Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167277/7/Bi/Ka

Linz, 06.05.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vom 5. September 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 17. August 2012, VerkR96-53435-2011, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1  und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 140 Euro (68 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 23. November 2011, 2.53 Uhr, im Gemeindegebiet Ohlsdorf, A1 Westautobahn bei km 217.638 in Fahrtrichtung Wien, einem Bereich, der außerhalb eines Orts­gebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundge­machte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 37 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen sei.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 14 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw bestreitet im Wesentlichen, die ihr vorgeworfene Geschwindigkeits­überschreitung begangen zu haben. Das Beweisfoto zeige drei Fahrzeuge auf gleicher Höhe, sodass nicht erkennbar sei, dass sie mit der ihr vorgeworfenen Geschwindigkeit gefahren sei. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h über­schreitet.

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 25. Juli 2011, VerkR10-492-2011, wurden für den Zeitraum 1. September 2011 bis 30. Dezember 2012 im Bereich zwischen ABKm 215.880 und 223.840 Verkehrs­maßnahmen im Zuge von Bauarbeiten auf der Westautobahn A1 – Neubau Brückenobjekt W4 Traunbrücke insofern verordnet als im § 1 "jene Verkehrs­beschränkungen, Verkehrsgebote und –verbote erlassen wurden, die aus dem Bescheid der BH Gmunden vom 27. Mai 2011, VerkR10-492-2011, und den beigeschlossenen Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplänen A1/W4/G/3029-B und A1"W4/G/3035 ersichtlich sind, wobei die genannten Planunterlagen einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bilden."  Teil dieses Bescheides ist das Gutachten des Amtssachverständigen x über ua die Auflage im Punkt 48: "Die Bewilligung a) A1/W4/G/3035 ist nur in der Zeit von 27. September 2011 bis 13. November 2011, die Bewilligung b) A1/W4/G/3029-B ist nur in der Zeit von 31. Mai 2012 bis 30. Dezember 2012 gültig."

 

Daraus lässt sich ersehen, dass für den Zeitraum 13. November 2011 bis 31. Mai 2012 keine Bewilligung vorlag, dh die Verkehrsbeschränkungen in diesem Zeitraum waren nicht Teil der Verordnung – auch wenn die Ausführungen im Punkt 48 offensichtlich unvollständig sind, weil darin nicht auf einen bestimmten Verkehrszeichenplan verwiesen wurde – und damit ungültig. Die Geschwindig­keitsbeschränkung auf 60 km/h am 23. November 2011, deren Missachtung der Bw  zur Last gelegt wurde, war damit ohne Rechtsgrundlage.

Damit bildet gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG das der Bw zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrens­­­kostenbeiträge fallen natur­gemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

60 km/h-Beschränkung (A1 Ohlsdorf) ohne Grundlagen (23.11.2011) - Einstellung

 

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