Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167788/2/Bi/Ka

Linz, 07.05.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x,   vom 24.April 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Ried/Innkreis vom 9. April 2013, VerkR96-11626-2012, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (14 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 2. September 2012, 11.58 Uhr, den Pkw x (D) auf der B148 bei Strkm 8.416, Gemeindegebiet St. Georgen bei Obernberg am Inn, in Fahrt­richtung Altheim gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 12 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, um diese Strafe "anzuerkennen", müsse man wissen, wer gefahren sei. Radarfotos, auf denen niemand zu sehen sei, seien kein Beweis.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus dem – von hinten aufgenommenen – Radarfoto geht hervor, dass der Pkw x, zugelassen laut Mitteilung des KZA Flensburg auf die Bw, am 2. September 2012 um 11.58 Uhr in Fahrtrichtung Altheim auf der B148 bei km 8.416 im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 87 km/h mittels stationärem Radar MUVR 6FA Nr.1075 gemessen wurde. Die vom Hersteller vorgeschriebenen Toleranzen von 5% von Messwert – aufgerundet 5 km/h – wurden abgezogen und der Anzeige und dem Tatvorwurf eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 82 km/h und somit einer Überschreitung um 12 km/h zugrundegelegt.

 

Die Aufforderung zur Lenkerauskunft wurde von der Bw völlig ignoriert, sie hat sich auch zum Radarfoto nicht geäußert. Lediglich die Strafverfügung wurde fristgerecht beeinsprucht, wobei der Gatte der Bw, Herr x, im Mail ausführte, er glaube, dass seine Frau nicht zu schnell gewesen sei.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Auf der B148 ist von km 8.326 bis km 8.649 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h verordnet – Verordnung des Bezirkshauptmannes von Ried/I. vom 10. Februar 2009, VerkR10-38-5-2009 – und kundgemacht. Grund dafür ist, dass die dortige Kreuzung einen Unfallhäufungspunkt wegen der Linksabbieger darstellt. Zur Überwachung der Einhaltung dieser Beschränkung stand am Vorfallstag, dem 2. September 2012, bei km 8.416 ein stationäres Radargerät MUVR 6FA Nr.1075, laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zuletzt geeicht am 28. Mai 2009 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2012.

Die vorgeschriebenen Toleranzen wurden bereits in erstinstanzlichen Verfahren abgezogen und ein vorwerfbarer Geschwindigkeitswert von 82 km/h errechnet. Die Bw hat sich dazu nie geäußert und diesen auch nach Kenntnis des Radarfotos nicht mehr bestritten. 

Sie hat an der Lenkererhebung nicht mitgewirkt, sondern in der Berufung – in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde – lediglich in den Raum gestellt, man wisse nicht, wer gefahren sei, weil das Radarfoto  dazu nichts zeige.

Gleichzeitig hat der Gatte der Bw geltend gemacht, er glaube, dass seine Frau nicht zu schnell gefahren sei, was nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungs­senates darauf hindeutet, dass er bei der Übertretung anwesend war und die Zulassungsbesitzerin selbst die Lenkerin war. Da die Bw die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ignoriert hat, hat sie auch dieser Aussage ihres Gatten nicht widersprochen. Auf dieser Grundlage ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates der Schluss zulässig, dass die Bw selbst den auf sie zuge­lassenen Pkw zum Vorfallszeitpunkt gelenkt und den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfrei­heits­strafe reicht.

 

Laut Begründung des Straferkenntnisses weist die Bw eine einschlägige Vormerkung bei der Erstinstanz auf – das Vormerkungsverzeichnis ergibt dazu aber nichts, sodass im Gegenteil von der Unbescholtenheit der Bw als Milderungsgrund auszugehen und auf dieser Grundlage die Strafe herabzusetzen war.

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Bw auch der Schätzung ihrer finanziellen Verhältnisse (1.000 Euro Nettomonatseinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) nicht wider­sprochen hat, sodass dise auch dem Rechtsmittelverfahren zugrundezulegen waren. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis dazu herabzusetzen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20 und 21 VStG lagen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Radar St. Georgen bei Obernberg/I.

 

 

 

 

 

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