Linz, 07.05.2013
E r k e n n t n i s
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Antragsteller übermittelte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein mit rumänischer Adresse versehenes, jedoch in x am 19. Dezember 2012 der Post zur Beförderung übergebenes Schreiben mit folgendem Inhalt:
(Namensparaphe)
2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch schriftliche Anfrage bei der Behörde erster Instanz über den unter der genannten Geschäftszahl anhängigen Verfahrensstand. Die Behörde erster Instanz hat mit Schreiben vom 25. April 2013 den Gegenstand und Stand des bei ihr anhängigen Verfahrens dargelegt und beantragt den Devolutionsantrag zurückzuweisen. Gemäß § 51e Abs.2 Z2 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.
2.1. Die Behörde erster Instanz teilt über h. Anfrage am 25. April 2013 Folgendes mit (auszugsweise Wiedergabe):
3. Sachverhalt:
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat in der gegenständlichen Sache mit Straferkenntnis vom 23. April 2013, Zl. VerkR96-18597-2011, entschieden und die Entscheidung umfassend begründet.
4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG, der die Entscheidungspflicht und den allfälligen Übergang derselben normiert, nur in der Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden.
Da es sich im gegenständlichen Zusammenhang um eine Verwaltungsstrafsache handelt, selbst wenn damit Sicherstellungen und eine Sicherheitsleistung verbunden sind, kommt § 73 AVG nicht zur Anwendung und ein diesbezüglicher Übergang der Entscheidungsfrist auf den Unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 52b VStG von vornherein nicht möglich.
Der Begriff der Verwaltungsstrafsache muss umfassend verstanden werden (VwGH 28.4.1993, 93/02/0028). Demnach gelten auch Sicherheitsleistungen mit dem Gegenstand der Verwaltungsstrafsache untrennbar verbunden. Somit ist auch eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0018, VwGH 4.10.1996, 96/02/0076, Slg. 14531 A, sowie VwGH 20.12.1996, 96/02/0429).
Der Devolutionsantrag war zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. Bleier