltung in Schubhaft ab Einbringung [der vorliegenden] Beschwerde … für rechtswidrig zu erklären".

 

Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der in seinem Heimatstaat langjährig inhaftierte Bf nach Österreich geflüchtet sei, wo seine Mutter und seine drei Geschwister als Asylberechtigte lebten.

 

Der Bf habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.5.2013 wegen Zuständigkeit Litauens zurückgewiesen worden sei. Dagegen werde er über seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde an den Asylgerichtshof einbringen.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde sei über den Bf am 27.3.2013 das gelindere Mittel verhängt worden und sei er verpflichtet worden, im Gasthof E in T Unterkunft zu nehmen, sich dort zur Verfügung der Behörde zu halten und sich jeden Tag bei der Polizeiinspektion Timelkam zu melden.

 

Der Bf sei am 25.3.2013 nach W gereist, um eine Rechtsberatung und eine ärztliche Untersuchung in Anspruch zu nehmen. Am 26.3.2013 habe er die beiliegende Vollmacht hinsichtlich seiner Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren unterzeichnet.

 

Am selben Tag sei der Bf nach T zurückgereist und sei am 27.3.2013 über ihn das gelindere Mittel verhängt worden.

 

Der Bf sei zunächst seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, sei aber wieder nach W gereist, wo er in ärztlicher Behandlung gewesen sei.

 

Eine Terminbestätigung des Arztes vom 3.4.2013 liege bei. Weiters sei unter anderem in einem Karteiauszug dieses Arztes ein zweimaliger Selbstmordversuch des Bf in "X … Venen geschnitten, wurde genäht, dennoch inhaftiert" vermerkt.

 

Auch nach diesem Arzttermin am 3.4.2013 sei der Bf wieder nach T gereist und sei noch am 7.4.2013 seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, wie die belangte Behörde im Schubhaftbescheid selbst festhalte. Der Bf sei aber in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht mehr aufgenommen worden, weshalb er wieder zu seiner Mutter nach W gereist sei und sich aktiv darum bemüht habe, über den Verein U B eine neue, als gelinderes Mittel geeignete Unterkunft zu finden. In dieser Zeit habe er sich bei seiner Mutter aufgehalten, die jedoch aus Angst vor rechtlichen Folgen seine Anmeldung unterlassen habe.

 

Der Bf sei aber aufgrund seiner schweren psychischen Krankheit nicht in der Lage gewesen, seine Interessen zur Gänze selbstständig wahrzunehmen. Er sei daher vorübergehend auch für seine Rechtsvertretung nicht erreichbar gewesen.

 

Der Bf habe über seine Rechtsvertretung eine Ladung zur Einvernahme durch die Asylbehörde (BAA EAST West) für 30.4.2013 erhalten und habe dieser auch Folge geleistet. Anlässlich dieser Befragung sei der Bf am 30.4.2013 in Schubhaft genommen worden und sodann ins PAZ Rossauerlände überstellt worden.

 

Die Mutter des Bf habe am 6.5.2013 eine Erklärung abgegeben, dass ihr Sohn "auf die gesamte Dauer seines Asylverfahrens bei mir in meiner Gemeindewohnung [in Wien] wohnen kann. Er wird sich dort den Behörden zur Verfügung halten und ich werde für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Mein Sohn ist psychisch schwer krank, da er in Russland jahrelang im Gefängnis war. Er braucht daher die Betreuung und Unterstützung durch mich."

 

Der Bf befinde sich nach wie vor in Schubhaft im PAZ Rossauerlände und habe zwei Selbstmordversuche verübt.

 

Begründend führt der Bf aus, dass zwischenzeitlich eine Änderung der Lage eingetreten sei: Seine Mutter habe sich mit der dargelegten Erklärung bereit erklärt, den Bf bei sich wohnen zu lassen, sodass das gelindere Mittel in ihrer Gemeindewohnung vollstreckt werden könnte. Weiters habe der Bf zwei Selbstmordversuche unternommen.

 

Bei Aufrechterhaltung der Schubhaft und weiterer Trennung von seiner Mutter sei der Bf einer so massiven Schädigung seiner Gesundheit ausgesetzt, dass eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK vorläge.

 

Unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass der Bf von seiner Mutter psychisch völlig abhängig sei.

 

Seine enge Bindung an die Mutter sei durch ihre Flucht und seine im Alter von nur 15 Jahren erfolgte, sechs Jahre andauernde Inhaftierung unfreiwillig und auf brutale Weise unterbrochen worden.

 

Durch seine Flucht nach Österreich sei diese Bindung erneuert worden und habe angesichts all des Erlebten und Erlittenen neue Stärke und Qualität erlangt. Gleiches gelte für die Bindung an die minderjährigen Geschwister.

 

Aus all diesen Gründen sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig.

 

 

2.1.1. Mit Schreiben vom 14.5.2013 übermittelte die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat den Bezug habenden Verwaltungsakt per E-Mail. In einer Gegenschrift legte die belangte Behörde erneut ihren Rechtsstandpunkt dar und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde:

 

"Im Besonderen wird auf die ha. Aktenunterlagen und den bereits im Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ausgeführten Sachverhalt hingewiesen. Weiters wird im Besonderen hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer zu eingangs angeführte Asyl-Antragstellung durchsetzbar – mangels Zuständigkeit Österreichs gemäß dem Dublinabkommen - aus dem Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen wurde.

 

Die zitierte durchsetzbare Ausweisung steht unmittelbar vor deren Durchsetzung. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes in den Mitgliedstaat Litauen erfolgt seitens des Bundesasylamtes, mit Eintritt der Durchführbarkeit vorliegender Ausweisungsentscheidung steht einer Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat auch faktisch nichts entgegen.

 

In Bezug der eingebrachten Beschwerde darf nicht nur auf die gegenständlichen Aktenunterlagen, dem Schubhaftbescheid und dem Aktenvermerk vom 14.05.2013, sondern zudem auf die Vorfallsmeldungen im fremdenpolizeilichen Akt hingewiesen werden. So ist auch erwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Verhaltensweise nicht geändert hat und nach wie vor unrichtige Angaben zur Vorteilsverschaffung tätigt. Hierzu darf beispielsweise der Tatsächliche Grund der Rückkehr seiner Ehefrau mit den leiblichen Kindern des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat der Russischen Föderation mit dem Vorfallsbericht vom 08.03.2013 herangezogen werden. Frau L K stand ebenso wie der Beschwerdeführer mit deren beider Kinder zu AIS: 13 01.680; 681; und 682 im Asylverfahren in Österreich. Der Anlass der freiwilligen Rückkehr der Ehefrau mit den Kindern war tatsächlich nicht wie in der Beschwerde vorgebracht eine drohende Ausweisung nach Polen, sondern vielmehr eine körperliche Gewaltanwendung des Beschwerdeführers gegen seine Frau.

Die Sachlage stellt sich vielmehr als solche dar, dass sich der Beschwerdeführer durch offensichtlicher Gewaltanwendung gegen seine Kernfamilie abgewendet hat. Die Anwendbarkeit der Dublinabkommen wäre hinblickend der gesamten Kernfamilie nach Polen, bzw. des Beschwerdeführers nach Litauen betreffend nicht anwendbar gewesen.

Des Weiteren steht der Beschwerdeführer in Verdacht ebenso gegen 4 österreichische Jugendliche durch körperliche Gewaltanwendung in Erscheinung getreten zu sein. Hierzu darf auf den Bericht vom 24.03.2013 hingewiesen werden. Somit kommt nach Ansicht der belangten Behörde Frau L K eine höhere Glaubwürdigkeit zu.

 

Weiters darf auf die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren hingewiesen werden, in dem der Beschwerdeführer ausschließlich auf Schmerzen die auf angeblicher Folter im Herkunftsstaat zurückführen würden hingewiesen hat, hierzu aber ausnahmslos anführte keine weiteren körperlichen oder psychischen Beschwerden zu haben. Auch stehe der Beschwerdeführer in keiner medikamentösen Behandlung.

 

Bezug nehmend zur Eingabe in der Beschwerdeschrift, darf weiters darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Beschwerdeführer bewusst gegen die Auflagen des gelinderen Mittels verstoßen hat. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach, und zwar nicht nur mit Bescheid sondern zudem mittels Dolmetscher der Sprache Russisch UND durch die zugewiesene Rechtsberatung der A auf die Folgen einer Nichteinhaltung gelinderer Mittel hingewiesen. Auch war der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch durch die Rechtsberatung, der zahlreichen Informationsblätter des Asylamtes in russischer Sprache, den zahlreichen Belehrungen und nicht zuletzt auch durch den Vermerk auf der Verfahrenskarte über die Gebietsbeschränkung des Bezirks Vöcklabruck in Kenntnis.

 

Sich ohne Abmeldung und ohne Bekanntgabe eines Aufenthaltsortes und Grund der erforderlichen Übertretung nach W zu entfernen, eine derart lange Abwesenheit dann noch mit einer nicht einmal eintägigen ärztlichen Untersuchung zu rechtfertigen, stellt nach Ansicht der BH Vöcklabruck keine taugliche Rechtfertigung dar. Gegenteilig räumt die Rechtsvertretung zudem in der Beschwerdeschrift ein, dass der Beschwerdeführer selbst für die Vertretung für eine Zeit lang unerreichbar war.

Anhand der Angaben des Beschwerdeführers, einen Obdachlosenwohnsitz in W bei Frau U B begründete zu haben, ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer aus tatsächlichen Gründen einen Aufenthaltsort abseits seiner Mutter und vor allem abseits der Erreichbarkeit durch die Asyl- und insbesondere durch die Fremdenbehörde vorzieht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Obdachlosenwohnsitz begründete sich aber tatsächlich bei seiner Mutter oder Geschwister in W aufhielt, so stellt dies eine bewusste Scheinwohnsitzmeldung dar, welche einen Sicherungsbedarf zunehmend erhärtet.

 

Entgegen der versuchten Begründungen in der Beschwerdeschrift ist unmissverständlich erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer – und zwar über einen längeren Zeitraum hinweg – bewusst gelinderer Mittel entzogen hat. Wodurch hinsichtlich §77 Abs. 4 kein Ermessensspielraum mehr gegeben ist. Darüber hinaus liegt eine Sachlage gem. §76 2a Ziffer 2 FPG 2005 vor, wessen in ständiger Rechtsprechung ein erhöhter Sicherungsbedarf bereits beizumessen ist.

 

Auch stellt der Beschwerdeführer mit seiner Verhaltensweise des Hungerstreikes sein bewusstes NICHTWIRKEN im Asyl- und Fremdenpolizeilichen Verfahren klar. Im vorliegenden kurzen Zeitraum hat sich seit der Verhängung der Schubhaft keine berücksichtbare Abänderung hinsichtlich der vorliegenden Ausweisungsentscheidung zugetragen, ausgenommen jener, dass die Durchführbarkeit vorliegender Entscheidung zeitlich näher gerückt und damit auch das Verfahren fortgeschrittener hinsichtlich der durchzuführenden Rückführung nach Litauen ist. Gegen welche sich der Beschwerdeführer in derart massiver Form ausspricht.

Hierzu hält insbesondere der UVS auch in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die mehrfach geäußerte Weigerung des Fremden in den Ausweisungsstaat zurückzukehren demnach unter einem besonderen Licht erscheint und nicht mit den Fällen zu vergleichen ist, in denen die Höchstgerichte eine bloße Ausreiseunwilligkeit alleine als nicht ausreichend sahen, einen Sicherungsbedarf zu begründen. Wessen Beurteilung nicht nur Ansicht der Bescheid erlassenden  Behörde, sondern auch Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat  des Landes Oberösterreich mit seiner aktuellen Rechtssprechung vom 10.07.2012 zu Zl.: VwSen-401192/4/SR/Jo ist.

 

Weiters stellte in aktueller Rechtsprechung der UVS in ähnlicher Konstellation zu Rechtsprechung  vom 11.03.2013 zu Zl.: VwSen-401270/4/WEI/Ba fest: 'Im Ergebnis konnte die belangte Behörde daher vom Vorliegen der besonderen Schubhaftgründen sowohl nach §76 Abs. 2a Z2 FPG (Verletzung der Gebietsbeschränkung) als auch nach §76 Abs. 2a Z4 FPG (Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung) beim Beschwerdeführer ausgehen. In den Fällen der erweiterten Schubhafttatbestände des §76 Abs. 2a FPG ist nach den Gesetzmaterialien im Hinblick auf die zeitnahe Außerlandesbringung bzw. evidente Verletzung von Rechtsvorschriften (Mitwirkungs- und Meldeverpflichtung) grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen, wenn nicht besondere Umstände in der Person des Fremden, wie insbesondere Alter oder Gesundheitszustand, gegen Schubhaft sprechen.'

 

Wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer zudem vorangegangener gelinderer Mittel bereits entzogen hat.

 

Abschließend darf betreffend der Anführungen in der Beschwerdeschrift über die frühe Inhaftierung mit 15 Jahren und der 6 jährigen Haft im Herkunftsstaat sowie der daraus resultierenden engen Bindung zu seiner Mutter und seinen Geschwistern angeführt werden, dass diese Angaben im klaren Widerspruch zu seiner eigenen Kernfamilie steht. Denn folgt man den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Kindern (älteste Tochter am X geboren) so kann die weitere vorliegende Angabe lediglich einer weiteren erwiesenen Falschangabe zugeführt werden. Denn würde man den Angaben der Beschwerdeschrift folgen, hätte sich der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2009 in Haft befunden.

Hinsichtlich der Bezugspunkte darf abschließend auch klar hervorgehoben werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht zuletzt durch seine Verhaltensweise vollkommen klar gegen seinen engsten Bezug, nämlich gegen seine Frau und gegen seine Kinder abgewendet hat. Welchen er ursprünglich nach seiner illegalen Einreise und Aufsuchen seiner Familie in der Erstaufnahmestelle Ost ebenso hohe Bedeutung zugemessen hat wie seiner Mutter in Wien.

Es ist daher nicht erwiesen und daher in Gesamtschau auch nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nach seinen nunmehrigen Angaben letztlich auch zur Verfügung der Behörde bei seiner Mutter in W halten werde. Und sich nicht abermals von seinen Bezugspunkten abwenden, sofern es ein weiterer – wenn auch illegaler Aufenthalt – im Bundesgebiete erfordert.

 

Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war daher der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war im gegeben Einzelfall von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

Um den illegalen Aufenthalt in unmittelbar bevorstehender Außerlandesbringung auch faktisch beenden, ein Abtauchen in die Anonymität verhindern, die durchsetzbare Ausweisung auch durchführen zu können, wird seitens der BH Vöcklabruck beantragt die vorliegende Schubhaftbeschwerde KOSTENPLICHTIG abzuweisen."

 

2.1.2. Mit Faxeingabe vom 14.5.2013 legte die Rechtsvertretung des Bf ergänzend eine ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners sowie einen Auszug aus dessen ärztlich geführter Kartei vor, die auszugsweise in der Eingabe wie folgt wiedergegeben werden:

 

"'14.05.13: 12.30 Uhr Termin in der Sanitätsstation des PAZ Rossauer Lände. 12.40h ärztliche Untersuchung [des Bf] im Sanitätsraum des PAZ Rossauerlände mit Unterstützung von Herrn [X] als Dolmetscher. Erstmals wird mir keine Einsicht in die Krankengeschichte gewährt.

 

[Der Bf] war sechs Jahre in Rußland inhaftiert und gefoltert. Auch dort hatte er sich Verletzungen zugefügt, Selbstmordversuche unternommen. Eine ca. 8 cm lange, über den rechten Unterarm quer verlaufende Schnittwunde ist heute deutlich sichtbar. Es ist am 4.5.13 passiert. [Der Bf] glaubte, in Russland im Gefängnis zu sein. Er litt unter rasenden Angstgefühlen. Er weiß nicht wie es passiert ist. Danach wurde er in eine Chirurgie-Ambulanz gebracht, die Wunde wurde genäht.

Es spricht alles für eine starke Flashback-Erinnerung mit Realitätsverkennung. Dennoch fand am 5.5. keine psychiatrische Untersuchung statt, erst am 7.5.13. [Der Bf] kam in eine Einzelzelle. Die Psychiatrin verschrieb Medikamente, an deren Namen sich [der Bf] nicht erinnert.

 

Die psychiatrischen Konsultationen dauerten 2-3 Minuten. Die Ärztin sagte, er soll seine Tabletten nehmen, seine Probleme interessierten sie nicht. Dennoch findet er keinen Schlaf: Die Augen sind zu, aber er ist wach.

 

Die Posttraumatische Belastungsstörung wird unter Haftbedingungen stark aktualisiert und stellte dadurch eine vitale Gefährdung für [den Bf] dar. Daher ist [der Bf] haftuntauglich.'

 

In der Ärztlichen Bestätigung wird von [dem namentlich genannten Arzt für Allgemeinmedizin] ebenfalls Haftuntauglichkeit bescheinigt, und zwar 'wegen ICD 10 F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung nach sechs Jahren Folterhaft in Russland mit schweren Flashbacks, Angstzuständen, Depressionen, Selbstverletzungs- und Selbstmordtendenzen, die durch die Polizeihaft aktualisiert wurden und werden.'"

 

 

Der Rechtsvertreter führt in seiner ergänzenden Eingabe schließlich aus, dass sich aus all dem ergebe, dass die weitere Anhaltung des Bf eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK bzw. eine Gefährdung der Sicherheit seines Lebens und somit einen Verstoß gegen Art 2 EMRK darstelle, und daher unzulässig sei.

 

2.1.3. Diese Eingabe wurde der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums Wien Rossauerländer seitens des Oö. Verwaltungssenates mit dem Ersuchen übermittelt, den Bf unter Berücksichtigung der vom Bf vorgelegten "ärztlichen Bestätigung" vom 14.5.2013 einer eingehenden ärztlichen Untersuchung und Haftfähigkeitsüberprüfung unter Beiziehung eines diesbezüglichen Facharztes zu unterziehen.

 

2.1.4. Mit E-Mail vom 15.5.2013 wurde dem Oö. Verwaltungssenat daraufhin "Befund und Gutachten" der Amtsärztin der Landespolizeidirektion Wien übermittelt. Darin wird mitgeteilt, dass der Bf am 15.5.2013 von einem namentlich genannten Facharzt für Psychiatrie (vom Verein "D") untersucht wurde. Weiters wird ausgeführt, dass der Bf im Gespräch von akuten Suizidgedanken distanziert und gut affizierbar sei. Eine Posttraumatische Belastungsstörung sei ho. bereits am 6.5.2013 durch den psychiatrischen Dienst diagnostiziert worden. Psychiatrische Begutachtungen seien am 2.5., 3.5., 6.5., 8.5., 10.5. und 15.5. erfolgt. Die nächste psychiatrische Kontrolle sei für 16.5. und 17.5. vorgesehen. Nach Aufzählung der derzeitigen Medikation des Bf wird schließlich konstatiert, dass der Bf daher derzeit weiterhin haftfähig ist.

 

2.1.5. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates kontaktierte daraufhin den namentlich im amtsärztlichen Schreiben angeführten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Dieser bestätigte, dass bei der Untersuchung des Bf am 15.5.2013 keinesfalls akute Suizidgefahr bestanden hätte und dass aus fachärztlicher Sicht eine Notwendigkeit der Überstellung des Bf zur Behandlung in einer psychiatrischen Klinik derzeit nicht vorliege.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1.1., 1.2. und 2.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus, der im Übrigen auch vom Bf nicht bestritten wird.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der illegal in das Bundesgebiet eingereiste Bf, der bereits am 28.11.2012 einen Asylantrag in Litauen gestellt hatte, am 19.2.2013 auch in Österreich einen Asylantrag stellte. Die Mutter und drei Geschwister des Bf, die in W wohnhaft sind, sind seit 2008 anerkannte Flüchtlinge. Den Ausgang des Asylverfahrens in Litauen wartete der Bf nicht ab, weil es dem Bf eigenen Angaben zufolge (vgl. die niederschriftliche Einvernahme des Bf im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 21.2.2013) "in Litauen … überhaupt nicht gefallen [hat.] In Litauen fühle ich mich nicht sicher da dort sehr viele Asylwerber aus Rußland leben. Da ich in Rußland gesucht werde habe ich Angst, dass ich dort schnell aufgefunden werde. Außerdem lebt meine Mutter und meine Familie in Österreich."

 

Zum privaten Umfeld des Bf ist ergänzend festzuhalten, dass die minderjährigen beiden Kinder des Bf mit ihrer Mutter, die alle drei bereits am 17.2.2013 Asylanträge im BAA EAST OST eingebracht hatten, zwischenzeitlich bereits freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sind.

 

Mit Schriftsatz vom 22.3.2013 wurde dem Bf gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag zurückzuweisen, dass Dublin-Konsultationen mit Litauen geführt werden und das Ausweisungsverfahren über den Bf eröffnet worden ist.

 

Am 27.3.2013 wurde der Bf der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt und wurde über ihn am selben Tag mit fremdenbehördlichem Bescheid gem. § 77 FPG das gelindere Mittel in der Form angeordnet, dass der Bf ab 27.3.2013 in einem näher bezeichneten Gasthaus in T Unterkunft nehmen, sich dort zur weiteren Verfügung der Fremdenpolizeibehörde zu halten und sich jeden Tag, und zwar im Zeitraum von 8 Uhr bis 10 Uhr bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle (PI Timelkam) beginnend mit 28.3.2013 zu melden hat.

 

Wie sich dem Verfahrensakt entnehmen lässt, kam der Bf seiner Meldepflicht nicht entsprechend nach; wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, erschien der Bf lediglich am 28.3., 29.3., 30.3., 31.3., 1.4., 6.4. und 7.4. zur Meldung bei der PI Timelkam.

 

Die belangte Behörde führt diesbezüglich in einem Schreiben vom 5.4.2013 aus, dass der Bf sich, nachdem er am 1.4.2013 seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist, ohne vorhergehende Abmeldung von seiner im Rahmen der Grundversorgung zugewiesenen Unterkunft in T nach Unbekannt entfernt hat. Wie im Polizeibericht vom 5.4.2013 festgehalten wird, wurde von Beamten das Zimmer des Bf in seiner zugewiesenen Unterkunft kontrolliert und wurden keinerlei private Gegenstände im Zimmer festgestellt.

Dem polizeilichen Bericht vom 6.4.2013 zufolge war der Bf auch nach Angaben der Unterkunftgeberin nach Unbekannt abgetaucht, weshalb er am 3.4.2013 abgemeldet wurde (vgl. auch den Polizeibericht vom 5.4.2013 sowie das Zentrale Melderegister). Auch nach eigenen Angaben des Bf in der Beschwerde reiste dieser nach W, wo er der vorliegenden ärztlichen Bestätigung zufolge am 3.4.2013 einen Arzttermin wahrnahm, und meldete sich erst am 6.4.2013 außerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens (8 Uhr bis 10 Uhr) um 16 Uhr wieder bei der PI Timelkam.

Nachdem sich der Bf am 7.4.2013 erneut außerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens um 13.30 Uhr letztmalig bei der PI Timelkam gemeldet hatte, reiste er eigenen Angaben in seiner Beschwerdeschrift zufolge wieder nach Wien, wo er – wie in der Beschwerde ausgeführt wird – auch für seine Rechtsvertretung vorübergehend nicht erreichbar war.

 

Wie im Schubhaftbescheid von der belangten Behörde ausgeführt (vgl. dazu auch die Ausführungen im Polizeibericht vom 6.4.2013), konnte der Bf daher nicht – wie von der belangten Behörde verfügt – im Zeitraum von 8. bis 10.4.2013 zum Zwecke der für die darauf folgende Woche geplanten Abschiebung festgenommen werden. Eine Zustimmung Litauens im Dublin-Verfahren lag seit 5.4.2013 vor.

 

Nachdem der Bf in weiterer Folge einer Ladung im Wege seiner Rechtsvertretung am 30.4.2013 nachgekommen ist, wo ihm bekannt gegeben wurde, dass eine Dublin-Zuständigkeit Litauens vorliegt und eine Zurückweisung und Ausweisung nach Litauen beabsichtigt ist, wurde er schließlich am selben Tag in Schubhaft genommen.

 

In der Schubhaft befand sich der Bf von 2.5.2013 bis 6.5.2013 in Hungerstreik.

 

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Bf ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Punkt 2.1.2. bis 2.1.4. Folgendes festzuhalten:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass eine vom Bf behauptete psychische Erkrankung und dadurch bedingte akute Suizidgefahr naturgemäß für niemanden – so auch nicht für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates – abschließend beurteilbar ist. Der Oö. Verwaltungssenat konnte daher unter Zugrundelegung ärztlicher Expertisen und einer diesbezüglichen Plausibilitätskontrolle nur eine entsprechende Prognoseentscheidung treffen. Dabei ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Oö. Verwaltungssenat für die Beantwortung dieser ausgesprochen schwerwiegenden Frage insbesondere der Einschätzung eines erfahrenen und bereits langjährig in der Schubhaft-Praxis tätigen psychiatrischen Fachexperten des gemeinnützigen Vereins "D" besondere Aussagekraft beimaß.

 

Der ärztliche Befund des vom Bf beigezogenen Allgemeinmediziners vom 14.5.2013 wurde der Sanitätsstelle des PAZ Wien Rossauerlände mit dem Ersuchen um entsprechende ärztliche Untersuchung und Haftfähigkeitsprüfung unter ausdrücklicher Beiziehung eines Facharztes übermittelt. Das daraufhin von der Amtsärztin der Landespolizeidirektion Wien konstatierte Ergebnis der Haftfähigkeit unter Zugrundelegung der Befundung des beigezogenen Facharztes für Psychiatrie ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht zuletzt auch aufgrund der diesbezüglichen Bestätigung in einem direkten Gespräch des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates mit dem beigezogenen Facharzt für Psychiatrie schlüssig und nachvollziehbar. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von der amtsärztlich attestierten Haftfähigkeit des Bf aus.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.  Gemäß § 82 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I 100, zuletzt geändert durch BGBl. I 22/2013, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 leg.cit. der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 leg.cit. hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Gemäß § 6 Abs. 4a FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach dem Aufenthalt.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 30.4.2013, Z Sich40-1486-2013, dem Bf durch persönliche Übernahme in X zugestellt, seit 30.4.2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, ist gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist;

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG oder Abs. 2a FPG vor, gilt die Schubhaft als nach dieser Gesetzesstelle verhängt.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

 

Gemäß § 80 Abs. 1 bzw. 2 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; sie darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer nunmehr grundsätzlich

    1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
    2.  vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.4. Zu den Schubhaftgründen:

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bf illegal in das Gebiet der Europäischen Union und weiter nach Österreich gereist ist: Im November 2012 stellte der Bf einen Asylantrag in Litauen. Den Ausgang dieses Verfahrens wartete er aber nicht ab, sondern reiste illegal nach Österreich weiter, wo er am 19.2.2013 erneut einen Asylantrag einbrachte.

 

3.4.1. Die belangte Behörde legte nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. UVS dem angefochtenen Schubhaftbescheid vom 30.4.2013 zu Recht § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 77 Abs. 4 und § 76 Abs. 2a Z 2 FPG zu Grunde. Nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG kann die zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft anordnen, wenn gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde. § 76 Abs. 2a Z 2 FPG sieht vor, dass über einen Asylwerber Schubhaft zu verhängen ist, wenn eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gem. § 12 Abs. 2 AsylG verletzt hat.

 

3.4.2. Wie sich aus dem vorliegenden Akt unstreitig ergibt, erfolgte eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG dem Bf gegenüber am 22.3.2013. Damit galt das Ausweisungsverfahren gem. § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG ex lege als eingeleitet.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung konstatiert, ist dabei die Frage, ob die Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach § 27 Abs. 1 AsylG zu Recht erfolgte, zur Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandes gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht von Belang (vgl. VwGH 24.11.2009, 2007/21/0122; vgl. zur vom VwGH vertretenen Auffassung, dass die Tatbestände der § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG jeweils für sich allein ausreichen und nicht kumulativ nebeneinander vorliegen müssen, VwGH 30.8.2007, 2006/21/0101).

 

Die Schubhaft wurde daher dem Grunde nach zu Recht (primär) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Da somit der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung vorlag, kann dahinstehen, ob die Schubhaft darüber hinaus schon im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung auch der Sicherung einer Abschiebung (§ 46 FPG) diente.

 

Der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG war somit im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft grundsätzlich erfüllt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass sich bei Vorliegen eines einzigen rechtmäßigen Schubhaftgrundes "die Befassung mit der Frage, ob allenfalls auch ein weiterer Titel für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sein könnte", erübrigt; sowohl für die zukünftige Rechtmäßigkeit der Anhaltung als auch für die Anhaltung in Schubhaft in der Vergangenheit bedarf es "lediglich eines Schubhaftgrundes" (VwGH 14.9.2001, 2000/02/0319). Mit Vorliegen des Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG war somit die Zulässigkeit der Schubhaft dem Grunde nach schon erfüllt.

 

Darüber hinaus lag aber auch der Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 2 FPG vor:

Nach § 12 Abs. 2 AsylG ist der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 leg.cit. befindet, geduldet. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies 1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist; 2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder 3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

 

Der Bf erhielt – wie sich aus dem aktuellen EKIS-Datenauszug ergibt – am 21.2.2013 eine Verfahrenskarte mit der Gebietsbeschränkung "Bezirk X". Wie unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt, befand sich der Bf im relevanten Zeitpunkt mehrmals unentschuldigt in Wien. Dass er dabei mitunter auch einen Allgemeinmediziner in Wien aufgesucht hat, ändert dabei nichts an der Unzulässigkeit der Missachtung der Gebietsbeschränkung, hätte eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung bzw. Behandlung doch jedenfalls auch bei einem entsprechenden Arzt innerhalb der Gebietsbeschränkung wahrgenommen werden können. Jedenfalls aber hätte der Bf seine Abwesenheit wegen Arztbesuchen in Wien unter Rücksprache mit der Fremdenpolizeibehörde legitimieren müssen. Wie sich aus dem Verwaltungsakt weiters ergibt, wurde über den Bf mit Strafverfügung vom 14.5.2013 eine Geldstrafe verhängt, weil er sich am 26.3.2013 ebenfalls außerhalb der Gebietsbeschränkung (konkret in X) aufgehalten hat. Aufgrund der mehrmaligen Missachtung der Gebietsbeschränkung durch den Bf war daher auch der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2a Z 2 FPG erfüllt.

 

3.4.3. Zwischenzeitlich erfolgte eine negative Entscheidung über den Asylantrag des Bf durch das BAA EAST-WEST. Mit Entscheidung vom 6.5.2013, Z 1302.192-EASt-WEST, wurde der Asylantrag des Bf vom 19.2.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages Litauen zuständig ist, und der Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen.

 

Gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG kann die zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft anordnen, wenn gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG) erlassen wurde.

Gem. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber ua. Schubhaft anzuordnen, wenn gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde.

 

Der Bf erhob gegen die negative asylrechtliche Entscheidung des BAA vom 6.5.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof; bis zum Entscheidungszeitpunkt lag keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des Asylgerichtshofes iSd § 37 Abs. 1 AsylG vor. Die Ausweisungsentscheidung des BAA EAST-WEST ist somit gem. § 36 Abs. 4 AsylG durchsetzbar iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 76 Abs. 2a Z1 FPG.

 

Mit der Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes vom 6.5.2013 war daher im fremdenrechtlichen Verfahren ein – die Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht beeinträchtigender – Wechsel von dem Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG bzw. § 76 Abs. 2a Z 2 FGP in den Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG verbunden.

Mit der Erlassung der mit der zurückweisenden Asylentscheidung gem. § 5 AsylG verbundenen Ausweisungsentscheidung des BAA vom 6.5.2013 liegt daher ein – zulässiger – in der Natur der Sache liegender Wechsel des Schubhaftgrundes hin zu § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG vor: So führt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs in einem Fall der "Verdichtung" der chronologisch fortschreitenden Schubhaftgründe nach dem § 76 Abs. 2 FPG der Wegfall des bisherigen Schubhafttatbestandes per se zu dessen Ersetzung durch einen auf höherer Ebene liegenden Schubhafttatbestand derselben Norm (vgl VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582 unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Der – durch die nunmehr vorliegende durchsetzbare Ausweisung nach § 10 AsylG erfolgte – Wechsel des Schubhaftgrundes von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG bzw. § 76 Abs. 2a Z 2 FPG hin zu § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG ist daher ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

 

3.5.1. Aus der "Kann-Bestimmung" des Abs. 1 und 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem Verfahren bzw. der Abschiebung iSd § 76 Abs. 1 bzw. 2 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.5.2. In diesem Zusammenhang ist freilich festzuhalten, dass nach § 77 Abs. 4 FPG für den Fall, dass der Bf seinen Verpflichtungen im Rahmen verhängter gelinderer Mittel nicht nachkommt, die Schubhaft zu verhängen ist.

 

Auch Abs. 2a leg.cit. legt – im Unterschied zu § 76 Abs. 1 und 2 FPG, die eine Ermessensentscheidung darstellen – grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente fest. Den Materialien zu § 76 Abs. 2a FPG ist zu entnehmen, dass in den hier normierten fünf Fällen "grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein wird".

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z 1 bis 5 geprüft werden muss, wenngleich die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach fraglos dazu geeignet sind, aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen. Nichts anderes kann aber freilich für § 77 Abs. 4 FPG gelten: Eine Missachtung der Verpflichtungen des Bf hinsichtlich des verhängten gelinderen Mittels indiziert zwar das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, macht aber dessen Überprüfung durch die Behörde dadurch keineswegs verzichtbar.

 

Weiters geben die Materialien zu § 76 Abs. 2a FPG an, dass der von den Höchstgerichten geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den letzten Satz Rechnung getragen wird und gehen diesbezüglich von einem Anwendungsbereich der besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umstände "insbesondere" von "Alter" und "Gesundheitszustand" aus. Eine Beschränkung allein auf derartige Umstände wird wohl unzureichend sein, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.891/2006 und 18.196/2007) schon bei den Absätzen 1 und 2 des § 76 FPG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine nunmehrige Einschränkung auf lediglich rein in der Person gelegene Umstände wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich und ist über verfassungskonforme Interpretation aufzulösen.

 

Es folgt also daraus, dass das Vorliegen einer oder mehrerer Alternativen des § 76 Abs. 2a FPG ebenso wie das Vorliegen von § 77 Abs. 4 FPG als Indiz für das Vorliegen des Sicherungsbedarfs gewertet werden muss, eine derartige Prüfung aber nicht ersetzt. Weiters muss auch in diesem Bereich die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft – mit besonderer aber nicht ausschließlicher Blickrichtung auf persönliche Verhältnisse des Schubhäftlings – vorliegen. Auch muss schon nach dem Wortlaut des § 76 Abs. 2a FPG kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein.

 

3.5.3. Vorweg ist anzumerken, dass die belangte Behörde eine hinreichend fundierte einzelfallbezogene Prüfung des Sicherungsbedarfes des Bf durchgeführt hat, der aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates durchaus zu folgen ist.

 

Der Bf ist illegal von Litauen, wo er den Ausgang eines von ihm angestrengten Asylverfahrens nicht abgewartet hat, in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 19.2.2013 in Österreich einen weiteren Asylantrag.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (VwGH 20.12.2007, 2007/21/0261) ausführt, kann sich eine Schubhaftnahme auch bei Vorliegen potentieller "Dublin-Fälle" nur dann als gerechtfertigt erweisen, "wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden 'Dublin-Fall' in einem besonderen Licht erscheinen und von daher in einem erhöhten Grad ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen".

Zwar rechtfertigt der Umstand, dass der Bf illegal von Litauen kommend nach Österreich eingereist ist um hier erneut einen Asylantrag zu stellen, für sich nicht den Schluss, dass er nunmehr in Österreich in die Anonymität untertauchen oder unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde. Allerdings indiziert die Tatsache, dass der Bf den Ausgang seines Asylverfahrens in Litauen nicht abgewartet hat sondern umgehend nach nur ca. 2,5 Monaten in sein Zielland Österreich weitergereist ist, für sich betrachtet schon eine gewisse Grundhaltung des Bf, behördliche Entscheidungen nicht zu respektieren und keine Mittel zu scheuen, eine Rückkehr nach Litauen zu verhindern. Diese negative Grundhaltung staatlicher Autorität gegenüber wird in bemerkenswerter Weise dadurch bestärkt, dass der Bf – obwohl über ihn gelindere Mittel in Form von einer Unterkunftnahme in einem Gasthof in T sowie einer täglichen Meldepflicht bei der PI Timelkam verhängt wurden – seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Im Gegenteil: Der Bf hat vielmehr sogar gegen die für ihn geltende Gebietsbeschränkung verstoßen, indem er das Gebiet des Bezirks Vöcklabruck des öfteren ungerechtfertigt und unentschuldigt verlassen hat. Nicht zuletzt aufgrund der binnen kürzester Zeit nach Verhängung des gelinderen Mittels zu Tage getretenen gänzlichen Nichtbefolgung der im Rahmen des gelinderen Mittels aufgetragenen Meldepflicht, der der Bf im Übrigen auch in den ersten Tagen fast ausschließlich außerhalb des gesetzten zeitlichen Rahmens (8 Uhr bis 10 Uhr) nachkam, ist daher auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von einer weiteren Intensivierung des Sicherungsbedarfes auszugehen gewesen (vgl. zu § 77 Abs. 4 FPG VwGH 25.3.2010, 2009/21/0281). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch noch entsprechend zu berücksichtigen, dass der Bf kurz nach seiner Inschubhaftnahme von 2.5. bis 6.5.2013 in Hungerstreik getreten ist – auch dies bringt seine negative Grundhaltung staatlicher Autorität gegenüber zum Ausdruck, wollte er durch diese Vorgehensweise doch offenkundig die Behörden zu seiner Enthaftung bewegen.

 

Schon daraus lässt sich ableiten, dass der Bf allein seine von ihm angestrebten Ziele verfolgt, ohne dabei die Rechtsordnung eines Staates sowie behördliche Autorität in gehöriger Weise zu respektieren.

 

Hinzu tritt, dass der Bf klar zu erkennen gibt, dass Litauen keine Reiseoption für ihn darstellt. Dies hat der Bf bereits wiederholt ausdrücklich zu Protokoll gegeben. Der Bf will unter keinen Umständen nach Litauen zurück. Neben dem Umstand, dass der Bf den Ausgang seines von ihm selbst angestrengten Asylverfahrens in Litauen nicht abwartete sondern binnen kürzester Zeit nach Österreich weiterreiste, indiziert auch die Tatsache des vom Bf geübten Hungerstreiks in aufrechter Schubhaft, dass der Bf keine Mittel scheut, um eine Zurückschiebung nach Litauen zu verhindern.

 

Wie der Bf selbst ausführt, möchte er jedenfalls bei seiner Mutter und seinen Geschwistern, die als anerkannte Flüchtlinge in W wohnen, bleiben. Selbst wenn aber eine vom Bf behauptete Abhängigkeit von seiner Mutter bzw. seinen Geschwistern tatsächlich gegeben sein sollte, so führte eine solche keineswegs zur Unzulässigkeit der Schubhaft. So ist ein permanenter Kontakt durch die Möglichkeit von Telefonaten und persönlichen Besuchen des Bf in der Haft – der im Übrigen durch die räumliche Nähe (Schubhaft in W; Mutter in W wohnhaft) erleichtert zu sein scheint – jederzeit möglich.

Dass eine Trennung von der Mutter durch die Schubhaft aber aus ärztlicher Sicht problematisch wäre, wird im Übrigen auch von dem vom Bf beigezogenen Allgemeinmediziner nicht befundet.

 

Zusammengefasst liegt es daher auf der Hand, dass der Bf unter keinen Umständen nach Litauen zurück will, sondern jedenfalls in Österreich bleiben will. Der Bf würde daher auf freiem Fuß belassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend erneut in die Anonymität abtauchen um so einer drohenden Zurückschiebung nach Litauen zu entgehen. Dies wird durch das bisherige Verhalten des Bf, insbesondere sein wiederholtes Untertauchen in die Anonymität trotz der verhängten gelinderen Mittel, ohne Zweifel deutlich. Ob den Bf dabei – wie in der Beschwerdeschrift behauptet – ein Verschulden trifft (arg.: "Daran trifft ihn aber krankheitshalber keine Schuld.") oder nicht, ist dabei für die Frage des Sicherungsbedarfes ohne Belang. So ist unabhängig von der Schuldfrage jedenfalls damit zu rechnen, dass der Bf auf freiem Fuß belassen sich binnen Kürze erneut in die Anonymität absetzte.

Am Tag der Inschubhaftnahme (30.4.2013) wurde dem Bf die unmittelbar drohende Gefahr einer Zurückschiebung nach Litauen insofern in ihrer gesamten Tragweite bewusst, als er über die vorliegende Dublin-Zustimmung Litauens und die in Kürze geplante Außerlandesbringung in Kenntnis gesetzt wurde. Damit lag der schon vorher gegebene und vom Bf durch sein bis zu diesem Zeitpunkt gesetztes unrechtmäßiges Verhalten bestätigte Sicherungsbedarf auf der Hand. Da zwischenzeitlich auch das Asylverfahren durch die negative Entscheidung des BAA EAST WEST vom 6.5.2013 erheblich vorangeschritten ist und nunmehr sogar schon eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegen den Bf vorliegt, verdichtete sich dieser Sicherungsbedarf nochmals in besonderer Weise.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates um einen klassischen Fall von Asyltourismus: Ohne den Ausgang des von ihm angestrengten Asylverfahrens in Litauen abzuwarten, hat er seine Reisebewegung unmittelbar in sein Zielland Österreich fortgesetzt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass seine Kernfamilie (seine beiden minderjährigen Kinder und deren Mutter) bereits in deren Heimatstaat zurückgekehrt ist, der Bf aber keinerlei Absichten zeigt, diesen nachreisen zu wollen.

 

Wenn auch eine Ausreiseunwilligkeit nach Litauen für sich allein betrachtet keinen entsprechenden Sicherungsbedarf begründet, so führt eine Gesamtbetrachtung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles jedenfalls zu der Annahme, dass der Bf, auf freiem Fuße belassen, bei nächster Gelegenheit in die Anonymität abgetaucht wäre, um dadurch einer unmittelbar drohenden Zurückschiebung nach Litauen zu entgehen. Dass eine Zurückschiebung nach Litauen aber unmittelbar drohte, war dem Bf spätestens mit dem Zeitpunkt der Verständigung des Bf am 30.4.2013 über die vorliegende Dublin-Zustimmung Litauens und die geplante Außerlandesbringung unzweifelhaft klar.

 

Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates bestand daher ein entsprechend hoher Sicherungsbedarf bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und besteht ein solcher in weiter verdichteter Form auch nach wie vor. Insbesondere begründet die absolute Unwilligkeit zur Rückkehr nach Litauen gepaart mit der grundsätzlich negativen Haltung behördlichen Verfahren und Anordnungen gegenüber die Annahme, dass der Bf sich, auf freiem Fuß belassen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen hätte.

So bedarf es für ein funktionierendes Fremdenrechtssystem einer ständigen Erreichbarkeit und Zugriffsmöglichkeit auf den Fremden seitens der Behörde. Dass dies im vorliegenden Fall aber auch durch gelindere Mittel nicht erreicht werden konnte, zeigt die Tatsache, dass der Bf das über ihn verhängte gelindere Mittel nicht eingehalten sondern in die Anonymität abgetaucht ist, in eindrücklicher Weise; der Bf hat durch sein Gesamtverhalten klar gezeigt, dass er behördlichen Anordnungen nicht entsprechend Folge leistet und staatliche Autorität nicht respektiert. Auch scheute der Bf seinem bisherigen Verhalten zufolge keine Mittel und Wege, sein Ziel, in Österreich zu bleiben, zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand, dass der Bf einer polizeilichen Anzeige zu Folge in Verdacht der Körperverletzung gegen vier österreichische Jugendliche steht, zu erwähnen; wenngleich dieser Verdacht mangels einer vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung keinesfalls allein einen Sicherungsbedarf begründen kann, so kann er doch als Indiz für die Bekräftigung einer gewissen negativen Grundhaltung des Bf in die zu treffende behördliche Prognoseentscheidung einbezogen werden.

 

Die konkreten Umstände ließen daher bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung den vorliegenden "Dublin-Fall" im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in einem besonderen Licht erscheinen und von daher in einem erhöhten Grad ein Untertauchen des Bf befürchten. Diesen im vorliegenden Fall gehäuften besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls standen dabei auch im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft keine entsprechend bemerkenswerten Anhaltspunkte gegenüber, die den Schluss gerechtfertigt hätten, es sei anzunehmen, dass der Bf sich auf freiem Fuß belassen den österreichischen Fremdenbehörden zur Verfügung halten und der asylrechtlichen Erledigung seines Asylverfahrens harren würde. Vielmehr hat der Bf durch sein konkretes Verhalten während des über ihn verhängten gelinderen Mittels das Gegenteil eindrücklich bewiesen.

 

An dieser Beurteilung hat sich auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat nichts geändert. Im Gegenteil: Aufgrund des nunmehr im finalen Stadium befindlichen Asylverfahrens (negative BAA-Entscheidung samt Ausweisung vom 6.5.2013) ist davon auszugehen, dass dem Bf nunmehr die unmittelbar drohende Rückkehr nach Litauen unzweifelhaft in vollem Ausmaß bewusst ist. Da der Bf unter allen Umständen in Österreich bleiben und unter keinen Umständen nach Litauen zurückkehren will, ist daher davon auszugehen, dass der Bf sich – auf freiem Fuß belassen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Fremdenbehörde entziehen würde.

 

Aufgrund des geschilderten bisherigen Gesamtverhaltens hat der Bf unter Beweis gestellt, dass er die Rechtsordnungen der EU sowie Österreichs nicht respektiert und behördlichen Anordnungen grundsätzlich keine entsprechende Folge leistet; auch vor illegalen Grenzübertritten scheut der Bf dabei nicht zurück.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf auf freiem Fuß belassen aufgrund der ihm durchaus bewussten unmittelbar drohenden Zurückschiebung nach Litauen binnen Kürze in die Anonymität untergetaucht wäre. Aus dem bisherigen Verhalten des Bf und seinen diesbezüglich eindeutigen Angaben ist unzweifelhaft abzuleiten, dass er keinesfalls gewillt ist, sich den Rechtsvorschriften des jeweiligen Gastlandes unterzuordnen.

Es ist daher keineswegs davon auszugehen, dass der Bf auf freiem Fuß belassen trotz des Wissens um seine allenfalls in naher Zukunft drohende Überstellung nach Litauen die – schon im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung absehbar negative – Erledigung seines eingeleiteten Asylverfahrens abwarten und sich zur ständigen Verfügung der Behörden halten würde.

 

Es war daher zu jedem Zeitpunkt des Schubhaftverfahrens von der unmittelbar drohenden Gefahr des Untertauchens des Bf auszugehen.

 

Im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalles ergibt sich daher eindeutig, dass – der belangten Behörde folgend – im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen ist. Der Bf hätte sich – auf freiem Fuß belassen – ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die drohende Rückkehr nach Litauen endgültig bewusst wurde, fraglos binnen kürzester Zeit dem Zugriff der Behörde entzogen um – nicht zuletzt aufgrund seiner flexiblen Lebensgestaltung – in die Anonymität abzutauchen.

Dieser im Zeitpunkt der ggst. Entscheidung vorliegende ausgeprägte Sicherungsbedarf bestand zweifellos auch schon zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme, wie sich aus dem Verhalten des Bf während des über ihn verhängten gelinderen Mittels unzweifelhaft zeigt.

 

Im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung sämtlicher dargelegter Besonderheiten des konkreten Einzelfalles war und ist daher auch nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates ein erheblicher Sicherungsbedarf seit Verhängung der Schubhaft am 30.4.2013 bis dato jedenfalls zu bejahen.

 

3.6. Damit scheidet auch im hier zu beurteilenden Zeitraum die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – konsequenter Weise grundsätzlich aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht etwa würde das Ziel der Schubhaft aufgrund der erheblichen Gefahr, dass der Bf auf freiem Fuß belassen untertaucht um auf diese Weise in der Anonymität in Österreich bleiben zu können, nicht gewährleisten können. Dies hat der Bf selbst durch sein bisheriges Verhalten eindrücklich bewiesen. So hat der Bf das über ihn mit Bescheid vom 27.3.2013 verhängte gelindere Mittel (Unterkunftnahme und tägliche Meldepflicht) wiederholt missachtet. Schon allein deswegen ist aufgrund der damit verbunden erheblichen Intensivierung des Sicherungsbedarfes im vorliegenden Fall der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, dass hier der Zweck der Schubhaft nicht auch durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann, vollinhaltlich beizupflichten. Auch bereits dem Wortlaut nach ist gem. § 77 Abs. 4 FPG für den Fall, dass der Bf seinen Verpflichtungen im Rahmen verhängter gelinderer Mittel nicht nachkommt, grundsätzlich die Schubhaft zu verhängen.

 

Für ein funktionierendes Fremdenrechtssystem bedarf es einer ständigen Erreichbarkeit und Zugriffsmöglichkeit auf den Fremden seitens der Behörde. Dass dies im vorliegenden Fall aber durch gelindere Mittel nicht erreicht werden hätte können, zeigt das Gesamtverhalten des Bf – insbesondere der als gescheitert zu betrachtende Versuch der belangten Behörde, den Zweck der Schubhaft durch Anwendung gelinderer Mittel zu erreichen – in eindrücklicher Weise; wie bereits unter Punkt 3.5. ausführlich erörtert, ist aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Bf unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bf ganz grundsätzlich behördlichen Anordnungen nicht entsprechend Folge leistet und staatliche Autorität nicht hinreichend respektiert. Eine tägliche Meldepflicht könnte daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den damit verfolgten Zweck – die ständige Verfügbarkeit für die staatlichen Behörden – nicht hinreichend gewährleisten.

 

Daran vermag auch die Behauptung in der Beschwerde nichts zu ändern, es sei insofern eine entscheidungsrelevante Änderung der Lage hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft eingetreten, als die Mutter des Bf mit Erklärung vom 6.5.2013 erklärt habe, dass der Bf auf die gesamte Dauer seines Asylverfahrens bei ihr in ihrer Gemeindewohnung in Wien wohnen könne, dass er sich dort den Behörden zur Verfügung halten werde und sie für seinen Lebensunterhalt aufkäme. Aufgrund des bereits weit fortgeschrittenen Standes des Asylverfahrens und der unmittelbar bevorstehenden Zurückschiebung des Bf nach Litauen, sowie dem Umstand, dass dem Bf – der eine Rückkehr nach Litauen unter allen Umständen verhindern will – diese unmittelbar drohende Gefahr durchaus bewusst ist, ist davon auszugehen, dass er sich selbst bei der Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei seiner Mutter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur ständigen Verfügung der Behörden hielte, sondern sich der drohenden Außerlandesbringung vielmehr durch Untertauchen in die Anonymität zu entziehen versuchte.

 

Im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung ist aufgrund des Gesamtverhaltens des Bf daher davon auszugehen, dass er alles daran setzt, nicht nach Litauen zurückkehren zu müssen. Auch für den Oö. Verwaltungssenat liegt es daher auf der Hand, dass der Bf auf freiem Fuß belassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Anonymität abtauchte, um so der drohenden Zurückschiebung nach Litauen zu entgehen und in Österreich bleiben zu können. Mit der Verhängung gelinderer Mittel hätte daher der Zweck der Schubhaft nicht entsprechend sichergestellt werden können.

 

3.7. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos weiterhin verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Insbesondere ist in einem Fall wie dem vorliegenden die durch das Verhalten des Bf indizierte negative Grundhaltung staatlicher Autorität und deren Rechtsordnungen gegenüber sowie der offenbar vorliegende "Asyltourismus" in die Interessenabwägung einzubinden und entsprechend negativ zu berücksichtigen.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall weiterhin nicht schlagend in Anwendung gebracht werden. So ist der Bf in Österreich weder sozial noch sonstig in besonderem Maß integriert und wird diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.

 

Auch in familiärer Hinsicht sind die Ausführungen der Asylbehörde im asylrechtlichen Verfahren durchaus nachvollziehbar und denkmöglich. Im verfahrensgegenständlichen Fall liegt eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisungsentscheidung des Bf nach Litauen vor. Da der Oö. Verwaltungssenat ebenso wie die Schubhaftbehörde nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung "an eine rechtskräftige bzw. durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme [im Asylverfahren] gebunden" ist (VwGH 20.12.2007, 2004/21/0319; vgl. auch VwGH 6.9.2012, AW 2010/21/0203), die asylrechtliche Entscheidung darüber hinaus durchaus denkmöglich und keineswegs offenkundig verfehlt ist und der Asylgerichtshof bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung der asylrechtlichen Beschwerde des Bf keine aufschiebende Wirkung zugesprochen hat, war der Oö. Verwaltungssenat im vorliegenden Schubhaftverfahren an die durchsetzbare Ausweisungsentscheidung der Asylbehörde gebunden.

So konstatierte auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 31.8.2006, 2004/21/0138 ausdrücklich, dass die Schubhaftbehörde nur gehalten ist zu prüfen, ob die für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende durchsetzbare asylrechtliche Entscheidung aufrecht ist; "trifft dies zu, so ist sie an dessen Bestehen gebunden und hat davon auszugehen. Das gilt [auch] für den unabhängigen Verwaltungssenat bei der Beurteilung einer Schubhaftbeschwerde".

 

Für den Oö. Verwaltungssenat ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Asylbehörde in ihrer asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung vom 6.5.2013 die Auffassung vertritt, dass kein Abhängigkeitsverhältnis bzw. kein enges Familienleben des Bf zu seinen in W wohnenden Familienmitgliedern (Geschwister und Mutter) vorliegt bzw. wenn sie davon ausgeht, dass selbst unter der Annahme einer solchen über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeit die zumutbare Möglichkeit der Mutter und Geschwister des Bf als Konventionsflüchtlingen besteht, ein gemeinsames Familienleben in Litauen fortzusetzen.

 

3.8. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normieren, dass die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier nun seit 1. Juli 2011 (vgl. FrÄG 2011) eine viermonatige Höchstgrenze festgelegt. Der Bf wird gegenwärtig seit 30.4.2013 in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte viermonatige Frist bei Weitem noch nicht ausgeschöpft ist.

 

Auch ist das Ziel der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt durchaus zeitnah erreichbar, da die Zustimmung Litauens nach dem Dublin-Konsultationsverfahren bereits seit 5.4.2013 gegeben ist (vgl. dazu auch den aktuellen AI-Auszug) und auch eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisungsentscheidung des BAA EAST WEST bereits vorliegt. Nach Auskunft der belangten Behörde ist die Zurückschiebung des Bf nach Litauen in Kürze geplant und mit einer Außerlandesbringung in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. den Aktenvermerk vom 17.5.2013, VwSen-401291/10/AL).

 

3.9. Derzeit sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden. Insbesondere wurde die Haftfähigkeit des Bf seitens der zuständigen Amtsärztin unter Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie ausdrücklich bestätigt (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 2.3.).

Daher war die Beschwerde vom 10.5.2013 (eingelangt beim Oö. UVS am 13.5.2013) als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 49,40 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. L u k a s

 

 

 

 

 

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