Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167787/6/Kei/SZ/AK

Linz, 29.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, x, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. April 2013, Zl. S 8524/13-3, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. März 2013, Zl. S 0008524/LZ/13/3, wegen einer Übertretung des § 9 Abs. 1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 12 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. April 2013, Zl. S 8524/13-3, wurde der o.a. Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Mai 2013, Zl. VwSen-167787/2/Kei/AK, wurde dem Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Mai 2013, Zl. S 8524/13-3, und in die zwei E-Mails des Bw, die am 14. Mai 2013 und am 28. Mai 2013 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt sind, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs. 1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§49 Abs. 3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz lautet:

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. März 2013, Zl. S 0008524/LZ/13/3, wurde dem Bw am 15. März 2013 durch Hinterlegung zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 29. März 2013. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 3. April 2013 mittels E-Mail bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 29. März 2013 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 29. März 2013 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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