Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523449/4/Kof/CG

Linz, 06.05.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 04. April 2013, VerkR21-811-1-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung

·     der Lenkberechtigung für die Klasse B,

·     einer allfällig bestehenden Lenkberechtigung für die Klasse AM und

·     einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung

für den Zeitraum 05. Dezember 2012 bis einschließlich 20. Juni 2013 festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z10 und

7 Abs.4 FSG, BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 43/2013

§§ 41a Abs.7, 30 Abs.2 und 29 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat im Zeitraum zwischen April 2012 und 20. Oktober 2012 in 10 Angriffen Verfügungsberechtigen der Fa. x. fremde bewegliche Sachen, teils durch Einsteigen in einen Lagerplatz, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig
zu bereichern, wobei der Bw in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er unter dem Tor des firmeneigenen Lagerplatzes hindurch gekrochen ist bzw. den dieses Areal umgebenden Maschendrahtzaun überklettert hat, verschiedene Elektrogeräte, Baumaterial und Werkzeug sowie bereits verbrauchtes Kleinmaterial im Gesamtwert von ca. 2.600 Euro, welche vorangegangen im dortigen Freigelände (Gartenabteilung) zum Abtransport vorbereitet und abgelegt worden sind.

 

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 05. Dezember 2012,
13 Hv 178/12y, wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls,
teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z.1, 130 4. Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von acht Monaten – davon zwei Monate unbedingt und sechs Monate bedingt auf drei Jahre – verurteilt.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

·     die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von zwölf Monaten –

     vom 05. Dezember 2012 bis einschließlich 05. Dezember 2013 – entzogen

·     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-        das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leicht-KFZ verboten

-        das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung

       in Österreich Gebrauch zu machen

·     verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde oder

     bei der PI. V. abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung – ohne Datum, zur Post gegeben: 17. April 2013 – erhoben und vorgebracht, er benötige den Führerschein insbesondere aus beruflichen sowie aus privaten Gründen.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw hat sowohl für die "Vorbereitungshandlungen" als auch für die Ausführungshandlungen einen PKW – und somit auch seine Lenkberechtigung bzw. seinen Führerschein – verwendet.  Dem oa. Urteil ist weiters zu entnehmen, dass beim Bw einschlägige Vorverurteilungen vorliegen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung

der Lenkberechtigung ist an das oa. rechtskräftige Gerichtsurteil gebunden;

VwGH v. 6.4.2006, 2005/11/0214; v. 6.7.2004, 2002/11/0163; v. 20.2.2001, 98/11/0317; vom 14.11.1995, 95/11/0215; vom 27.6.1995, 95/11/0004;

vgl. auch vom 24.1.2008, 2007/03/0247 und vom 27.01.2010, 2009/03/0082   

sowie OGH – verstärkter Senat vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7 leg. cit) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 131 StGB begangen hat.

§ 7 Abs.3 (hier: Z10) FSG enthält nicht eine taxative, sondern eine demonstrative Aufzählung bestimmter Tatsachen. –

Strafbare Handlungen, welche nach Art und Gewicht den aufgezeigten gleichzuhalten sind, werden ebenfalls als bestimmte Tatsachen gewertet.

 

 

Diebstähle, welche als Verbrechen qualifiziert werden – z.B. wiederholte Einbruchsdiebstähle – stellen eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z.10 FSG dar;

VwGH vom 13.08.2003, 2002/11/0058; vom 29.10.1996, 94/11/0136.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.04.2002, 2000/11/0184; vom 22.02.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur; vom 19.07.2002, 2000/11/0171; vom 06.04.2006, 2005/11/0214.

 

Die jahrzehntelange Rechtssprechung des VwGH, wonach Haftzeiten

in die Entziehungsdauer nicht einzurechnen sind, ist mittlerweile überholt.

In den letzten Jahren hat der VwGH wiederholt im Ergebnis ausgesprochen,

dass Haftzeiten in die Entziehungsdauer miteinzubeziehen sind;

Erkenntnisse vom 29.4.2003, 2002/11/0161; vom 21.2.2006, 2003/11/0025;

vom 21.2.2006, 2004/11/0129; vom 21.11.2006, 2005/11/0168;

vom 21.3.2006, 2005/11/0196;  vom 18.12.2006, 2006/11/0076.

 

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Tathandlung bzw. Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen;

VwGH vom 17.10.2006, 2006/11/0120;  vom 21.3.2006, 2005/11/0196; vom 22.2.2007, 2005/11/0190; vom 21.11.2006, 2005/11/0168; vom 21.3.2006, 2005/11/0153; vom 27.3.2007, 2005/11/0115; vom 18.12.2007, 2007/11/0194.

 

Beim Bw ist die Dauer der Verkehrszuverlässigkeit somit ab 20. Oktober 2012
(= Ende der strafbaren Handlungen) zu bemessen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall mit Erkenntnis
vom 10.05.1995, 95/11/0125 eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von
acht Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Dem Bw wird somit die Lenkberechtigung für den Zeitraum 05. Dezember 2012 (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich
20. Juni 2013 entzogen.

 

Gemäß § 41a Abs.7 FSG gilt ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern
und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen als Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse AM.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG ist dem Besitzer einer – allfällig bestehenden (VwGH vom  17.03.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014) – ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines
(§ 1 Abs.4 FSG) welcher einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1 FSG) in Österreich hat,
die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 FSG zu entziehen.

 

Dem Bw war dadurch für die Dauer der nunmehr neu festgesetzten Entziehung der Lenkberechtigung anstelle

·     des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leicht-KFZ eine allfällig bestehende Lenkberechtigung für die Klasse AM sowie

·     der Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen eine allfällig bestehende ausländische Lenkberechtigung

zu entziehen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum