Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440164/4/Gf/Rt VwSen-440165/4/Gf/Rt

Linz, 27.05.2013

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Beschwerde des P wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie wegen rechtswidrigen Polizeihandelns durch dem Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zurechenbare Exekutivorgane beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

 

 

1.1. In seiner am 26. April 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebenen, auf § 88 Abs. 1 und 2 des Sicherheitspolizeigesetzes gestützten Beschwerde wurde vom Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vorgebracht, dass er vorübergehend eine in einem Mehrparteienhaus gelegene Wohnung in B benutze und demgemäß entsprechende Nachsendeaufträge erteilt habe. Dennoch würden seit etwa sechs Wochen regelmäßig, zeitweise sogar täglich Polizeibeamte unter dem Vorwand erscheinen, Zustellungen vornehmen zu müssen. Dabei würden diese jedoch nicht den allgemeinen Eingangsbereich benutzen, sondern jeweils über den privaten Hof- und Wohnbereich der Familie des Hauseigentümers eindringen. In diesem Zusammenhang seien sie sowohl gegen jene als auch gegen den Rechtsmittelwerber unverhältnismäßig lautstark und unhöflich vorgehen, indem gegen Türen und Fenster gehämmert worden sei. Außerdem sei der Hauseigentümer auch dazu aufgefordert, die Polizei zu benachrichtigen, sobald der Beschwerdeführer in seiner Wohnung anwesend ist. Am 22. April 2013 sei der Rechtsmittelwerber sodann zwecks Vornahme einer Zustellung am Bahnhofsplatz in K von Polizisten aufgehalten und die Schriftstücke – nachdem er deren Annahme verweigert habe – auf der Fahrbahn liegengelassen worden.

 

Da für eine derartige Vorgangsweise keine Rechtsgrundlage erkennbar sei, wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit derselben beantragt.

 

1.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013, Zln. VwSen-440164/2/Gf/Rt u.a., einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt, weil aus seiner Beschwerde nicht mit hinreichender Deutlichkeit  hervorgehe, ob sich diese kumulativ oder alternativ auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 88 Abs. 1 SPG (Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt), und/oder auf Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG i.V.m. § 88 Abs. 2 SPG (Beschwerde wegen Rechtsverletzung in anderer Weise), und/oder auf Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG i.V.m. § 89 Abs. 1 SPG (Beschwerde wegen Verletzung einer Bestimmung der Richtlinienverordnung) stützt. Außerdem lasse sich aus dieser nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob sich die Beschwerde nur gegen einen Vorfall vom 22. April 2013 oder auch gegen andere Vorfälle richtet; in Letzterem Fall wäre zumindest der jeweilige konkrete Tag (die jeweiligen konkreten Tage), an dem (denen) sich diese(r) ereignet hat (haben), anzugeben.

 

Unter einem wurde der Rechtsmittelwerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird, wenn dem Verbesserungsauftrag bis zum 24. Mai 2013 nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen wird.

 

2. Da der Rechtsmittelwerber dieser Aufforderung weder bis zum festgesetzten Termin noch bis dato entsprochen hat, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

 

3. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren tatsächlich keine Kosten entstanden sind.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

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