Linz, 05.06.2013
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. 19x, x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 04. März 2013, VerkR96-717-2013, wegen Übertretungen des KFG und der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
Zu 1): 300 Euro bzw. 60 Stunden
Zu 2): 480 Euro bzw. 96 Stunden
Zu 3): 120 Euro bzw. 24 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG Novelle, BGBl I Nr. 94/2009
§§ 19, 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (300 + 480 + 120 =) ............................................ 900 Euro
· Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ......................................... 90 Euro 990 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(60 + 96 + 24 =) ................................................................ 180 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
1), 2) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 29. März 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 04. April 2013 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Nach mehrmaligem Schriftverkehr hat der Bw mittels Schreiben (E-Mail) vom
04. Juni 2013 mitgeteilt, dass die Berufung sich nur gegen das Strafausmaß richtet.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;
vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der
- Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und
- Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen
begegnen;
VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046
Der Bw war während des gesamten Zeitraumes gemeinsam mit Herrn K.D.
im „Zwei-Fahrerbetrieb“ eingesetzt.
Der Auswertung aus dem digitalen Kontrollgerät (siehe insbes. ON105 und 107 des erstinstanzlichen Verfahrensaktes) ist zu entnehmen, dass der Bw an jedem Tag Lenkpausen von durchgehend mindestens 10 Stunden eingelegt hat.
Somit ist davon auszugehen, dass der Bw zu keinem Zeitpunkt das verfahrens-gegenständliche Sattel-KFZ in einem übermüdeten Zustand gelenkt hat.
Der Bw hat – offenkundig zu Recht – wirtschaftliche Nachteile befürchtet, falls er
die Weisungen seines Dienstgebers – z.B. Fahrtaufträge, welche zwangsläufig
eine Überschreitung der Lenkzeiten und/oder Unterschreitung der Ruhezeiten bedeuten – nicht befolgt.
Dies begründet zwar keine Notstandssituation iSd § 6 VStG – siehe VwGH
vom 25.11.2004, 2003/03/0297; vom 29.06.2011, 2007/02/0334, jeweils mit Vorjudikatur – ist jedoch als Milderungsgrund (§ 34 Abs.1 Z4 StGB) zu werten.
Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde das Einkommen mit 1.300 Euro/Monat angenommen. Tatsächlich ist der Bw jedoch derzeit arbeitslos.
Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen und
die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festzusetzen:
zu Punkt 1) 300 Euro bzw. 60 Stunden
zu Punkt 2) 480 Euro bzw. 96 Stunden
zu Punkt 3) 120 Euro bzw. 24 Stunden
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler