Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590347/10/Wg/GRU

Linz, 22.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufungen des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen die Fischereibuchbescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 31.1.2013, Gz. Agrar01-150-2013-Mc ("x" und "x") betreffend Eintragung eines Koppelfischereirechtes im Fischereibuch (mitbeteiligte Partei: Gemeinde x), zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird insoweit stattgegeben, als die angefochtenen Fischereibuchbescheide vom 31.1.2013 ersatzlos behoben werden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Auf Grund des vorgelegten Aktes, der Ausführungen im Berufungsschriftsatz und nach Wahrung des Parteiengehörs durch den UVS steht folgender Sachverhalt fest:

 

Mit Antrag vom 7.8.2000 begehrte der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) die Eintragung des Fischereirechtes am "x" auf Grundstück Nr. x, KG. x, da ihm seiner Ansicht nach dieses Fischereirecht nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz zusteht, weil er auch Fischereirechtsbesitzer am speisenden und aufnehmenden x sei.

 

Gleichzeitig beantragte die Gemeinde x die Eintragung dieses Fischereirechtes als Koppelfischereirecht gem. § 4 Abs. 6 Oö. Fischereigesetz.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirks­hauptmannschaft Braunau/I. (im Folgenden: belangte Behörde) die bekämpften Bescheide. So ordnete sie mit Fischereibuchbescheid vom 31.1.2013, Gz. Agrar01-150-2013-Mc, "x", an: "Im Fischereibuch für den Bezirk Braunau/I. ist die Eintragung des Koppelfischereirechtes für Herrn x, x, x, betreffend den x, laut beiliegendem A- und B‑ Blatt, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, vorzunehmen." Mit Fischereibuchbescheid vom 31.1.2013, betreffend "x" ordnete die belangte Behörde zur selben Geschäftszahl die Eintragung dieses Koppelfischereirechtes für die Gemeinde x an. Als Rechtsgrundlage für diese Bescheide führte sie an: "§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 6, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 9 Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983 idgF." Die belangte Behörde führte begründend aus, gem. § 4 Abs. 1 des Oö. Fischereigesetzes stehe an natürlichen Gewässern das Fischereirecht grundsätzlich der Gemeinde zu, wenn und solange ein Fischereirecht Dritter nicht nachgewiesen werden könne. Abweichend davon stehe das Fischereirecht an Zubringern dem Fischereiberechtigten am aufnehmenden Gewässer zu, wenn und solange nicht entgegenstehende Rechte nachgewiesen werden. Werde allerdings durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz unter Aufwendung von Bundes-, Landes- oder Gemeindemitteln ein Gewässer (eine Gewässerstrecke) so verändert, dass sich seine (ihre) Wasserfläche mindestens verdopple, so stehe das Fischereirecht an dieser Wasserfläche abweichend von Abs. 5 dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke gemeinsam mit den an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzenden Gemeinden zu. Die beiden letzten Sätze des Abs. 5 würden sinngemäß gelten. Wenn hiernach eine Aufteilung der Wasserfläche auf die Fischereiberechtigten ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht möglich sei, sei auch die Begründung von Koppelfischereirechten zulässig. Zufolge § 5 des Fischereigesetzes würden Koppelrechte dann vorliegen, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen. Neue Koppelrechte könnten unbeschadet des § 4 Abs. 6 letzter Satz nicht begründet werden und seien entgegenstehende Eintragungen unwirksam. Nach § 7 leg.cit. müsse jeder Eintrag im Fischereibuch und jede Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Einragung ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetze. Dementsprechend sei dem Antrag des x und der Gemeinde x zu entsprechen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Gegen diese beiden Bescheide richten sich die Berufungen vom 19.2.2013. Der Bw beantragt darin, seiner Berufung Folge zu geben und die angefochtenen Fischereibuchbescheide vom 31.1.2013 ersatzlos zu beheben, in eventu sein alleiniges Fischereirecht hinsichtlich des x im Fischereibuch einzutragen.

 

Die belangte Behörde legte die eingelangten Berufungen zunächst dem Amt der oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Das Amt der oö. Landesregierung übermittelte in weiterer Folge mit Schreiben vom 28. März 2013, GZ Agrar-442651/15-2013-Kc/Li, den gesamten Verfahrensakt zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat wahrte mit Schreiben vom 8.4.2013 das Parteiengehör.

 

Die mitbeteiligte Partei gab dazu mit Schreiben vom 22.4.2013 eine Stellungnahme ab. Sie argumentierte, es sei unumstritten, dass der Bw ein Fischereirecht am x habe. Da der x selbst jedoch nur nach Regenfällen Wasser führe und in der übrigen Zeit weitgehend trocken sei, sei dieser für eine ordentliche Bewirtschaftung nicht interessant. Durch die Staumaßnahmen, die unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln finanziert worden wären, sei der sogenannte x geschaffen bzw. die Wasserfläche des x vergrößert worden. Gem. § 4 Abs. 6 Oö. Fischereigesetz stehe demnach das Fischereirecht der Gemeinde gemeinsam mit dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke zu. Das Koppelfischereirecht stehe der Gemeinde x schon von Gesetzes wegen zu und sei keine Genehmigung durch die Behörde notwendig. Dass dieses Koppelfischereirecht bis jetzt jedoch noch nie wirksam begründet worden sei und von der Gemeinde auch genutzt worden sei, liege daran, dass der Bw anderer Ansicht sei und das alleinige Fischereirecht am x beantragt hätte.

 

Der Bw gab dagegen keine Stellungnahme ab.

 

2. Der Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Berufung angefochtenen Bescheide aufzuheben sind (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

 

§ 4 Abs 1 bis 6 des Oö. Fischereigesetzes lautet unter der Überschrift "Zuweisung von Fischereirechten" wie folgt:

 

(1) An natürlichen Gewässern steht das Fischereirecht der Gemeinde zu, wenn und solange ein Fischereirecht Dritter nicht nachgewiesen werden kann. Abweichend davon steht das Fischereirecht an Zubringern dem Fischereiberechtigten am aufnehmenden Gewässer zu, wenn und solange nicht entgegenstehende Rechte nachgewiesen werden. Die von der Gemeinde als Fischereiberechtigter wahrzunehmenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) An künstlichen Gewässern steht, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, das Fischereirecht den Eigentümern der Anlage zu.

(3) Werden jedoch künstliche Gewässer so angelegt, daß sie zumindest teilweise von einem anderen Gewässer gespeist werden, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem das künstliche Gewässer gespeist wird. Kommen danach mehrere Fischereiberechtigte in Betracht, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem die Anlage überwiegend gespeist wird. In Zweifelsfällen kommt jenem Fischereiberechtigten das Fischereirecht zu, dessen Gewässer für die Anlage von größerer fischereiwirtschaftlicher Bedeutung ist. Der Fischereiberechtigte kann auf das ihm am künstlichen Gewässer zustehende Fischereirecht zu Gunsten des Eigentümers der Anlage verzichten; der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung an die Behörde.

(4) Jene Fischereiberechtigten, aus deren Gewässer das künstliche Gewässer gespeist wird, ohne daß ihnen das Fischereirecht gemäß Abs. 3 zukommt, sowie jene Fischereiberechtigten, deren Gewässer durch die Wasserentnahme beeinträchtigt wird, sind vom Fischereiberechtigten am künstlichen Gewässer angemessen zu entschädigen. Ebenso hat der Eigentümer einer künstlichen Wasseransammlung, in der Wassertiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (§ 3 Abs. 1), jene Fischereiberechtigten zu entschädigen, deren Gewässer durch eine dieser Wasseransammlungen dienende Wasserentnahme beeinträchtigt wird. Ansprüche auf Grund dieses Absatzes sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(5) In einem durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 veränderten natürlichen Gewässer steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke zu; desgleichen verbleibt ihm das Fischereirecht in den hiedurch entstandenen Altwässern. Werden durch eine solche Maßnahme mehrere Fischereiberechtigte betroffen, so sind die Fischereirechte im neuen Gewässer unter Bedachtnahme auf die Flächen- bzw. Längenverhältnisse und auf die Reihenfolge der Fischereirechte in der ursprünglichen Gewässerstrecke von der Behörde den Fischereiberechtigten neu zuzuweisen. Auf die Interessen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft ist dabei Bedacht zu nehmen.

(6) Wird durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 unter Aufwendung von Bundes-, Landes- oder Gemeindemitteln ein Gewässer (eine Gewässerstrecke) so verändert, daß sich seine (ihre) Wasserfläche mindestens verdoppelt, so steht das Fischereirecht an dieser Wasserfläche abweichend von Abs. 5 dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke gemeinsam mit den an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzenden Gemeinden zu. Die beiden letzten Sätze des Abs. 5 gelten sinngemäß. Wenn hiernach eine Aufteilung der Wasserfläche auf die Fischereiberechtigten ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht möglich ist, ist auch die Begründung von Koppelfischereirechten zulässig.

 

§ 7 Abs 9 Oö. Fischereigesetz lautet:

(9) Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muß ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

 

Rechtlich gesehen ist zwischen der Begründung eines Koppelfischereirechtes im Sinn des § 4 Abs. 6 Oö. Fischereigesetz und der Eintragung in das Fischereibuch zu unterscheiden. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, zumal gegen die Begründung eines Koppelfischereirechtes gem. § 4 Abs. 6 iVm § 47 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz Berufung bei der oö. Landesregierung erhoben werden kann. Bezüglich der Eintragung im Fischereibuch ist dagegen gem. § 7 Abs. 9 Oö. Fischereigesetz iVm § 47 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz der UVS zuständige Berufungsbehörde.

 

In der Begründung der bekämpften Bescheide wird zwar auf die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Oö. Fischereigesetz Bezug genommen, nach dem Wortlaut des Spruches der bekämpften Bescheide wird aber (lediglich) eine Eintragung im Fischereibuch angeordnet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob diese Eintragung zu Recht erfolgte. Dazu hätte – entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Partei – zuvor ein Koppelfischereirecht mit rechtskräftigem Bescheid begründet werden müssen. Es wurde noch kein Koppelfischereirecht wirksam begründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Stempelgebühren für die Berufungen von 28,60 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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