Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281535/5/Py/Hu

Linz, 16.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. März 2013, GZ: Ge96-30-2012, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 20. März 2013, Ge96-30-2012, über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt dem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 16. April 2013 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

 

3. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 22. März 2013 zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete somit am 5. April 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die gegenständliche Berufung jedoch erst am 15. April 2013 der belangten Behörde übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 25. April 2013 wurde der Berufungswerber auf die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In dem dazu ergangenen Schreiben vom 6. Mai 2013 teilt der Berufungswerber zusammengefasst mit, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation übersehen hat, rechtzeitig Einspruch gegen das Straferkenntnis zu erheben und ersucht neuerlich um Strafmilderung zu den Punkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 idgF., der gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl.Nr. 52/1991 idgF. auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird die Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 51 Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages. Die Behörde hat jedoch die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung in einer Niederschrift festzuhalten.

 

4.2. Zu den Vorbringen des Berufungswerbers betreffend die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels ist auszuführen, dass der Berufungswerber seitens der belangten Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf die gesetzlich festgelegte Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels hingewiesen wurde. Der Umstand, dass der Berufungswerber aufgrund seiner gesundheitlichen Situation diese Frist übersehen und das Rechtsmittel dadurch verspätet eingebracht hat, ändert nichts am Umstand, dass im vorliegenden Fall ein verspätetes Rechtsmittel vorliegt. Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung – etwa aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung – oder Verkürzung der Behörde nicht zusteht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny

 

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