Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167527/7/Sch/AK

Linz, 28.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. November 2012, Zl. VerkR96-4239-2012, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. April 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 18,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 21. November 2012, Zl. VerkR96-4239-2012, über Herrn x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 14 Abs.1 KFG iVm § 11 Abs.1 KDV, eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro, 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt, weil er am 10.02.2012 um 11.08 Uhr in der Gemeinde x, Autobahn Ax bei Km 24.900, Verkehrskontrollplatz x, mit dem Sattelzugfahrzeug, Marke x, Kennzeichen x, als Zulassungsbesitzer des angeführten Kfz nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer war als 300.000 cd. Die Bestimmungen sind erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht überschreitet. Summe der Kennzahlen: 335.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 9 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der am 23. April 2013 unter Mitwirkung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen abgeführten Berufungsverhandlung wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Der erwähnte Amtssachverständige war bereits bei der Amtshandlung betreffend das beanstandete Sattelzugfahrzeug anwesend gewesen. Vom Fahrzeug ist ein Lichtbild angefertigt worden. Über die Amtshandlung hat der Sachverständige berichtet, dass sämtliche Scheinwerfer voll funktionstüchtig gewesen seien. Demnach waren am Fahrzeug neben den serienmäßigen Scheinwerfern noch zusätzlich zwei Paar Zusatzscheinwerfer angebracht gewesen, welche paarweise geschaltet werden konnten. In Summe konnten also vier Fernlichtscheinwerfer in Betrieb sein, dieser Umstand ist konform der ECE-Regelung 48 und war daher bei der Amtshandlung nicht zu beanstanden gewesen.

Allerdings, wie auch auf dem Lichtbild deutlich zu sehen, waren im Dachbereich des Sattelzugfahrzeuges noch zusätzlich sechs Stück Dachscheinwerfer angebracht gewesen. Diese wurden vom Sachverständigen eindeutig als Fernlichtscheinwerfer qualifiziert, weil sie das entsprechende ECE-Prüfzeichen aufweisen. Weiters war an ihnen die Lichtkennzahl abzulesen. Da diese sechs Zusatzscheinwerfer gleichzeitig mit den vier oben erwähnten Fernlichtscheinwerfern zu schalten waren, war damit die erlaubte Lichtkennzahl von 75 (dieser Wert gilt für das gegenständliche Sattelzugfahrzeug, dessen Erstzulassung 10/2008 erfolgt war) klar überschritten gewesen. Auf dem erwähnten Lichtbild ist eindeutig zu sehen, dass neben den beiden Hauptscheinwerfern am Fahrzeug und den beiden Zusatzscheinwerfern oberhalb der Windschutzscheibe auch die sechs Dachscheinwerfer gleichzeitig leuchten.

 

Laut bei der Amtshandlung angefertigtem Protokoll über die Teiluntersuchung des Kfz gemäß § 58 KFG 1967 sind neben den 6 beanstandeten Dachscheinwerfern (Kennzahl jeweils 37,5) noch 2 Zusatzscheinwerfer in der Windschutzscheibenblende (Kennzahl jeweils 17,5) und 2 Weitstrahler (Kennzahl ebenfalls jeweils 17,5) montiert gewesen, sodass sich in Summe eine Kennzahl bei eingeschaltetem Fernlicht – unter Einrechnung der beiden Hauptscheinwerfer  – ergibt.

 

4. Demgegenüber verweist der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber darauf hin, dass es sich bei den erwähnten sechs Zusatzscheinwerfern nicht um Fernlichtscheinwerfer handle sondern um Arbeitsscheinwerfer.

 

Dieser Einwand kann allerdings weder vom Amtssachverständigen noch von der Berufungsbehörde nachvollzogen werden. Schon die Anbringung dieser vermeintlichen Arbeitsscheinwerfer am Fahrzeugdach und nach vorne gerichtet verhindert eine Eignung derselben zur Verwendung im Sinne von Arbeitsscheinwerfern. Bekanntermaßen befindet sich bei einem Sattelkraftfahrzeug die Ladefläche hinter dem Zugfahrzeug. Der Lenker müsste also beim Beladen vorerst absatteln und dann mit dem Zugfahrzeug eine Position einnehmen, mit der er auf den Auflieger leuchten kann. Dazu kommt noch, dass die Scheinwerfer so montiert sind, dass sie in die Ferne leuchten, also einen Bereich ausleuchten, der jenseits der Manipulationsfläche beim Be- und Entladen liegt. Der Sinn und Zweck von Arbeitsscheinwerfern liegt ja darin, dass sie im Zusammenhang mit der Beleuchtung von Fahrzeugeinrichtungen, Geräten und Arbeitsflächen stehen. Dachscheinwerfer mit einer geraden Ausrichtung nach vorne können diesem Zweck nicht entsprechen.

 

Wenn vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers bei der Berufungsverhandlung vorgebracht wurde, dass diese Scheinwerfer allenfalls verstellbar seien, ist dem entgegenzuhalten, dass auf dem erwähnten Lichtbild nicht der geringste Hinweis erkennbar ist, dass dies tatsächlich der Fall sein könnte. Abgesehen davon wäre auch ein solches Handling für den Lenker äußerst unpraktisch, müsste er doch dann jedes Mal auf das Fahrzeugdach klettern, um den einen oder anderen Scheinwerfer in seiner Stellung zu verändern. Aber, wie schon vorhin ausgeführt, kann nach dem Lichtbild ohnehin ausgeschlossen werden, dass diese Scheinwerfer überhaupt verstellbar sind, deren starre Anbringung ist hinreichend auf dem Lichtbild wahrzunehmen.

 

5. Gemäß Punkt 6.1.9.1 der ECE-Regelung 48 darf die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, 300.000 cd, was einer Kennzahl von 100 entspricht, nicht überschreiten.

 

Diese Vorschrift entspricht § 11 Abs.1 KDV 1967, wo – neben weiteren Regelungen – ausdrücklich die erwähnte Kennzahl von 100 angeführt ist.

Die gegenständlichen sechs Zusatzscheinwerfer weisen eine Kennzahl von jeweils 37,5 auf, sodass der Wert von 75 (im Übrigen auch jener von 100, welcher für ab November 2010 zugelassene Kraftfahrzeuge gilt) bei weitem überschritten wird, können sie doch gleichzeitig mit den eingangs erwähnten vier gleichzeitig ordnungsgemäß leuchtenden Scheinwerfern geschaltet werden.

 

An der Beurteilung dieser Sach- und Rechtslage ändert auch die vom Berufungswerber vorgelegte Bestätigung der „x GmbH“ vom 11.11.2012 nichts, wonach die am Fahrzeug angebrachten Beleuchtungseinrichtungen zulässig seien. Unter der Rubrik „Mängelerläuterungen und Hinweise“ in der Bestätigung über den Lichttest des Fahrzeuges findet sich der Hinweis, dass die Dachscheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer betrachtet wurden. Diese Ansicht kann allerdings von der Berufungsbehörde angesichts der obigen Erwägungen nicht geteilt werden.

 

6. Zur Strafbemessung:

Die Bestimmung des § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht einen Strafrahmen bis zu 5000 Euro vor. Angesichts dessen kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro schon deshalb nicht als überhöht angesehen werden.

Dergestalt starke Beleuchtungseinrichtungen, wie im gegenständlichen Fall am Fahrzeug angebracht, können bei deren Betätigung jederzeit zur Blendung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Dadurch können gefährliche Situationen heraufbeschworen werden. Aber auch für den Lenker eines Fahrzeuges mit einer derartigen Lichtstärke ist die Verwendung dieser weiteren Fernlichtscheinwerfer nicht ganz ungefährlich, braucht doch das menschliche Auge eine gewisse Zeit, um sich nach dem Umschalten auf „Normalbetrieb“ sich wieder auf die nunmehr reduzierte Ausleuchtung des Verkehrsraumes vor dem Fahrzeug einzustellen.

 

Die Strafbemessung soll nicht nur den Berufungswerber davon abhalten, künftighin weiter derart mit Zusatzscheinwerfern bestückte Fahrzeuge zu verwenden bzw. verwenden zu lassen, sondern auch allgemein diese Übertretungen hintanzuhalten, die der Verkehrssicherheit abträglich sind.

 

Angesichts dieser Erwägungen erscheint die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro bei weitem angemessen. Dabei wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers hinreichend berücksichtigt.

Dem im Schätzungswege angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von etwa 2000 Euro wurde seitens des Berufungswerbers auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, sodass es auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Die Bezahlung der Verwaltungsstrafe seitens des Berufungswerbers kann daher ohne weiteres erwartet werden.

 

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG lagen gegenständlich nicht vor, wobei, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen zu den möglichen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit verwiesen wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum