Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111044/2/Kl/Rd/TK

Linz, 27.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. September 2012, GZ: 0023918/2012, wegen einer Verwaltungs­über­tretung nach der Gewerbeordnung 1994 iVm dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt. 

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsver­fahren den Betrag von 100 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. September 2012, GZ: 0023918/2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 77 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1, 9, 39 Abs.4, 95 Abs.2 und 367 Z2 GewO 1994 iVm § 1 Abs.5 GütbefG, verhängt, weil er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma x mit Sitz in x und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:

Die Firma x KG ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahr­zeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit drei (3) Kfz des Straßenverkehrs" im Standort x. Der gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr x ist mit 6.4.2007 als Geschäftsführer ausgeschieden.

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Autobahnpolizei Seewalchen/Attersee am 15.5.2012 wurde festgestellt, dass von der Firma x KG das Gewerbe mit dem Sattelzugfahrzeug pol. Kennzeichen, x, ausgeübt wird.

Gemäß § 9 Abs.2 GewO 1994 darf der Gewerbeinhaber, als juristische Person, das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers weiter ausüben, ist jedoch dazu verpflichtet binnen 6 Monaten einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und gemäß § 1 Abs.4 GütbefG iVm § 95 Abs.2 GewO 1994 von der Behörde genehmigen zu lassen. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers hätte daher bis spätestens 6.10.2007 erfolgen müssen.

Trotz dieser Verpflichtung wurde von der Firma x KG zumindest am 15.5.2012 auf eigene Rechnung und Gefahr in Ertragsabsicht das Güterbe­förderungs­gewerbe ausgeübt, obwohl ein neuer gewerberechtlicher Geschäfts­führer erst am 1.8.2012 bestellt und von der zuständigen Behörde mit Bescheid vom 8.8.2012 genehmigt wurde.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der ausgesprochene Betrag zu hoch sei, weshalb um Reduzierung gebeten werde. 

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und überdies keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

 


5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

5.2.1. Gemäß § 367 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer trotz der gemäß § 8 Abs.2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs.1 oder gemäß § 39 Abs.1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 500 Euro bei einem Strafrahmen bis 2.180 Euro verhängt. Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, straferschwerend die lange Dauer der Nichtbestellung eines Geschäftsführers gewertet. Zudem ist die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro sowie vom Vorliegen von keinen Sorgepflichten, ausgegangen. Dieser Schätzung wurde auch in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass von deren Richtigkeit auszugehen war und auch der nunmehrigen Strafbemessung durch den Oö. Verwaltungssenat zugrunde gelegt werden konnte.

 

Angesichts des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat ist die verhängte Geld­strafe gerechtfertigt und war daher zu bestätigen, zumal durch die unterlassene Geschäftsführerbestellung die gesetzmäßige Gewerbeausübung über einen Zeitraum von nahezu 5 (!) Jahren nicht sichergestellt war. Vor Ausübung eines Gewerbes hat sich der Gewerbeinhaber bezüglich der ihn betreffenden ein­schlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden zu informieren. Vom Berufungswerber wurde mit 3. Jänner 2007 das gegenständliche Gewerbe ange­meldet und mit diesem Tag x auch zum gewerberechtliche Geschäftsführer bestellt. Mit 6. April 2007, also bereits drei Monate nach der Gewerbeanmeldung, ist der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer wieder ausgeschieden. Wenn man davon ausgeht, dass sich der Berufungswerber anlässlich der Gewerbeanmeldung mit den einschlägigen Verwaltungsbestim­mungen vertraut gemacht hat, kann nur von einem vorsätzlichen Verhalten des Berufungswerbers ausgegangen werden, dass er sich nicht unverzüglich – längstens aber nach sechs Monaten – nach Ausscheiden des bisherigen gewerbe­rechtlichen Geschäftsführers um einen neuen gewerberechtlichen Geschäfts­führer bemüht und entsprechend angezeigt hat, handelt es sich doch um eine essentielle Voraussetzung bei der Ausübung von reglementierten Gewerben durch juristische Personen. Eine gewisse Sorglosigkeit des Berufungswerbers spiegelt sich auch in dem Umstand wider, dass seit "Bekanntwerden" seines gesetzwidrigen Verhaltens durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. Juni 2012 wiederum nahezu zwei Monate bis zur Antragstellung verstrichen sind.    

 

Es liegt sohin kein geringfügiges Verschulden iSd § 21 Abs.1 VStG vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers bei weitem nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Auch kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Es war daher sowohl die verhängte Geld- als auch Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll­mächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

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