Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750100/2/SR/JO

Linz, 27.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, geboren am X, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. April 2013 (Spruchpunkte 1 bis 20), GZ: Sich96-169-2012, betreffend die festgesetzten Strafhöhen infolge Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das Strafausmaß je Spruchpunkt auf 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe je Spruchpunkt auf 30 Stunden, der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz je Spruchpunkt auf 10 Euro herabgesetzt wird und die Strafnorm jeweils „§ 120 Abs. 1“ zu lauten hat.

 

 

II.         Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 19 Abs 1 und 2, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991;

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. April 2013, GZ: Sich96-169-2012, wurden der Berufungswerberin (in Folge: Bw) folgende Verwaltungsübertretungen angelastet

 

1) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X,, Justizanstalt X, X.

Tatzeit: 26.04.2012, 08:45 Uhr bis 10:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

2) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 11.05.2012, 09:15 Uhr bis 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

3) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 16.05.2012, 08:57 Uhr bis 10:57 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

4) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.20008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X.

Tatzeit: 23.05.2012, 08:54 Uhr bis 11:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

5) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X.

Tatzeit: 31.05.2012, 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

6) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 21.06.2012, 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

7) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 27.06.2012, 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

8) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 04.07.2012, 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

9) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 11.07.2012, 09:01 Uhr bis 10:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

10) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 18.07.2012, 08:45 Uhr bis 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

11) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 02.08.2012, 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

12) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 08.08.2012, 08:59 Uhr bis 10:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

13) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 14.08.2012, 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

14) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 20.08.2012, 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

15) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 29.08.2012, 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

16) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 06.09.2012, 09:30 Uhr bis 11:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

17) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 13.09.2012, 09:30 Uhr bis 11:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

18) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 26.09.2012, 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

19) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X.

Tatzeit: 10.10.2012, 09:01 Uhr bis 10:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

20) Sie sind als Fremder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl für Sie ein
Aufenthaltsverbot besteht. Aufenthaltsverbot von: Behörde: Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom: 19.03.2008, GZ.: 1-1036549/FR/08 gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014

Tatort: Gemeinde X, Justizanstalt X. Tatzeit: 22.10.2012, 08:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

 

Fahrzeug: Kennzeichen PA-, PKW, VW Golf, grün

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Bw je Spruchpunkt eine Geldstrafe von 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

 

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wie folgt aus:

Sie sind als Fremde unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, obwohl für Sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, erlassen von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 19.03.2008, GZ. 1-1036549/FR/08, gültig ab 21.03.2008 bis 27.09.2014, besteht.

 

Ihr Anwaltlicher Einspruch vom 07.11.2012, Az: waS03-1112, war begründet mit Ihrem niedrigen Einkommen, der jeweils nur kurzen Aufenthaltsdauer, der Krankheit des besuchten Verlobten, mit der nicht Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Österreich, und Ihrem Glauben die Justizwachebeamten hätten die Übertretung toleriert, sowie Ihrer massiven Einschränkung der Lebensführung durch die bereits geleistete Sicherheitsleistung von 500,- Euro. Eine Gesamtstrafe von 1.000,- Euro sei der Tat und Schuld angemessen. Der Einspruch bezog sich ausschließlich auf die Höhe der, in der Strafverfügung vom 30.10.2012, verhängten Strafe.

 

Die in der Strafverfügung verhängte Strafhöhe von 150 Euro pro Delikt bewegt sich im untersten Bereich des im § 120/1 FPG mit mindestens 100,00 Euro bis höchstens 1.000,00 Euro angesetzten Strafausmaßes, (15% der Höchststrafe) und berücksichtigt somit schon Ihre niedrigen Einkommensverhältnisse.

 

Die zwanzig, in der Strafverfügung aufgezählten Delikte, waren bei weitem nicht alle Ihre Vergehen. Laut Liste der JVA X sind Sie insgesamt 112 mal zu Besuch gekommen und alle Vergehen sind nur deshalb nicht zu ahnden, weil großteils "Verjährung" eingetreten ist. Bei ihrer Befragung durch die Polizeibeamten gaben Sie an: "Mir ist bekannt, dass ich ein Aufenthaltsverbot in Österreich habe". Diese Aussage besagt dass Sie durch Ihre Einreise immer wieder bewusst den Gesetzesbruch begangen haben.

 

Die Strafhöhe erscheint in ihrer Höhe Schuld und Tat angemessen und scheint geeignet um Sie von weiteren Verstößen gegen das Fremdenpolizeigesetz abzuhalten.

 

2. Gegen das am 2. Mai 2013 zu Handen des Rechtsvertreters zugestellte Straferkenntnis richtet sich die von der Bw im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 10. Mai 2013 bei der belangten Behörde eingebrachte, rechtzeitige Berufung.

 

Einleitend schränkte die Bw die Berufung auf die Strafzumessung ein, beantragte die Reduzierung der Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß und führte in der Begründung wie folgt aus:

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Einspruch vom 07.11.2012 Bezug genommen.

 

Soweit nunmehr dargelegt wird, dass es insgesamt zu 112 Besuchen in der Justizanstalt X gekommen ist, von den Verstößen gegen das Fremdenpolizeigesetz jedoch 92 verjährt seien, vermag diese Darlegung eine Erhöhung der Geldstrafe gerade nicht zu begründen. Vielmehr ist durch eine regelmäßige Tolerierung der Einreise ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der nunmehr nicht strafschärfend zu berücksichtigen ist. Wenn ein rechtwidriges Verhalten in derartiger Regelmäßigkeit und über einem langen Zeitraum gegenüber einer Amtsperson ausgeübt wird, ohne dass dies jemals beanstandet wird, kann sich der Betroffene darauf verlassen, dass dieses Verhalten von offizieller Seite geduldet wird.

 

Es ist anzunehmen, dass die Besucherdaten einer Justizanstalt einer regelmäßigen polizeilichen Überprüfung unterzogen werden, sodass eine Rechtswidrigkeit frühzeitig erkennbar gewesen wäre.

 

Darüber hinaus ist im Straferkenntnis die Erklärung meiner Mandantin gegenüber dem Polizeibeamten, ihr sei ein Aufenthaltsverbot bekannt, nur unvollständig wiedergegeben worden. Sie erklärte nämlich weiter, sie gehe davon aus, dass dieses abgelaufen sei. Diese Ansicht ist im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage, die letztlich auch zu einer Abänderung des Bescheides der BPD Klagenfurt vom 19.03.2008 hinsichtlich des unbefristeten Aufenthaltsverbotes geführt hat, nachvollziehbar.

 

Insoweit wird eine Reduktion der Geldstrafe zur Vermeidung einer übermäßigen Ahndung veranlasst sein.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 21. Mai 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2 Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt.

 

3.3. Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

4.1.  § 120 Abs. 1 FPG in der anzuwendenden Fassung lautet:

Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.2. Die von der belangten Behörde verhängten Strafen von 150 Euro erscheinen grundsätzlich tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf die besonderen Tatumstände, die familiäre Situation und die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit kann mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe von 100 Euro in jedem der angefochtenen Spruchpunkte (1 - 20) das Auslangen gefunden werden, um die Bf von der Begehung zukünftig gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die von der belangten Behörde verhängten Strafen waren daher herabzusetzen und jeweils mit 100 Euro pro Spruchpunkt festzulegen. Ebenso waren die Ersatzfreiheitsstrafen und der Kostenbeitrag zum Verfahren der belangten Behörde zu reduzieren.

 

5. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 65 VStG von einem Beitrag der Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abzusehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 


 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

 

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