Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167287/9/Zo/AE

Linz, 05.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, vom 13.9.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 28.8.2012, Zl. VerkR96-483-2012, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 22.5.2013 eingeschränkt auf die Strafhöhe zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 120 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 12 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 08.02.2012 um 15:12 Uhr in x auf der B x bei Km. 38,889 die im Ortsgebiet erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h um 37 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits abgezogen worden. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2 d StVO eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, ergänzt mit Schreiben vom 07.11.2012, gab der Berufungswerber zusammengefasst an, dass der Polizeibeamte seiner Meinung nach keine Sichtweite von 215 Metern haben konnte. Diese habe höchstens 50 Meter betragen, weshalb er beantragte, die Angelegenheit im Rahmen eines Lokalaugenscheines zu klären.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 22.04.2013. An dieser haben der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen und der Meldungsleger GI x wurde als Zeuge zum Sachverhalt befragt. Im Zuge dieser Berufungsverhandlung schränkte der Berufungswerber die Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.2 d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zugute. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist erheblich, allerdings darf nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden, dass der Berufungswerber die erlaubte Geschwindigkeit zwar im Ortsgebiet, jedoch nur ca. 60 Meter nach der Ortstafel begangen hat. Die Überschreitung ist daher nicht als so gravierend einzuschätzen, als wenn sie unmittelbar im Ortszentrum begangen worden wäre. Der Gesetzgeber hat in § 99 Abs.2 e StVO für Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h eine gesetzliche Mindeststrafe von 150 Euro festgelegt. Da der Berufungswerber diese Grenze nicht erreicht hat und unbescholten ist, ist es auch gerechtfertigt, eine darunterliegende Strafe zu verhängen.

 

Auch die herabgesetzte Geldstrafe erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Herabsetzung der Strafe. Die Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend seinen Angaben davon ausgegangen wird, dass er lediglich über ein monatliches Einkommen von 900 bis 1.000 Euro bei keinen Sorgepflichtern verfügt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum