Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600128/4/Kei/AK

Linz, 07.05.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Berichter Dr. Keinberger, Beisitzer Dr. Schön) über die als Devolutionsantrag gewertete Eingabe des x, Str. x, x x (x) vom 19. Dezember 2012 auf Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen den Antragsteller, Zl. VerkR96-18597-2011, zu Recht:

 

 

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 und 37 Abs.1 u. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Antragsteller übermittelte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein mit rumänischer Adresse versehenes, jedoch in x am 19. Dezember 2012 der Post zur Beförderung übergebenes Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Unter Bezugnahme auf das oben angeführte Erkenntnis des UVS vom 5.6.2012 halte ich unter einem fest:

Niemals gab ich gegenüber dem Einschreiter an, dass der Lkw in Österreich gekauft wurde. Ich verstehe und spreche überhaupt kein Deutsch, weswegen ich die behauptete Äußerung auch niemals tätigen konnte. Faktum ist, dass ich Zeuge beim Kauf des Lkw war. Der Kauf erfolgte durch den Bulgaren x im Raume x in Deutschland.

Im Sommer 2012 fuhr ich nach x und besorgte die Kopie des deutschen Kaufvertrages aus welchem zweifelsfrei ersichtlich ist, dass es sich um ein deutsches Fahrzeug handelte. Eine Kopie dieses Kaufvertrages übersandte ich der BH-Linz-Land mit Schreiben vom 3.8.2012. Bis dato reagierte die BH auf dieses Schreiben nicht!!! Vor allen Dingen gibt die BH-Linz-Land nicht bekannt, auf welche Gesetzesstellen sie sich überhaupt beruft.

Die Erhebungen mögen schon langwierig sein, jedoch war die angebliche Tatzeit am 20.5.2011, also bereits vor mehr als eineinhalb Jahren...!!!

Wie lange wird die BH-Linz-Land wohl noch erheben???

Vielleicht dann mit Ergebnissen aufwarten wie die Niederschriften, in welcher Polizisten Tatbestände aufrecht halten, die sie eigenen Angaben zu Folge gar nicht wahrgenommen haben...???

Mir ist bewusst, dass der gestellte Devolutionsantrag wieder abgewiesen wird, rechne allerdings aber damit, dass die BH-Linz-Land endlich reagiert und das Verfahren endlich wieder fortsetzt! Der Polizist x hat seine Erhebungen, begonnen laut Anzeige am 21.5.2011 (Vermerk: Anfrage läuft) offensichtlich bis heute noch nicht abgeschlossen - die Anfrage läuft augenscheinlich noch immer...!!!

Lediglich der Ordnung halber gebe ich bekannt, dass es sich bei meiner Adresse sehr wohl um eine zustellfähige Adresse handelt, wie die erhaltenen Schreiben der BH-Linz-Land einwandfrei beweisen. Wo ich allerdings meine Briefe zur Post bringe, wird mir doch nicht wirklich vorgeschrieben werden wollen - oder etwa vielleicht doch??? Mit der ebenfalls bekannten Adresse des Zulassungsbesitzers habe ich nichts zu tun bzw. kann mir diesbezüglich auch kein Vorwurf gemacht werden!

Zwischenzeitlich zeichne ich mit freundlichen Grüßen".

(Namensparaphe)

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch schriftliche Anfrage bei der Behörde erster Instanz über den unter der genannten Geschäftszahl anhängigen Verfahrensstand. Die Behörde erster Instanz hat mit Schreiben vom 25. April 2013 den Gegenstand und Stand des bei ihr anhängigen Verfahrens dargelegt und beantragt den Devolutionsantrag zurückzuweisen. Gemäß § 51e Abs.2 Z2 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz teilt über h. Anfrage am 25. April 2013 Folgendes mit (auszugsweise Wiedergabe):

"Anbei übermittle ich Ihnen das Straferkenntnis gegen Herrn x, welches am 23. April 2013 von der BH Linz-Land "auf den Weg geschickt" wurde.

Zudem übermittle ich Ihnen die im Rahmen der Amtshaftsungskiage ergangene Stellungnahme an das BMVIT, in welcher der Sachverhalt des gesamten Verfahrens zusammengefasst ist......".

 

3. Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat in der gegenständlichen Sache mit Straferkenntnis vom 23. April 2013, Zl. VerkR96-18597-2011, entschieden und die Entscheidung umfassend begründet.

 

 

 

 

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG, der die Entscheidungspflicht und den allfälligen Übergang derselben normiert, nur in der Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden.

Da es sich im gegenständlichen Zusammenhang um eine Verwaltungsstrafsache handelt, selbst wenn damit Sicherstellungen und eine Sicherheitsleistung verbunden sind, kommt § 73 AVG nicht zur Anwendung und ein diesbezüglicher Übergang der Entscheidungsfrist auf den Unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 52b VStG von vornherein nicht möglich.

Der Begriff der Verwaltungsstrafsache muss umfassend verstanden werden (VwGH 28.4.1993, 93/02/0028). Demnach gelten auch Sicherheitsleistungen mit dem Gegenstand der Verwaltungsstrafsache untrennbar verbunden. Somit ist auch eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0018, VwGH 4.10.1996, 96/02/0076, Slg. 14531 A, sowie VwGH 20.12.1996, 96/02/0429).

Der Devolutionsantrag war zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Bleier

 

 

 

 

 

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