Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101560/2/Weg/La

Linz, 15.03.1994

VwSen-101560/2/Weg/La Linz, am 15. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H vom 6. Oktober 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 20. September 1993, VerkR96/3923/1993/W, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG; § 17 Abs.3 und 4 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Hubert S gegen die Strafverfügung vom 18. August 1993, VerkR96/3923/1993, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Wie dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, wurde die in Rede stehende Strafverfügung am 25. August 1993 hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.

Der erste Zustellversuch erfolgte am 24. August 1993. Die Strafverfügung gilt mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung, das war der 25. August 1993, gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes als zugestellt. Die gemäß § 49 Abs.1 VStG normierte zweiwöchige Einspruchsfrist ist demnach am 8. September 1993 abgelaufen. Der mit 7. September 1993 datierte Einspruch wurde erst am 9. September 1993 der Post zur Beförderung übergeben. Bei der Fristenberechnung ist nicht das Datum der Ausfertigung, sondern die Übergabe an die Post entscheidend.

3. Der Berufungswerber wendet gegen diese Zurückweisung seines Einspruches ein, daß "möglicherweise am 24. September 1993 (?) ein Zustellversuch unternommen wurde, jedoch vorher keine Verständigung hinterlassen worden sei, aus der hervorgegangen wäre, daß zu einem späteren Datum ein neuerlicher Zustellversuch unternommen werden würde bzw. daß bei einem etwaigen neuerlichen Nichtantreffen automatisch eine Hinterlegung des Schriftstückes Platz greifen würde.

Seiner Ansicht nach könne daher dieser erste Zustellversuch, welcher am 24. September 1993 (?) stattgefunden haben soll, nicht als Zustellversuch gesehen werden, weil für ihn durch kein Zeichen erkennbar gewesen sei, daß es diesen Versuch gegeben habe.

4. Das Berufungsvorbringen geht schon deswegen vollkommen ins Leere, weil hier von Zeitpunkten ausgegangen wird, die im gegenständlichen Fall für die Entscheidung keine Relevanz haben. Wenn das Datum 24. September 1993 erwähnt ist, so hat dies keinen Bezug auf die Strafverfügung vom 18. August 1993, die am 25. August 1993 hinterlegt wurde und wogegen die Einspruchsfrist am 8. September 1993 endete. Es ist also das Berufungsvorbringen in seiner Gesamtheit für die gegenständliche Entscheidung nicht zu verwerten, sodaß aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist.

5. Die Aktenlage stellt sich - wie oben zum Teil schon angeführt - so dar, daß dem Berufungswerber eine Strafverfügung am 25. August 1993 durch Hinterlegung zugestellt wurde und der Einspruch dagegen erst am 9. September 1993 zur Post gegeben wurde.

6. Gemäß § 49 Abs.1 VStG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung (= Hinterlegung der Strafverfügung).

Demnach hätte der Einspruch bis spätestens 8. September 1993 der Post zur Beförderung übergeben werden müssen. Daß dies nicht innerhalb dieser Frist geschehen ist, wurde schon dargelegt und ist in der Berufung auch nicht bestritten worden.

Wenn der Berufungswerber mit seiner Berufung unter Verwechslung des Datums gemeint haben soll, daß der erste Zustellversuch der Strafverfügung am 24. August 1993 und die darauffolgende Hinterlegung unwirksam gewesen sei, weil er davon keine Kenntnis erlangt habe, so steht dem § 17 Abs.4 des Zustellgesetzes entgegen. Nach dieser Gesetzesstelle ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde.

Auch eine Verlängerung der Einspruchsfrist durch den unabhängigen Verwaltungssenat ist rechtlich ausgeschlossen. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden. Bei der in Rede stehenden zweiwöchigen Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte (§ 49 Abs.1 VStG), sodaß eine Verlängerung der Frist nicht in Betracht gezogen werden kann.

Insgesamt steht sohin fest, daß der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 18. August 1993 um einen Tag verspätet zur Post gegeben wurde und deshalb die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems diesen Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.

Da bei der vorstehenden Entscheidung der Sachverhalt unstrittig war, es also lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhaltes ging, war von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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