Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167767/7/Kof/AK

Linz, 05.06.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. 19x, x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 04. März 2013, VerkR96-717-2013, wegen Übertretungen des KFG und der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 1):   300 Euro  bzw.  60 Stunden 

Zu 2):   480 Euro  bzw.  96 Stunden

Zu 3):   120 Euro  bzw.  24 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG Novelle, BGBl I Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·           Geldstrafe (300 + 480 + 120 =) ............................................ 900 Euro

·           Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ......................................... 90 Euro     990 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(60 + 96 + 24 =) ................................................................ 180 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland,

            von Österreich nach Deutschland, Nr. 148 bei km 36,200

Tatzeit:  05.12.2012, 15:25 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen S-....., Sattelzugfahrzeug

                   Kennzeichen SL-....., Sattelanhänger

 

1), 2) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1) Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils
10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

07.11.2012 von 00:00:00 Uhr bis 10.11.2012 02:29:00

mit einer Lenkzeit von 22 Stunden und 10 Minuten.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 12 Stunden und 10 Minuten.

13.11.2012 von 07:54:00 Uhr bis 17.11.2012 14:59:00 Uhr

mit einer Lenkzeit von 29 Stunden und 26 Minuten.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 19 Stunden und 26 Minuten.

29.11.2012 von 07:44:00 Uhr bis 01.12.2012 01:35:00 Uhr

mit einer Lenkzeit von 11 Stunden und 42 Minuten.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 42 Minuten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

2)  Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl abweichend von Absatz 2 ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben muss.

 

Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 07.11.2012 00:00:00 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden

bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 04 Stunden 54 Minuten.

Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 13.11.2012 07:54:00 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden

bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 01 Stunden 15 Minuten.

Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 20.11.2012 07:58:00 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden

bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 03 Stunden 29 Minuten.

Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 21.11.2012 21:03:00 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden

bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 08 Stunden 00 Minuten.

Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 27.11.2012 07:31:00 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden

bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 07 Stunden 21 Minuten.

Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 29.11.2012 07:44:00 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden

bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 01 Stunden 46 Minuten.

Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 03.12.2012 00:30:00 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden

bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 06 Stunden 47 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs.5 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ausgerüstet ist, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten.

Sie haben obwohl Sie sich im Fahrzeug befunden haben, die Fahrerkarte von

07.11.2012, 00:00 Uhr bis 07.11.2012, 04:57 Uhr,

07.11.2012, 17:59 Uhr bis 08.11.2012, 05:46 Uhr,

08.11.2012, 20:18 Uhr bis 09.11.2012, 08:29 Uhr,

12.11.2012, 05:26 Uhr bis 13.11.2012, 15:17 Uhr,

14.11.2012, 03:55 Uhr bis 14.11.2012, 16:50 Uhr,

15.11.2012, 05:01 Uhr bis 15.11.2012, 20:51 Uhr,

16.11.2012, 07:52 Uhr bis 16.11.2012, 20:41 Uhr,

19.11.2012, 17:07 Uhr bis 20.11.2012, 07:53 Uhr,

20.11.2012, 19:52 Uhr bis 21.11.2012, 14:13 Uhr,

22.11.2012, 08:10 Uhr bis 23.11.2012, 07:20 Uhr,

 

 

26.11.2012, 05:03 Uhr bis 27.11.2012, 07:22 Uhr,

27.11.2012, 20:59 Uhr bis 28.11.2012, 12:57 Uhr,

29.11.2012, 07:28 Uhr bis 29.11.2012, 20:41 Uhr,

30.11.2012, 08:08 Uhr bis 30.11.2012, 22:28 Uhr,

04.12.2012, 07:01 Uhr bis 05.12.2012, 07:50 Uhr

nicht verwendet und somit die Bereitschaftszeit im Teambetrieb nicht aufgezeichnet.

Die Karte hätte zu oa. Zeiten im Kartenschacht für Fahrer 2 verwendet werden müssen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1b  iVm.  § 102a Abs.4 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,                                   gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von                         

   460                                 100 Stunden                         § 134 Abs.1, 1a u. 1b KFG

   720                                 120 Stunden                         § 134 Abs.1, 1a u. 1b KFG

   150                                   30 Stunden                                 § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

133 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ..... 1.463 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 29. März 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 04. April 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Nach mehrmaligem Schriftverkehr hat der Bw mittels Schreiben (E-Mail) vom
04. Juni 2013 mitgeteilt, dass die Berufung sich nur gegen das Strafausmaß richtet.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

-    Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und

-    Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen

begegnen; 

VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046

 

Der Bw war während des gesamten Zeitraumes gemeinsam mit Herrn K.D.

im „Zwei-Fahrerbetrieb“ eingesetzt.

Der Auswertung aus dem digitalen Kontrollgerät (siehe insbes. ON105 und 107 des erstinstanzlichen Verfahrensaktes) ist zu entnehmen, dass der Bw an jedem Tag Lenkpausen von durchgehend mindestens 10 Stunden eingelegt hat.

Somit ist davon auszugehen, dass der Bw zu keinem Zeitpunkt das verfahrens-gegenständliche Sattel-KFZ in einem übermüdeten Zustand gelenkt hat.

 

Der Bw hat – offenkundig zu Recht – wirtschaftliche Nachteile befürchtet, falls er
die Weisungen seines Dienstgebers – z.B. Fahrtaufträge, welche zwangsläufig
eine Überschreitung der Lenkzeiten und/oder Unterschreitung der Ruhezeiten bedeuten – nicht befolgt. 

Dies begründet zwar keine Notstandssituation iSd § 6 VStG – siehe VwGH
vom 25.11.2004, 2003/03/0297; vom 29.06.2011, 2007/02/0334, jeweils mit Vorjudikatur –
ist jedoch als Milderungsgrund (§ 34 Abs.1 Z4 StGB) zu werten.

 

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde das Einkommen mit 1.300 Euro/Monat angenommen. Tatsächlich ist der Bw jedoch derzeit arbeitslos.

 

Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen und

die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festzusetzen:

zu Punkt 1)   300 Euro  bzw.  60 Stunden

zu Punkt 2)   480 Euro  bzw.  96 Stunden

zu Punkt 3)   120 Euro  bzw.  24 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafen.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.  

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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