Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420796/7/Br/Ai

Linz, 27.05.2013

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier aus Anlass des vorläufig als Richtlinienbeschwerde qualifiziertes Anbringens von Herrn X, X, X, wegen eines als rechtswidrig erachteten Verhaltens eines vorläufig dem Bezirkshauptmann von Linz-Land zuzurechnenden Organes, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.  

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm §§ 67a Abs. 1 Z. 2, 67c und 79a AVG 1991. 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS Oberösterreich) am 17. Mai 2013 eingebrachten Beschwerde vom 16. Mai 2013 machte Herr X im Ergebnis eine nicht rechtskonforme Vorgehensweise des Organes der Straßenaufsicht geltend. Diese erblickte er in vorläufiger Beurteilung in der Ausstellung eines bargeldlosen Organmandates im Zusammenhang mit einer von einem Polizisten vermutlich festgestellten  Geschwindigkeitsüberschreitung. Dadurch sah sich der Beschwerde vorerst im Recht auf ein faires Verfahren iSd. Art.6 Abs.3 lit.b EMRK verletzt.

Diese Beschwerde wurde vorläufig als sogenannte Maßnahmenbeschwerde qualifiziert und protokolliert.

 

Der Beschwerdeführer wurde folglich mit h. Schreiben (E-mail) vom 22. Mai 2013 unter grundsätzlicher Darlegung der Sach- u. Rechtslage und dem Hinweis auf  allfällige Kostenfolgen zur Klarstellung der Beschwerde aufgefordert.

 

 

2. Mit E-mail vom 23. Mai 2013 10:41 Uhr hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen.

 

 

 

3. Die Beschwerde ist sohin als gegenstandslos zu erklären. Da es sich um ein Mehrparteienverfahren handelt hat die Gegenstandsloserklärung in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen,  wenngleich die präsumtiv belangte Behörde hiervon nicht (mehr) in Kenntnis zu setzen gewesen ist. 

 

 

4. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann wäre grundsätzlich die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer als die unterlegene Partei zu qualifizieren (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs.6 AVG 1991 ist jedoch ein Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

 

 

4.1. Da in diesem Beschwerdeverfahren der präsumtiv belangten Behörde (noch) keine Kosten entstanden sind, waren dem Beschwerdeführer solche auch nicht vorzuschreiben.

Jedoch unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich- rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG idF BGBl. II Nr. 191/2011 einer festen Gebühr von 14,30 €.

Obwohl darüber der Beschwerdeführer in der h. Mitteilung versehentlich nicht informiert wurde war die Eingabegebühr dennoch zwingend vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1)      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind als Eingabegebühr 14,30 Euro und die Beilage 3,90 (gesamt: 18,20 Euro) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum