Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167743/7/Zo/AE

Linz, 05.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch RA Mag. x, x, vom 12.04.2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 26.03.2013, Zl. VerkR96-3803-2011 wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.05.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Hinsichtlich Punkt 1) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Hinsichtlich der Punkte 3) und 4) wird der Berufung gegen die Strafhöhe stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

III.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 Abs.1 VStG

zu III.: §§64 ff VStG

 

Hinweis:

Der Berufungswerber hat seine Berufung gegen Punkt 2) in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.  Die in diesem Punkt verhängte Geldstrafe in Höhe von 20 Euro (sowie 2 € Verfahrenskosten) ist daher in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungswerber hat insgesamt einen Betrag von 132 Euro zu bezahlen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land  hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sie haben am 19. 07. 2011 um 11,10 Uhr den LKW mit dem KZ x und den Anhänger mit dem KZ x in der Gemeinde x auf der L x bei km 7,670 gelenkt, wobei während einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass Sie

1.      als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugten, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass am angehängten Zentralachsanhänger Gerüstteife geladen waren, wobei die mitgeführten Gerüstplatten und Eisensteher jeweils nur mit einem Zurrgurt gesichert waren. Eine weitere Sicherung bzw. Formschluss zu den Bordwänden gab es nicht.;

2.      Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass durch das Anbringen einer Vorrichtung bei der geöffneten Heckklappe das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt wurde;

3.    Sie haben als Lenker den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des LKWs sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt und

4.    haben Sie als Lenker den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des Anhängers sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Zu 1. § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG

Zu 2. § 102 Abs. 1 KFG iVm § 50 Abs. 1 KFG

Zu 3. § 102 Abs. 5 lit. b KFG Zu 4. §102 Abs. 5 lit. b KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
               falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

Zu 1. Euro 150,--           Ersatzfreiheitsstrafe von          zu i. bis 4. jeweils § 134 Abs. 1 kfg

Zu 2, Euro 20,-               zu 1. 72 Stunden

Zu 3. Euro 30,-               Zu 2. 24 Stunden

Zu 4. Euro 30,-               Zu 3. 24 Stunden

Zu 4. 24 Stunden

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 23,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe {je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

253,- Euro

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass sowohl die aufgeladenen Schaltafeln als auch die Eisensteher mit jeweils einem Spann- bzw. Zurrgurt gesichert gewesen seien. Damit sei der gesetzlich vorgeschriebene Zustand herbeigeführt worden. Welche speziellen bzw. wie viele Zurrgurte zu verwenden seien, schreibt das Gesetz nicht vor. Es sei zwar zu einer geringfügigen Verschiebung der Platten gekommen, dies sei nach der Bestimmung des § 101 Abs.1 lit.e KFG jedoch zulässig. Der Sachverständige habe lediglich angegeben, dass für ihn der Eindruck entstanden sei, dass die Gerüstteile leicht nach rechts verrutscht wären. Abgesehen davon, dass eine geringfügige Verrückung vom Gesetz geduldet sei, könne keine Bestrafung aufgrund eines bloßen Eindruckes des Sachverständigen erfolgen. Es habe sich um gebrauchte Schaltafeln gehandelt, weshalb der Reibwert höher sei als bei Neuwertigen. Die von der Behörde angenommene Verschmutzung, welche den Reibwert verringere, sei eine bloße Vermutung und durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht gedeckt.

 

Bezüglich der heruntergeklappten hinteren Ladebordwand habe der Polizeibeamte gar nicht überprüft, ob das Kennzeichen aus einer Entfernung von 20 Metern ablesbar gewesen sei oder nicht.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Steyr-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.05.2013. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Vom Sachverständigen Dipl.-Ing. x wurde ein Gutachten zur Frage der Ladungssicherung erstellt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Berufungswerbers seine Berufung bezüglich Punkt 2) des Straferkenntnisses  zurückgezogen, bezüglich der Punkte 3) und 4) wurde sie auf die Strafhöhe eingestellt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten Kraftwagenzug. Auf dem Anhänger waren ca. 70 Schaltafeln mit einem Gewicht von ca. 1.200 kg und hinter diesem Gerüststeher aus Eisen mit einem Gewicht von ca. 500 kg geladen. Sowohl die Schalplatten als auch die Gerüstteile waren jeweils mit einem Spanngurt niedergebunden. Anzuführen ist, dass aufgrund der Länge der Ladung sowohl die vordere als auch die hintere Bordwand des Anhängers heruntergeklappt waren, sodass die Ladung in keine Richtung formschlüssig geladen war.

 

Der Berufungswerber gab zum Niederspannen der Ladung an, dass er die Gurte in dem beim Anhänger angeschweißten Ösen montiert und mittels einer Ratsche niedergespannt habe. Bei der Kontrolle überprüfte er die Gurte nochmals und stellte dabei fest, dass sie nach wie vor gespannt waren.

 

Zur Ladungssicherung gab der Sachverständige an, dass die Ladung nach vorne grundsätzlich mit 80 % des Gewichtes gesichert werden muss. Davon ist jener Wert abzuziehen, welcher sich aufgrund des Reibbeiwertes des Ladegutes ergibt. Der Reibbeiwert von gebrauchten Schalltafeln liegt jedenfalls unter 0,8, sodass eine zusätzliche Ladungssicherung aus technischer Sicht erforderlich ist. Zu den verwendeten Gurten führte der Sachverständige an, dass diese – wie sich aus den in der Anzeige befindlichen Fotos ergibt – technisch nur für das Geradezurren, nicht aber für das Niederzurren geeignet sind. Dies ergibt sich aus der Angabe des Herstellers (der Aufschrift "LC"). Diese Aufschrift steht für "Lashing Capacity" und bedeutet, dass der Gurt einer bestimmten Zugkraft im geraden Zug in technischer Hinsicht standhalten kann. Für das Niederspannen wurden vom Hersteller jedoch keinerlei Belastbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit des Gurtes angegeben. Die Belastbarkeit für das Niederzurren ist durch die Buchstaben "STF (Standard Tension Force)" ausgewiesen. Beim gegenständlichen Gurt kann aus technischer Hinsicht keine Angabe dazu gemacht werden, welche Kraft dabei übertragen werden kann. Er ist für diese Art des Zurrens nicht geprüft und daher technisch nicht geeignet.

 

Bezüglich der nicht mitgeführten Zulassungsscheine ist anzuführen, dass der LKW mit Wechselkennzeichen mit einem zweiten Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist und der Berufungswerber den Zulassungsschein im zweiten Fahrzeug vergessen hatte. Den Zulassungsschein des Anhängers hatte er in der Firma vergessen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung gegen Punkt 2) zurückgezogen hat. Die diesbezüglich verhängte Geldstrafe in Höhe von 20 Euro sowie der Verfahrenskostenbeitrag und die Ersatzfreiheitsstrafe sind daher in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der nicht mitgeführten Zulassungsscheine wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Gemäß § 102 Abs.1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

5.2. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass der Lenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Ladung entsprechend den Bestimmungen des § 101 Abs.1 lit.e KFG gesichert ist. Bei der gegenständlichen Ladung musste dem Lenker klar sein, dass diese insbesondere gegen ein Verrutschen nach vorne gesichert werden muss. Er musste sich daher gemäß § 102 Abs.1 KFG vor Fahrtantritt davon überzeugen, dass die Sicherung ausreichend ist. Dies hat er im gegenständlichen Fall jedoch nicht gemacht, weil die von ihm verwendeten Gurte für das Niederspannen der Ladung technisch nicht geeignet waren. Dem Berufungswerber war dieser Umstand nicht bekannt, sodass auch nicht davon gesprochen werden kann, dass er sich von der ausreichenden Ladungssicherung überzeugt hätte.

 

Die Kenntnis dieser Bestimmungen wäre dem Berufungswerber, welcher regelmäßig derartige Transporte durchführt und sich daher mit den Problemen der Ladungssicherung betraut machen muss, auch zumutbar gewesen. Aufgrund der Angaben auf dem Herstellerschild konnte ein hinsichtlich der Ladungssicherung entsprechend geschulter durchschnittlicher Kraftfahrzeuglenker erkennen, dass die verwendeten Gurte lediglich für das Geradezurren, nicht aber für das Niederzurren geeignet waren. Gerade als Besitzer mehrerer ähnlicher Anhänger, welche in seinem Unternehmen regelmäßig zur Beförderung derartiger Ladungen verwendet werden, wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, sich entsprechend zu informieren.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm in Punkt 1) vorgeworfene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verwantworten.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt. Strafmildernd ist weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber sich mit der Frage der Ladungssicherung grundsätzlich auseinander gesetzt hat und lediglich aufgrund Unkenntnis der technischen Bestimmungen ein ungeeignetes Sicherungsmittel verwendet hat. Straferschwerungsgründe lagen hingegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt werden. Diese erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft vor ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei Sorgepflichten für 1 Kind).

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Berufungswerber hat die Zulassungsscheine für die gegenständliche Fahrzeugkombination vergessen. Es liegt daher geringes Verschulden vor und die Übertretung hat keinerlei negative Folgen nach sich gezogen. Diesbezüglich konnte daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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