Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523469/7/Kof/AE/AK

Linz, 04.06.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den Antrag des Herrn x,
geb. x, xstraße x/x, x x auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid der Landespolizei-direktion Oberösterreich vom 06. Mai 2013, GZ: FE-534/2013 betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, zu Recht erkannt.

 

 

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers

wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

Art. 18 Abs.1 B-VG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Bescheid vom 06. Mai 2013,
GZ: FE-534/2013 den nunmehrigen Antragsteller (ASt) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen zwei Monaten – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ der Klassen AM, A1, A2, A, B, B+E und F sich gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen
zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

 

 

Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13. Mai 2013 wurde mit Erkenntnis (Bescheid) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (UVS) vom 22. Mai 2013, VwSen-523469/2 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

anstelle der Wendung: ab Zustellung des (erstinstanzlichen) Bescheides

die Wendung: ab Zustellung des Berufungsbescheides

gesetzt wird.

 

Der ASt hat betreffend der Einbringung einer Berufung gegen den erst-instanzlichen Bescheid die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt.

Dieser Antrag ist am 29. Mai 2013 beim UVS eingelangt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die Berufungsentscheidung des UVS vom 22. Mai 2013, VwSen-523469/2 wurde  

·      am 22. Mai 2013 unterfertigt,

·      am 23. Mai 2013 vom UVS abgesendet  und 

·      am 03. Juni 2013 dem ASt – im Wege der Erstbehörde – nachweisbar zugestellt.    

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers

ist dadurch gegenstandslos (geworden).

 

Abgesehen davon ist festzustellen:

Gemäß Art. 18 Abs.1 B–VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.  Dies bedeutet – unter anderem – dass nur solche Bewilligungen erteilt werden dürfen, welche im Gesetz vorgesehen sind.

 

Anders ausgedrückt:

Bewilligungen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind, dürfen auch nicht erteilt werden; VwGH vom 29.04.2003, 2003/02/0054; VfGH vom 12.12.1984, B 424/80.

 

Beim Verfahren betreffend die Lenkberechtigung – hier "Aufforderungsbescheid" nach § 24 Abs.4 FSG – handelt es sich

·     nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren ("VStG-Verfahren")

·     sondern um Verwaltungsverfahren ("AVG-Verfahren")

siehe VwGH vom 22.01.2002, 2001/11/0196 mit Vorjudikatur, wonach

im Verfahren betreffend die Lenkberechtigung das VStG nicht anzuwenden ist.

 

 

 

 

 

Da die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers  

·     nur im „VStG-Verfahren“ (§ 51a VStG)

·     nicht jedoch im "AVG-Verfahren"

    – hier: Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG – vorgesehen ist

siehe VwGH vom 15.03.2011, 2010/05/0165; vom 19.01.2006, 2005/21/0407;

                   vom 14.12.1999, 99/11/0058; vom19.11.1997, 1997/09/0318

war der Antrag des ASt als unzulässig zurückzuweisen und

spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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