Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531322/21/BMa/Ai

Linz, 28.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufungen des X, vom 05., 09. und 11. Dezember 2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. November 2012, Ge20-276-104-2012-Sir/Hd, mit welchem über Antrag des X, X, die Genehmigung betreffend die Änderung der Betriebsanlage durch den Austausch der Aspirateure und Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik im Bereich der Abluftanlagen der Aspirateure der Getreidevorreinigungsanlage am Standort X, X, durch Zurkenntnisnahme erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. November 2012, Ge20-276-104-2012-Sir/Hd wird bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 81 Abs.2 Z9 iVm § 81 Abs.3, § 345 Abs.6 und §359a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) idgF


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Eingabe vom 24. September 2012 hat die X die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch den Austausch der Aspirateure im Zusammenhang mit Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik (Einbau einer Schlauchfilteranlage) bezüglich der Abluftanlagen der Getreidevorreinigungsanlagen im X unter Vorlage von Berichten und Unterlagen gemäß § 81 Abs.3 GewO 1994 angezeigt und mitgeteilt, dass die gegenständliche Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst.

 

1.2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 die Nachbarn, unter anderem auch den nunmehrigen Berufungswerber X, von der Durchführung eines Anzeigeverfahrens verständigt und darauf hingewiesen, dass die Projektunterlagen zur Einsichtnahme aufliegen würden und dass die Möglichkeit bestehe eine Stellungnahme bei der Bezirkshaupt-mannschaft Linz-Land, in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Durchführung eines Anzeigeverfahrens, abzugeben.

Im Ermittlungsverfahren wurden Stellungnahmen eines lärmtechnischen Amtssachverständigen und eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen sowie des Arbeitsinspektorates Linz eingeholt. Von X wurde mit Mail vom 26. Oktober und 7. November 2012 sowie mit Eingabe vom 6. November 2012 und vom Kleingartenverein X mit Schreiben, das am 30. Oktober 2012 bei der belangten Behörde eingelangt ist, jeweils eine Stellungnahme abgegeben. Die Eingaben der Nachbarn zielen im Wesentlichen darauf ab, dass die Meinung vertreten werde, dass ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt werden dürfe, sondern ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen sei.

 

1.3. Am 20. November 2012 erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, Ge20-276-104-2012-Sir/Hd.

 

1.4. Begründend führt der Bescheid nach Anführung der Projektunterlagen, einer Anlagenbeschreibung, Erteilung eines Auftrages aus luftreinhaltetechnischer Sicht und nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, dass sowohl aus luftreinhaltetechnischer Sicht als auch aus Sicht der Lärmtechnik es zu keiner nachteiligen Beeinflussung des Emissionsverhaltens durch die angezeigte Betriebsanlage kommen würde. Diese Begründung stützt sich unter anderem auf die  gutachtlichen Äußerungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, wonach zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt wurde: "Auch wenn die Messgrößen (mg/Nm³ bzw. g/h) unterschiedlich sind, so ist trotzdem eine nicht nachteilige Beeinflussung des Emissionsverhalten schon dadurch erkennbar, dass nunmehr durch die Anpassung im Bereich der Abluftführung der Schlauchfilteranlage auch der Stand der Technik eingehalten wird."

Und auf jene des Amtssachverständigen für Lärmtechnik, wonach zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt wurde: " Im konkreten Fall geht es um eine maximale Änderung von 0,2 dB, die betreffende Öffnung ist in mehreren Metern Höhe und zudem Richtung Nordwesten orientiert, also vor allem Richtung X und der dahinter gelegenen X. Eine Änderung des Emissionsverhaltens, die emissionsseitig derart gering ist, dass sie auch immissionsseitig eindeutig zu keiner wahrnehmbaren Änderung führt, kann nicht als nachteilig angesehen werden."

 

2.1. Gegen diesen Bescheid wurden vom Nachbarn X 3 Berufungen mit Datum 5., 9. und 11. Dezember 2012 erhoben. In den Berufungen werden im Wesentlichen die Feststellungen des bekämpften Bescheides als unwahr dargestellt und angeführt, dass es sich bei einem Verfahren gemäß § 81 Abs.2 Z9 GewO um eine Änderung einer genehmigten Anlage handeln müsse.

Es wurde bemängelt, dass es nicht erlaubt sei, eine vorher nicht explosionsgefährdete und daher auch nicht explosionsgeschützt ausgeführte Anlage mittels Anzeigeverfahren nach § 81 Abs.2 GewO zu genehmigen, wenn die Anlage nach der Änderung plötzlich explosionsgefährdet ist und daher auch explosionsgeschützt ausgeführt ist. Es müsse daher ein ordentliches Genehmigungsverfahren mit Überprüfung der umgebauten Anlage durch die Behörde durchgeführt werden.

Weiters wurde der Schriftverkehr, den X im Zusammenhang mit der Betriebsanlage über mehrere Jahre geführt hat, aufgelistet.

 

2.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufungen mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 27. Dezember 2012) samt dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere in die Gutachten der lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 3. Oktober 2012, US-571705/1-2012-Hir/Him, und das Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachver-ständigen vom 1. Oktober 2012, UBAT-801474/19-2012-Nb, sowie die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Linz vom 4. Oktober 2012. Ergänzend zum Verfahrensergebnis der belangten Behörde wurde beim Arbeitsinspektorates erhoben, ob der Hinweis auf die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes gemäß § 5 VEXAT in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 ein bloßer Hinweis auf bereitzustellende Unterlagen sei, oder ob damit zum Ausdruck gebracht werden solle, dass die Anlage derart geändert werde, dass eine nicht explosionsgefährdete Anlage durch eine solche mit Explosionsgefahr ersetzt werde.

 

In der Stellungnahme vom 7. März 2013 wird vom Arbeitsinspektorat ausgeführt: "Die Explosionsgefährdung der neuen, als auch der alten Anlage ist grundsätzlich gleich einzustufen, da es sich in beiden Fällen um den selben Getreidestaub handelt. Die Tatsache des Vorhandenseins einer Explosionsgefahr wird daher durch die Neuanlage keinesfalls verändert."

 

Diese Stellungnahme wurde den Parteien zur Kenntnis übermittelt und ihnen Gelegenheit eingeräumt, hiezu eine Äußerung abzugeben.

 

3.2. In der Stellungnahme der X vom 27. März 2013 wurde festgehalten, dass sich der Aufstellungsort der Schlauchfilteranlage im zonenfreien Bereich befinde und daher die Zonenfestlegung im Explosionsschutzdokument ausreichend sei. Die Lagerprodukte und Lagermengen seien durch die Neugenehmigung nicht verändert, daraus ergebe sich auch keine Veränderung bezüglich etwaiger Explosionsgefahren. Für die Anlage sei das bestehende Explosionsschutzdokument gemäß § 5 VEXAT ergänzt und liege wie erforderlich in der Filiale X. Aus dem Explosionsschutzdokument sei ersichtlich, dass durch eine Abtrennung des Feinanteils mittels Reinigung durch die neu eingebaute Schlauchfilteranlage eine wesentliche Verbesserung der Anlage auch hinsichtlich des Explosionsschutzes gegeben sei. Daher werde die Abweisung und die Zurückweisung der Berufungen des X und die Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land beantragt.

 

In seiner Stellungnahme vom 18.März 2013 führt der Berufungswerber X im Wesentlichen aus, dass zwar die Getreide- und Maistrocknungsanlagen behördlich genehmigt worden seien, jedoch nicht die Getreidevorreinigungs-anlagen.

Nach Ausführungen zum Explosionsschutz, wonach hervorgehoben wurde, dass nicht genehmigte explosionsgefährdete Anlagen potentiell lebensgefährlich seien, wurde wiederum ein umfangreicher Schriftverkehr mit verschiedensten Behörden und Dienststellen aufgelistet sowie die zahlreichen Dienstaufsichtbeschwerden und Strafanzeigen, die von ihm eingebracht wurden. Es wurden auch behördliche Dokumente angeführt und schließlich wurde von X eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat beantragt und auf die Behördenwillkür hingewiesen.

Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde mit Mail vom 26. April 2013 neuerlich eine Stellungnahme des X abgegeben, in der vor allem bemängelt wurde, dass die ganze Verhandlung zur Farce werden würde, wenn es keine Gegenbeweise gebe. X habe die Anlage in mehr als 40 Jahren nie sehen dürfen, man habe etwas zu verbergen.

Es werde viel mehr Getreide verarbeitet als zugelassen sei, dass sei die Ursache, dass die Fortluftfilter seit 40 Jahren immer herausgenommen würden. Bei eingesetzten Filtern könne niemals soviel Getreide verarbeitet werden.

Die Getreidevorreinigungsanlagen seien vor Zulassung des Anzeigeverfahrens nicht genehmigt gewesen, es gebe keinerlei Unterlagen.

Dem Anzeigeverfahren würden nur unleserliche Pläne und Schemata zugrunde liegen, auch die Anzeigen seien in das Verfahren einzubeziehen.

Mit Mail vom 6. Mai 2013 wurde nochmals von Herrn X Stellung genommen und eingeräumt, dass im Bescheid von 1972 die Reiniger zwar erwähnt seien, es gebe aber nirgends Unterlagen über die verwendeten Reiniger, es seien nur die Trocknungsanlagen genehmigt worden.

In seiner dritten Stellungnahme, die X am 6. Mai 2013 per Mail eingebracht hat, wird von diesem ausgeführt, dass es sich bei der Getreidevorreinigungsanlage und der Getreide- und Maistrocknungsanlage um zwei getrennte Anlagen handle.

In der vierten Stellungnahme vom 16. Mai 2013 wurde schließlich auf einen Austausch von Reinigern und eine gigantische Umweltverschmutzung hingewiesen.

 

3.3. Zur mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2013 sind der Berufungswerber, X, zwei Vertreter der Konsenswerberin (der Geschäftsführer X und Rechtsanwalt Dr. X), ein Vertreter der Organpartei des Arbeitsinspektorates Linz, Dipl. Ing. X, sowie ein Vertreter der Gemeinde X, Ing. X, gekommen. Als Amtssachverständige wurden Ing. X (lärmtechnischer Sachverständiger) und Dipl. Ing. X (FH) (luftreinhaltetechnischer Sachverständiger) befragt.

 

Nach Erörterung des Projektes und Durchführung eines Lokalaugenscheines wurde von den Amtssachverständigen jeweils Befund und Gutachten erstellt:

Vom Amtssachverständiger für Lärmtechnik wird ausgeführt:

"Es wird auf den Befund und die gutachtliche Stellungnahme (letzter Absatz des vorzitierten Schreibens) vom 3. Oktober 2012 verwiesen, Zl. US-571705/1-2012-Hir/Him, verwiesen.

 

Der heutige Lokalaugenschein hat diesbezüglich keine neuen Aspekte hervorgebracht."

 

Die zitierte gutachtliche Stellungnahme vom 3. Oktober 2012, auf die der Amtssachverständige für Lärmtechnik verwiesen hat und die als verlesen gilt (Seite 3 der Niederschrift vom 17. Mai 2013), lautet wie folgt:

 

"Das X hat mit Schreiben vom 25. September 2012 den Austausch von Aspirateuren samt Schlauchfilteranlage bei der Abluftanlage der Getreidevorreinigung am Standort X angezeigt. In diesem Zusammenhang sind auch schalltechnische Untersuchungen des Büros Technischer Umweltschutz X vorgenommen worden, wobei Folgende für eine Beurteilung herangezogen werden:

Schalltechnischer Prüfbericht vom 19. September 2011

Schalltechnischer Prüfbericht vom 14. September 2012

Diese Berichte wurden überprüft und können als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt werden. Im Bericht vom 19. September 2011 wurden Messungen an den Aspirateuren vorgenommen, wobei für den "alten" (dieser wurde zwischenzeitlich im X eingebaut) im Betrieb ein Schallleistungspegel von Lw,A = 104 dB und für den "neuen" (der im X bereits eingebaut wurde) im Vergleich dazu ein Schallleistungspegel von 105 dB erhoben wurde. Das bedeutet, dass der neue Aspirateur um 1 dB geringere Emissionen aufweist. Die Aufstellung der neuen Aspirateure erfolgte an der gleichen Stelle im 2. Obergeschoß des Silogebäudes. Die Messungen erfolgten bei akustisch identen Umgebungsbedingungen, sodass die ermittelten Ergebnisse jedenfalls vergleichbar sind.

 

Zusätzlich zum Aspirateur wurde nunmehr auch eine Schlauchfilteranlage eingebaut, um die Staubbelastung zu reduzieren. Diese Filteranlage war ursprünglich nicht vorhanden und kann als zusätzlicher Anlagenteil bezeichnet werden. Die Schlauchfilteranlage ist im 2. und 3. Obergeschoß des Silogebäudes untergebracht. Der Ventilator ist im 3. Obergeschoß aufgestellt, die Ausblasung der gereinigten Abluft erfolgt im 4. Obergeschoß. Nachdem sich im 3. Obergeschoß keine Öffnungen im Gebäude befinden, ist dieses Geschoß aus schalltechnischer Sicht im Hinblick auf die Gebäudeabstrahlung vernachlässigbar. Deshalb wurden ausschließlich die für die Gebäudeabstrahlung (Emission) relevanten Öffnungen im 2. und 4. Obergeschoß für die Überprüfung herangezogen. Es wurden unterschiedliche Betriebszustände messtechnisch erhoben. Bemerkt wird, dass der Betrieb der "neuen" Aspirateure gemessen wurde, weil die "alten" bereits entfernt wurden. Das bedeutet, dass die Ergebnisse, die auch den Betrieb dieser Aspirateure enthalten, geringere Werte aufweisen, als es bei Betrieb der "alten" gewesen wäre. Diese deshalb, weil die "neuen" Aspirateure, wie oben bereits dargestellt wurde, um 1 dB geringere Schallpegel verursachen als die "alten". Um feststellen zu können, ob durch die Schlauchfilteranlage das Emissionsverhalten der Betriebsanlage beeinflusst wird, wurde der Betrieb der gesamten Anlage (Aspirateure, Trockner) sowohl mit als auch ohne Schlauchfilteranlage sowie die Schlauchfilteranlage alleine messtechnisch an den unterschiedlichen Fassadenöffnungen untersucht. Es zeigte sich, dass der Betrieb der Schlauchfilter gegenüber dem Betrieb der anderen Anlagen zu einer Erhöhung von bis zu 0,4 dB führt. Berücksichtigt man die ursprünglich höheren Emissionen der alten Aspirateure, fällt die Auswirkung der Schlauchfilter geringer aus und beträgt dann die Erhöhung der bisherigen Emissionen rund 0,2 dB. Es kann daraus abgeleitet werden, dass sich diese Erhöhung auch immissionsseitig im selben Ausmaß auswirkt, sodass auch bei den Nachbarn eine Erhöhung von maximal 0,2 dB eintreten wird."

 

Gutachtlich wurde vom Amtssachverständigen dazu ausgeführt:

"Erhöhungen im Zehntel-dB-Bereich sind aus fachlicher Sicht vom Menschen nicht wahrnehmbar. Ab 1 dB kann der Unterschied zwischen zwei Schallpegeln unter bestimmten Voraussetzungen und bei voller Aufmerksamkeit festgestellt werden. Ein Unterschied von 2 bis 3 dB ist im Allgemeinen gerade wahrnehmbar. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass durch die Erhöhung zwar das Emissionsverhalten verändert wird (wenn auch nur im Zehntel-dB-Bereich), die Veränderung vom Menschen jedoch nicht wahrgenommen werden kann und somit keine nachteiligen Auswirkungen damit verbunden sind."

 

Vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung wurde folgender Befund und nachstehendes Gutachten abgegeben:

 

"Gegenstand der heutigen Verhandlung ist die Berufungen des Herrn X gegen den Antrag der X betreffend der Änderung der Betriebsanlage durch den Austausch der Aspirateure und Abluftanlagen.

 

Als Beweisfrage wurde gestellt,

 

a)    ob durch die Änderung der Anlage mit Anzeige vom 24.9.2012 das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst wird, wobei als Beurteilungsmaßstab der ursprüngliche Genehmigungsbescheid aus 1972 dient

b)    ob der Charakter und das Wesen der Anlage durch die beantragten Änderungen geändert wird

c)    ob es durch die angezeigten Änderungen auch zu Änderungen an den Trocknungsanlagen gekommen ist

 

Dazu wird auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere des an der Dienststelle aufliegenden Voraktes und den Einreichunterlagen zu dem Konsensantrag sowie des am heutigen abgehaltenen Lokalaugenscheines folgender

 

 

Befund

erstellt:

 

An der Betriebsanlage wurden zwei Getreidereinigungsanlagen, sogenannte Aspirateure, ausgetauscht und die dazugehörige Abluftführung bzw. Abluftreinigung geändert. In den Aspirateuren werden auf Schwingsieben das Getreide von unerwünschten Verunreinigungen und Begleitstoffen getrennt, welche zu einem durch die Siebe und zum anderen durch einen Luftstrom und einem angeschlossenen Fliehkraftabscheider abgetrennt wird. Ein Großteil (etwa 70 %, 10.500 m³/h) dieser Reinigungsluft von insgesamt 15.000 m³/h wird im Kreislauf gehalten, der restliche Teil wird über eine neu errichtete Schlauchfilteranlage geführt und in weiterer Folge in den Aufstellungsraum ausgeblasen.

 

Bei den ursprünglich installierten Aspirateuren erfolgte keine Rückführung bzw. Kreisführung der Reinigungsluft. Hier wurde der volle Volumenstrom unbehandelt in eine Absetzkammer abgeleitet. Hinsichtlich Luftmengen und Staubkonzentrationen des ursprünglichen Anlagenteils Aspirateur sind Vergleichsmessungen von einer baugleichen Anlage vorliegend.

Seit erfolgter Anlagenänderung kommt es zu keinerlei Einleitung von Luft aus den Aspirateuren in die Absetzkammern.

 

Die nunmehr behandelte Abluft aus der Schlauchfilteranlage wird in den Innenraum der Betriebsstätte abgeleitet."

 

Gutachtlich führt der Amtssachverständige für Luftreinhaltung aus:

 

"Eingangs wird aus fachlicher Sicht eindeutig festgestellt, dass es durch die erfolgten Änderungsmaßnahmen mit Sicherheit zu einer Verringerung der Emissionen von staubförmigen Luftverunreinigungen kommt. Dies aufgrund der Tatsache, dass es in der Vergangenheit durch die einfache Ableitung der Abluft der Aspirateure in die Absetzkammern und die nachfolgende diffuse Emission durch die Wandöffnung zu einem Ausstoß von stark staubbelasteter, nahezu unbehandelter Abluft in die Umgebung kam. Dieser nunmehrige Anlagenteil verursacht nach erfolgter Änderung jetzt nur mehr irrelevant geringe Emissionen. Dies ist durch die Ableitung der Reinluft innerhalb des Betriebsgebäudes sichergestellt, welche bei erheblichen Staubkonzentrationen in dieser Form nicht möglich wäre. Außerhalb der Betriebsanlage ist dieser Betriebsanlagenteil nunmehr mit Sicherheit nicht mehr emissionsrelevant."

 

Zu den gestellten Beweisfragen wurde ausgeführt:

 

"ad a) Es kommt zu keiner nachteiligen Beeinflussung der Umgebung durch Luftschadstoffe hervorgerufen durch die angezeigte Änderung der Betriebsanlage.

 

ad b) Es handelt sich nach wie vor um eine Getreidereinigungsanlage, der Zweck dieser Anlage ist unverändert derselbe. Die nunmehr angeführte Abluftreinigung ist eine aus fachlicher Sicht unbedingte Notwendigkeit angesichts des aktuellen Standes der Technik und stellt diesbezüglich eine Anpassung dessen dar. Der Charakter und der Zweck des Anlagenteils ändert sich in keiner Weise. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Kapazitäten seit dem genehmigten Zustand 1972 unverändert sind.

 

ad c) Durch das Wegfallen der Ableitung in die Absetzkammern werden die dorthin führenden Leitungen jetzt nicht mehr mit der staubbelasteten Abluft aus den Aspirateuren beaufschlagt. Dies führt jedoch aus technischer Sicht zu keiner Beeinflussung der genannten Leitung bzw. der Staubabsetzkammer, dies aufgrund der Tatsache, dass die beiden Anlagenteile auch bisher nicht zwingend gemeinsam betrieben wurden. Zum von Herrn X mit Mail vom 6. Mai 2013 vorgelegten Schreiben der BH LL an die Staatsanwaltschaft Steyr vom 10. September 2012, wonach aus Sicht der Luftreinhaltung die Emissionen beider Anlagen (Trocknung und Reinigung) gemeinsam zu betrachten sind, ist auszuführen, dass diese Darstellung nunmehr nicht den Gegebenheiten entspricht, da der Anlagenteil Getreidereinigung nicht mehr über den Bereich Absetzkammer abgeleitet wird."

 

Vom Arbeitsinspektor wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

 

" Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes wird festgestellt, dass für die Änderung der Abluftanlage durch Einbau einer Schlauchfilteranlage eine Betriebs- und Wartungsanleitung sowie eine Konformitätserklärung vorliegt, aus welcher die Eignung dieser Anlage für die Absaugung explosionsfähiger Stäube erkennbar ist. Ebenfalls ist ersichtlich, dass diese Anlage nicht in einem explosionsgefährdeten Bereich aufzustellen ist.

Am heutigen Tag wird vom Projektanten ein Explosionsschutzdokument gemäß § 5 VEXAT, erstellt vom technischen Büro Dipl.Ing. X, vorgelegt, aus welchem ersichtlich ist, dass die Aufstellräume der Anlagenteile zonenfrei sind. Hinsichtlich der Reinigungsanlagen wird in diesem Dokument festgestellt, dass die zündquellenfreie Bauweise für Zone 21 vom Hersteller noch zu bestätigen ist. Diese Bestätigung liegt noch nicht vor.

Hinsichtlich der vorhandenen Explosionsgefährdung wird auf die Stellungnahme vom 7. März 2013 verwiesen."

 

In der mündlichen Verhandlung wurde Einsicht genommen in den Genehmigungsbescheid vom 11. August 1972, Ge-276/39-1972, der allen Beteiligten bekannt ist, mit dem der Einbau einer Getreide- und Maitrocknungsanlage samt Ölfeuerungsanlage (mit Ausnahme der Öllagerung) gewerbepolizeilich genehmigt wurde. Integrierender Bestandteil dieses Bescheides ist die Verhandlungsschrift, die dem Bescheid zu Grunde liegt und von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 25. Juli 1972 in X aufgenommen wurde.

 

Auf Seite 2 und 3 dieser Verhandlungsschrift wurde der Betriebsablauf der in diesem Verfahren zu genehmigenden Anlagen dargestellt und es wurden die Reinigungsanlagen und die Getreidetrockner in diesem Betriebsablauf erwähnt. Überdies wurde eine Baubeschreibung, die laut Genehmigungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Akt Ge-276/38-1971 zugehörig ist, vorgelegt. In dieser wird ebenfalls der Betriebsablauf im Getreidesilo, in dem sich die Getreide-, Maistrocknung- und Entstaubungsanlage befindet, beschrieben. Die erwähnten Dokumente wurden in Kopie der Verhandlungsschrift angeschlossen.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1 Dem Rechtsmittelwerber X kommt ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs2 Z9 GewO 1994 und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. VwGH v. 01.03.2012, B606/11). Das Vorbringen des Berufungswerbers ist nur in diesem Umfang verfahrensrelevant.

 

Prüfungsmaßstab im Fall einer Anzeige nach § 81 Abs.3 iVm § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 ist die Frage, ob durch die angezeigte Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst wird.

 

4.2. Im vorliegenden Fall wurden bereits von der Erstbehörde ein lärmtechnisches und ein luftreinhaltetechnisches Gutachten sowie eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates hinsichtlich Explosionsschutz eingeholt.

Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2013 durchgeführte Beweiswiederholung hat kein davon abweichendes Ergebnis erbracht.

 

So wurde sowohl vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung als auch vom Amtssachverständigen für lärmtechnische Angelegenheiten festgestellt, dass durch die beantragte Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.

Auch vom Arbeitssinspektorat wurde hinsichtlich der vorhandenen Explosionsgefährdung auf eine bereits abgegebene Stellungnahme verwiesen, wonach die Explosionsgefährdung der neuen als auch der alten Anlage grundsätzlich gleich einzustufen sei, da es sich in beiden Fällen um denselben Getreidestaub handle. Die Tatsache des Vorhandenseins einer Explosionsgefahr werde daher durch die Neuanlage keinesfalls verändert.

 

Daher ist davon auszugehen, dass durch die angezeigten Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.

 

4.3. Von einer Änderung der Anlage ist aber nur bei Vorhandensein eines genehmigten Bestandes auszugehen – wie der Berufungswerber korrekterweise ausgeführt hat.

Diesbezüglich wird auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. August 1972, Ge-276/39/1972, verwiesen, wonach unter anderem der Einbau einer Getreide– und Maistrocknungsanlage samt Ölfeuerungsanlage genehmigt wurde. In diesem Genehmigungsbescheid wurde auf die diesem Bescheid zugrunde liegende Verhandlungsschrift vom 25. Juli 1972 verwiesen, die einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bildet. Im Befund dieser Verhandlungsschrift ist eine Getreidereinigungsanlage ersichtlich (Seite 3 erster Absatz der Verhandlungsschrift vom 25.7.1972), sodass davon auszugehen ist, dass dieser Betriebsanlagenteil mit dem vorerwähnten Bescheid mitgenehmigt wurde.

Dazu ist festzuhalten, dass nunmehr weder eine planliche Darstellung noch ein entsprechendes Projekt für diesen Anlagenteil vorhanden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei gewerbepolizeilichen Genehmigungen im Jahre 1972 andere Maßstäbe hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit eines Projektes gegolten haben, als zum heutigen Tag. Die Erwähnung eines Anlagenteils in der Betriebsbeschreibung, die zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, war aus damaliger Sicht ausreichend, dass der entsprechende Betriebsanlagenteil einer Genehmigung unterzogen wurde. Dadurch wurde dokumentiert, dass die Behörde sich vor Erteilung der Genehmigung mit dem angeführten Betriebsanlagenteil unter Anlegung der Maßstäbe der Gewerbeordnung, in der damals geltenden Fassung, auseinandergesetzt hat.

 

4.4. Zum Vorbringen des Bw, in einem Genehmigungsbescheid aus dem Jahre 1971 oder 1972 sei festgehalten „kein Staub für die Anrainer“, wird auf die Auflagenpunkte 16 und 17 des vom technischen Amtssachverständigen im Einvernehmen mit dem Vertreter des AI erstatteten Gutachtens in der Verhandlungsschrift vom 25.7.1972, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides vom 11. August 1972, Ge276/39-1972 bildet, verwiesen, wonach ausgeführt wurde, dass die Staubentwicklung der gesamten Anlage, gemessen außerhalb des Silogebäudes, so tief zu halten sei, dass die Anrainerschaft nicht über das zulässige Maß belästigt werden könne.

Die von der Staubkammer austretende Abluft dürfe mit Staub oder sonstigen Verunreinigungen nicht über das Höchstmaß, welches in der VDI festgelegt sei, belastet sein.

Daraus ist ersichtlich, dass die Genehmigung nach den im Jahr 1972 geltenden Maßstäben zur Reinhaltung der Luft und Vermeidung von Staubentwicklungen im Sinne der GewO erteilt wurde.

 

Die Einwendungen des Nachbarn X, die sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Anzeigeänderungsverfahren gem. § 81 Abs.2 Z9 GewO iVm § 81 Abs 3 GewO 1994 beziehen, waren daher abzuweisen.

 

Das Vorbringen des Nachbarn X zur Trocknungsanlage, zur Walzanlage und zu den übrigen nicht vom Genehmigungsantrag mitumfassten Anlageteilen war als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen, sind diese Anlagenteile doch nicht vom nunmehr im Anzeigeverfahren zu behandelnden Projekt umfasst.

 

Das übrige Berufungsvorbringen, soweit es sich nicht auf die gegenständlich projektierte Anlage bezieht, insbesondere auch die Darstellungen des über Jahre geführten Schriftverkehrs des Berufungswerbers, war ebenfalls als nicht verfahrensgegenständlich zurückzuweisen.

 

Aus dem oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Vom Arbeitsinspekorat wurde in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2013 das Fehlen der Bestätigung des Herstellers der zündquellenfreien Bauweise für die Zone 21 bemängelt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlage nur projektsgemäß und damit erst nach Vorliegen der angeführten Bestätigung betrieben werden darf.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.


VwGH vom 24. Jänner 2014, Zl.: 2013/04/0147-7

 

 

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