Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167814/2/Kof/AE/CG

Linz, 24.05.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
p.A. xstraße x, x, x, vertreten durch x, x Straße x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Februar 2012, VerkR96-21110-2011, zu Recht erkannt.

 

 

Die Berufung wird – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzliches Straferkenntnis nicht erlassen wurde – als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 10 und 66 Abs.4 AVG  iVm  § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach dem KFG eine Geldstrafe von 365 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von 36,50 Euro vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher .............................. 401,50 Euro.

 

 

 

 

 

 

Der Bw war im Zeitpunkt der „Erlassung“ dieses Straferkenntnis bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten;

siehe die – vor „Erlassung“ dieses Straferkenntnis – vom Rechtsvertreter des Bw ergangenen Schriftsätze

-      vom 03.01.2012 – Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 21.12.2011, VerkR96-21110-2011 sowie

-      vom 17.01.2012.

 

Im Straferkenntnis wurde der Bw selbst, nicht jedoch dessen Rechtsvertreter
(= auch Zustellungsbevollmächtigter) als Empfänger bezeichnet und wurde dieses Straferkenntnis dem Bw und nicht dessen Rechtsvertreter zugestellt.

 

Wird irrtümlich der Vertretene (= der Bw) anstelle des Zustellbevollmächtigten (= der Rechtsvertreter des Bw) als Empfänger bezeichnet, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam.

Selbst wenn das Dokument (hier: das erstinstanzliche Straferkenntnis) dem Zustellbevollmächtigten zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, da die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen kann;  VwGH vom 28.07.2010, 2009/02/0270 mit Vorjudikatur.

 

Das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wurde dadurch nicht rechtswirksam erlassen. –

Es war daher

·      die Berufung – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzliches Straferkenntnis

    nicht erlassen wurde – als unzulässig zurückzuweisen und

·      spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler      

 

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