Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101553/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 29. Oktober 1993 VwSen 101553/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 29.10.1993

VwSen 101553/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 29. Oktober 1993
VwSen - 101553/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 29. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H M vom 20. September 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 30. August 1993, Cst. 8153/Sz/1993, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat mit Straferkenntnis vom 30. August 1993, Cst. 8153/Sz/93, über Herrn H M, S, S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 8. Mai 1993 um 20.40 Uhr in O aus Richtung S kommend in Richtung T das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen zu sein.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die entsprechende Lenkerberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es braucht nicht näher erörtert zu werden, daß es im Interesse der Verkehrssicherheit liegt, daß die Lenker von Kraftfahrzeugen über die hiezu erforderliche Lenkerberechtigung verfügen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, wenn eine Behörde den für solche Übertretungen vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 30.000 S zu 10% ausschöpft. Dies insbesonders dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, bereits eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung als erschwerend zu werten ist. Die damals verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S konnte den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die Ausführungen in der Berufung im Hinblick auf die (angebliche) Unwissenheit des Berufungswerbers im Zusammenhang mit den einschlägigen Vorschriften bzw. seine Sprachprobleme gehen daher ins Leere. Es muß von einer Person, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz begründet, erwartet werden, daß sie sich vor dem Lenken eines Fahrzeuges über die Rechtslage informiert. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, daß der Wohnsitz bereits ca. 3 Jahre vor dem gegenständlichen Vorfall begründet wurde.

Die obigen Ausführungen sprechen gegen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auch dann, wenn man die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers als eher bescheiden einstuft. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht davon aus, daß eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensführung bzw. von Sorgepflichten einer Person führt, zumal die Möglichkeit besteht, um Ratenzahlung anzusuchen. Schließlich ist dem Verwaltungsstrafgesetz eine Bestimmung fremd, derzufolge über Personen mit geringem Einkommen keine Geldstrafen verhängt werden dürften. Gerade von Personen mit Sorgepflichten muß ein besonders besonnenes Verhalten im Straßenverkehr erwartet werden, um unterhaltsberechtigte Personen von möglichen Beschränkungen durch die Bezahlung von Verwaltungsstrafen zu verschonen.

Die Voraussetzungen der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, insbesonders jene des geringfügigen Verschuldens, lagen gleichfalls nicht vor, da die (angebliche) Unkenntnis der Rechtslage - zumindest nach der hier gegebenen Sachlage kein geringfügiges Verschulden darstellt.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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