Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167746/5/Ki/CG

Linz, 13.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x x, xgasse x/x, vom 5. April 2013 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ. vom 18. März 2013, GZ: S-5652/13-VS, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet (Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG

§§ 24 und 51 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1.      Mit Bescheid vom 18. März 2013, GZ: S-5652/13-VS, hat die Landespolizeidirektion OÖ. einen Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 12. März 2013 gegen eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion OÖ. vom 20. Februar 2013 als verspätet zurückgewiesen.

 

1.2.      Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 5. April 2013, der Rechtsmittelwerber argumentiert, er habe das Briefstück nicht früher abholen können, da er nicht zu Hause gewesen sei.

 

2.1. Die Landespolizeidirektion OÖ. hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 11. April 2013 vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51 e Abs.2 Z.1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

2.3. Im Berufungsverfahren wurde der Rechtsmittelwerber auf die Verspätung hingewiesen und er wurde eingeladen, hiezu Stellung zu nehmen.

 

In einer Stellungnahme vom 9. Mai 2013 führte der Rechtsmittelwerber aus, er fühle sich seit einigen Monaten nicht mehr sicher in seiner Wohnung, weil er als Zeuge bei einem brisanten Überfall geladen sei und die Freunde, Bekannten oder Auftragsschläger dürften dem Gerichtsverfahren beiwohnen und sich alle Daten über seine Freunde und sich sammeln können. Daher sei er kaum mehr in seiner Wohnung, da er Angst vor Konsequenzen seiner Aussage habe.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 21. März 2013 beim Postamt 1030 hinterlegt.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente grundsätzlich als zugestellt. Es begann somit die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 4. April 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber seine Berufung jedoch erst am 5. April 2013 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Der Rechtsmittelwerber hat zwar auf den Verspätungsvorhalt hin reagiert, konnte aber ein Zustellhindernis konkret nicht glaubhaft machen. Die von ihm vorgebrachten Argumente werden als bloße Schutzbehauptung angesehen.

 

Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann.

 

Die Berufung war demnach als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

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