Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167796/6/Br/HK

Linz, 29.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier, über die Berufung von Frau X, geb. X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 22. April 2013, Zl. VerkR96-6333-2012/Hai, nach der am 29.5.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

 

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§  66  Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991, BGBl.Nr.  51,  zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.  33/2013  - AVG  iVm  § 24, § 45 Abs.1 Z1, §  51  Abs.3 Z1  und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz   1991,   BGBl.   Nr.   52,  zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - VStG.

 

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

§  66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die  Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat  mit  dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Übertretung nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 eine Geldstrafe von 220 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von  96 Stunden verhängt, wobei wider sie sinngemäß folgender Tatvorwurf erhoben wurde:

sie habe am 07.02.2012, gegen 05.45 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen X in X auf der X, von X kommend in Fahrtrichtung X gelenkt, wobei sie bei Strkm. 41,3 gegen ein Geländer gestoßen sei und dieses dabei beschädigt habe. Obwohl ihr Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, habe sie es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeiinspektion oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe ihrer Identität zu verständigen.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, MAZDA 2, grau.“

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führt begründend inhaltlich folgendes aus:

Gemäß § 31 Abs.1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalschieiben, Straßenverkehrszeichen,

Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Wer gemäß § 99 Abs.2 lit e StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung begeht, ist mit einer . Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde durch die Anzeige der Polizeiinspektion

Unterach a.A. vom 13.02.2012, welche die Erhebungen in diesem Verkehrsunfall führte, der

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitgeteilt.

 

Sie erstatteten am 07.02.2012, gegen 08.45 Uhr, Selbstanzeige und teilten mit, dass Sie als Alleinbeteiligte einen Verkehrsunfall verursacht und Sie nicht erkannt hätten, ob bei dem Anstoß etwas beschädigt worden sei. In der Folge teilten Sie am selben Tag, gegen 09.35 Uhr, bei der PI Unterach a.A. durch eine persönliche Vorsprache mit, dass Sie auf der schneeglatten Fahrbahn mit Ihrem Pkw ins Schleudern gekommen und auf den rechts befindlichen Rad- und Gehweg geraten wären, wobei Sie beim Überfahren der Gehsteigkante bzw. des dort angehäuften gefrorenen Schnee die Stoßstange und das Scheinwerferglas Ihres Pkws leicht beschädigt worden sei. Zu einer Berührung mit dem dort verlaufenden Metallgeländer sei es aber nicht t gekommen. Weiters teilten Sie mit, dass an Ihrem Fahrzeug nur ein geringer Schaden entstanden wäre.

 

Auf Grund der Verkehrsunfallanzeige wurde vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens das Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Verkehr, Linz, ersucht, ein Gutachten hinsichtlich Unfallkausalität und Wahrnehmbarkeit zu erstellen und brachte der technische Amtssachverständige Herr Ing. X mit 30.04.2012 vor, dass hinsichtlich der vorhandenen Akten- bzw. Fotounterlagen aus technischer Sicht keine Aussage über die Korrespondenz der gegenständlichen Schadenstellen getroffen werden könne, jedoch plausibel erscheint, dass die gegenständliche Beschädigung am Geländer durch Ihr Fahrzeug verursacht worden wäre, da durch ein Überfahren des Randsteines und ein Kontakt mit dem dort liegenden Schnee keine derartige Beschädigung verursachen würden. Weiters wäre der gegenständliche Verkehrsunfall mit Sachschaden als optisch, akustisch und taktil wahrnehmbar einzustufen.

 

Auf Grund der Verkehrsunfallanzeige und dem technischen Gutachten wurde Ihnen der Sachverhalt mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 04.06.2012 zur Last gelegt, woraufhin Sie durch Ihre rechtsanwaltliche Vertretung, Herrn Dr. X, am 12.06.2012 per Email der Antrag um Übersendung des Behördenaktes gestellt haben. Ihrem Ersuchen wurde am 27.06.2012 entsprochen und teilten Sie auszugsweise in Ihrer

 

 

Begründung:

Gemäß § 31 Abs.1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen,

Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

Wer gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung begeht, ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde durch die Anzeige der Polizeiinspektion

Unterach a.A. vom 13.02.2012, welche die Erhebungen in diesem Verkehrsunfall führte, der

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitgeteilt.

Sie erstatteten am 07.02.2012, gegen 08.45 Uhr, Selbstanzeige und teilten mit, dass Sie als Alleinbeteiligte einen Verkehrsunfall verursacht und Sie nicht erkannt hätten, ob bei dem Anstoß etwas beschädigt worden sei. In der Folge teilten Sie am selben Tag, gegen 09.35 Uhr, bei der PI Unterach a.A. durch eine persönliche Vorsprache mit, dass Sie auf der schneeglatten Fahrbahn mit Ihrem Pkw ins Schleudern gekommen und auf den rechts befindlichen Rad- und Gehweg geraten wären, wobei Sie beim Überfahren der Gehsteigkante bzw. des dort angehäuften gefrorenen Schnee die Stoßstange und das Scheinwerferglas Ihres Pkws leicht beschädigt worden sei. Zu einer Berührung mit dem dort verlaufenden Metallgeländer sei es aber nicht gekommen. Weiters teilten Sie mit, dass an Ihrem Fahrzeug nur ein geringer Schaden entstanden wäre.

Auf Grund der Verkehrsunfallanzeige wurde vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens das Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Verkehr, Linz, ersucht, ein Gutachten hinsichtlich Unfallkausalität und Wahrnehmbarkeit zu erstellen und brachte der technische Amtssachverständige Herr Ing. X mit 30.04.2012 vor, dass hinsichtlich der vorhandenen Akten- bzw. Fotounterlagen aus technischer Sicht keine Aussage über die Korrespondenz der gegenständlichen Schadenstellen getroffen werden könne, jedoch plausibel erscheint, dass die gegenständliche Beschädigung am Geländer durch Ihr Fahrzeug verursacht worden wäre, da durch ein Überfahren des Randsteines und ein Kontakt mit dem dort liegenden Schnee keine derartige Beschädigung verursachen würden. Weiters wäre der gegenständliche Verkehrsunfall mit Sachschaden als optisch, akustisch und taktil wahrnehmbar einzustufen.

 

Auf Grund der Verkehrsunfallanzeige und dem technischen Gutachten wurde Ihnen der Sachverhalt mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 04.06.2012 zur Last gelegt, woraufhin Sie durch Ihre rechtsanwaltliche Vertretung, Herrn Dr. X, am 12.06.2012 per Email den Antrag um Übersendung des Behördenaktes gestellt haben. Ihrem Ersuchen wurde am 27.06.2012 entsprochen und teilten Sie auszugsweise in Ihrer Stellungnahme vom 10.07.2012 mit, dass sich der techn. Amtssachverständige in keiner Weise inhaltlich mit der Verkehrsunfallanzeige auseinandergesetzt hätte, zumal der aufnehmende Polizeibeamte an Ort und Stelle festgestellt hätte, dass die Fahrspur Ihres Fahrzeuges nicht ganz bis zum Geländer geführt hätte, sodass die Unfalldarstellung von Ihnen, dass Sie nur mit einem gefrorenen Schnee kollidiert wären, dem Polizeibeamten glaubhaft erschienen wäre. Weiters fehle es schlichtweg an einer technischen inhaltlichen Begründung, warum eine solche Beschädigung nicht mit dem dort liegenden angefrorenen Schnee möglich wäre. Ein Fahrzeug würde durch einen angehäuften gefrorenen Schnee leichter und damit auch stärker beschädigt werden, als wie vom Amtssachverständigen angenommen auf einem „liegenden Schnee", der eine viel lockere Konsistenz hätte. Auch der Vergleich der Schäden des Fahrzeuges mit dem am Mondseeufer verlaufenden Metallgeländer wäre unterblieben.

 

In weiterer Folge wurden die Zeugen Insp. X und Herr X, Straßenerhalter bei der Straßenmeisterei X, zum gegenständlichen Sachverhalt befragt. Herr Insp. X teilte in der Zeugenaussage vom 30.07.2012 im Wesentlichen mit, dass er am 07.02.2012, gegen 08.45 Uhr, auf der PI Unterach von Ihnen angerufen worden wäre und Sie mitgeteilt hätten, dass Sie heute früh zwischen X und X einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hätten. An Ihrem Auto sei nur geringer Sachschaden entstanden. Die Versicherung hätte Ihnen jedoch zur Anzeigeerstattung bei der Polizei geraten. Gegen 09.35 Uhr erstatten Sie dann persönlich Selbstanzeige auf der PI Unterach a.A., weshalb er anschließend mit Ihnen, um ca. 10.00 Uhr, zum Unfallort gefahren wäre. Sie hätten behauptet, dass der Schaden nicht durch Sie verursacht worden wäre. Unmittelbar danach wäre er zur Straßenmeisterei X gefahren und er hätte eine Schadensmeldung gemacht. Der zuständige Journaldienst hätte noch nichts von der gegenständlichen Beschädigung am Geländer gewusst. Am nächsten Arbeitstag wäre jedoch eine Mitteilung auf seinen Schreibtisch gelegen, dass er umgehend mit der Straßenmeisterei X Kontakt aufnehmen solle. Daraufhin wäre er nochmals zum Tatort gefahren und hätte zufällig Herrn X und Herrn X dort angetroffen. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass der Verkehrsunfall sehr früh morgens passiert sei, da sie bereits um ca. 07.00 Uhr an der Unfallstelle auf Grund ihres Streckendienstes vorbeigekommen wären und ein Rohr sogar in die Straße hineingeragt wäre. Dieses wäre abgesägt worden und sie hätten ihm auch die eingesammelten Teile, welche sie auf der Ladefläche mitführten, gezeigt. Er hätte einen Scheibenwaschbehälter, zu 2/3 in einem Stück, wahrnehmen können und an der Unfallstelle hätte er ausgelaufene Flüssigkeit der Scheibenwaschanlage feststellen können (Lichtbild Nr. 1). in diesem Zusammenhang verwies er auch auf die Email vom 09.02.2012 von Herrn Insp. X, welcher die Lichtbilder anfertigte und darin mitteilte, dass Ihrem Fahrzeug der Scheibenwaschbehälter, der vorne links angebracht gewesen war, fehlen würde. Am 01.08.2012 wurden noch die von der ha. Behörde angeforderten Abmessungen betreffend Geländer nachgereicht, wobei vom Boden (ohne Schneeanhäufung) bis zur Mitte der drei vorhandenen Rohre jeweils Abmessungen bekannt gegeben wurden.

 

Herr X teilte in seiner Zeugenaussage unter Wahrheitsermahnung vom 31.07.2012 mit, dass er am 07.02.2012 zwischen 07.00 Uhr und 07.30 Uhr eine Kontrollfahrt mit Herrn X von X in Fahrtrichtung X durchgeführt hätte. Dabei konnte er auf der rechten Fahrbahnseite einen Unfallschaden feststellen. Es wären ein Steher und 4 Querrohre des Geländers beschädigt worden. Er hätte sich eine Flex und einen Notstromaggregat holen müssen, zumal ein Rohr des Geländers auf den Gehsteig geragt hätte. Es wäre eine provisorische Absperrung durchgeführt worden. Im Zuge der Aufräumarbeiten hätte er hinter dem Geländer - im Schnee liegend - einen beschädigten eingedrückten Scheibenwaschbehälter vorgefunden. Am Geländer hätte sich eine helle Lackfarbe eines Kraftfahrzeuges befunden. Die Fahrspur welche am Lichtbild 1,2 und 3 ersichtlich wäre, würden vom Schneeräumfahrzeug stammen und parallel zum Geländer führen. Er hätte jedoch Bilder für den Versicherungsschaden mit der Kamera der Straßenmeisterei X vor dem Schneeräumfahrzeug gemacht, wobei es sich um eine Spur direkt zum Geländer gehandelt hätte.

 

Mit Schreiben vom 01.08.2012 ersuchte die ha. Behörde den technischen Amtssachverständigen Herrn Ing. X um ein ergänzendes Gutachten hinsichtlich Korrespondenz der Schäden unter Berücksichtigung der Höhenangaben des Geländers samt der Anhäufung des Schnee von ca. 15 cm.

 

Der technische Amtssachverständige teilte in seiner Stellungnahme vom 09.01.2013 auszugsweise im Wesentlichen mit, dass sich die Anstoßstelle im Bereich des hinteren Kotflügels in einer Höhe von ca. 86 bis 88 cm im Bezug auf die Fahrbahn befinden würde und im Bezug auf die mögliche Schadensstelle das mittlere Rohr mit einer Höhe von 80 cm in Bezug auf die Fahrbahn in Frage kommen würde. Dies würde eine Abweichung von 8 cm ergeben, sodass die Schadenshöhe in Bezug auf die Fahrbahn an Ihrem Fahrzeug durch das Befahren der Schneeanhäufung auf der Fahrbahn nach unter verschieben würde und somit unter 80 cm liegen müsste. Die Schadensstelle - Eindellung am Kotflügel hinten links - würde in ihrer Charakteristik jedoch korrespondieren.

Die beiden Zeugenaussagen und das ergänzende Gutachten wurden ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.04.2013 zur Kenntnis gebracht, woraufhin Sie durch Ihre rechtsanwaltliche Vertretung am 10.04.2013 im Wesentlichen vorgebracht haben, dass aus technischer Sicht eine Abweichung der Höhe in Bezug auf die Fahrbahn um ca. 8 cm gegeben wäre und sich die Schadenshöhe in Bezug auf die Fahrbahn auf Grund der Schneeanhäufung tatsächlich noch weiter nach unten unter eine Höhe von 80 cm verschieben würde, sodass eine mögliche Schadensstelle auszuschließen wäre. Es wäre nicht erwiesen, dass der ohnehin nur teilweise vorgefundene Scheibenwaschbehälter zu Ihrem Fahrzeug gehören würde. Aus diesen Grunde würde der Antrag gestellt werden, ohne jeglichen weiteren Verfahrensaufwand, das Verfahren gegen Sie sofort einzustellen.

 

Die Behörde geht von Folgendem Sachverhalt aus:

Durch die Zeugenaussagen des anzeigenden Beamten Herrn Insp. X und Herrn X, Straßenerhalter bei der Straßenmeisterei X, sowie aus den im Akt befindlichen Lichtbildern von der Polizeiinspektion Unterach a.A., vom 10.02.2012, insbesondere Bild Nr. 1 und Bild Nr. 8 und das angefertigte Foto vom Sachverständigen Herrn X, beziffert mit S. 23, ist für die ha. Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass der Schaden durch Sie mit Ihrem Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Es wird somit auf die Lichtbilder Nr. 1 und Nr. 8 bzw. Foto auf Seite 23 verwiesen, welche als eindeutiges Beweismittel herangezogen werden, zumal vorerst auf Lichtbild Nr. 1 ersichtlich ist, dass an der Unfallstelle die ausgelaufene blaue Flüssigkeit der Scheibenwaschanlage zu sehen ist und der Bezug zum von Herrn X aufgefundenen Scheibenwaschbehälter Ihres Fahrzeuges somit eindeutig nachgewiesen ist (vier in der Folge der Bescheidbegründung eingefügte Bilder werden hier nicht dargestellt).

Weiters wird in diesem Zusammenhang die Skizze (Google) zitiert, aus welcher ersichtlich ist, dass der Scheibenwaschbehälter beim Mazda 2/1.3i/ sich auf der linken Seite des Fahrzeuges gleich unter dem Scheinwerfer serienmäßig befindet.

 

Unter genauerer Betrachtung des Bildes auf Seite 23 vom techn. Sachverständigen der Versicherung lässt sich eindeutig erkennen, dass unter dem linken Scheinwerfer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges der Scheibenwaschbehälter fehlt.

 

Dies ist auch durch die herunterhängenden Schlauchverbindungen des Scheibenwaschbehälters ersichtlich. Weiters müsste der Stutzen unter dem Scheinwerfer durchlaufen. Die Beschädigung des Behälters der Scheibenwaschanlage an Ihrem Fahrzeug ist weiters durch den durchgeführten Besichtigungsbericht von Herrn X, Sachverständige, X GmbH, X, vom 08.02.2012 ein eindeutiges Indiz. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass bezüglich des „erforderlichen Arbeitsaufwandes" bei Ihrem Fahrzeug der Einbau eines Scheibenwaschbehälters notwendig wäre.

 

Unter Zugrundlegung des vorhandenen Schadensbildes Nr. 8 ist eindeutig ersichtlich, dass die Eindellung am Kotflügel links hinten an Ihrem Fahrzeug von einem Rohr des gegenständlichen Metallgeländers stammen muss. Ihr Fahrzeug ist auf der schneeglatten Fahrbahn ins Schleudern gekommen, wodurch Sie auf den rechts befindlichen Rad- und Gehweg geraten sind. Die Gehsteigkante überfahren haben und in der Folge auf Grund der schweren Beschädigung Ihres Fahrzeuges gegen das Geländer und nicht gegen den Schneehaufen geprallt sind. Da selbst der techn. Sachverständige, Herr X, in seinem Gutachten vom 30.04.2012 anführt, dass ein Kontakt mit dem dort liegenden Schnee keine derartige Beschädigung (Totolschaden) verursachen kann. Ihr Fahrzeug hat sich demnach beim Verkehrsunfall mit Sachschaden gedreht, weil die Anstoßstelle links vom Kraftfahrzeug -fahrerseitig gesehen - liegt. Beim Anstoß mit dem Geländerrohr hat sich Ihr Kraftfahrzeug laut Beschädigung am Lichtbild Nr. 8 180 Grad entgegen Ihrer ursprünglichen Fahrtrichtung auf dem Gehsteig befunden, weil am hinteren linken Kotflügelheck der Einschlag des gegenständlichen Rohres des Geländers erkennbar ist. Die bei einem Schleudervorgang noch dazu verbunden mit der Wucht eines Anstoßes eines Hindernisses auftretende physikalische Kräfte, die in der Lage sind, ein Fahrzeug aus der üblichen horizontalen Lage zu bewegen, lassen geringfügige Höhenabzeichnungen gewisser Fahr-zeugstellen (in diesem Fall die Beschädigungseindellung am Kotflügel) im Umfang einiger Zentimeter erklären. Weiters kann die Hinterachse beim Wiederaufprall durch das verursachte Ausheben beim Frontalanprall das Eigengewicht des Fahrzeuges ohne Weiteres um 10 - 15 cm einfedern. Die Höhenunterschiede korrelieren somit auch durch den Federweg des Kraftfahrzeuges.

Dazu wird weiters angeführt, dass die Behörde die Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens als Hilfestellung bzw. zur Aufklärung der Sache in Anspruch nehmen kann, sich jedoch nicht in der Entscheidung danach zu richten hat, zumal das Gutachten der freien behördlichen Beweiswürdigung unterliegt.

 

Hinsichtlich der Fahrspur, welche nicht ganz zum Geländer führte, ist anzuführen, dass die Achse bzw. die Reifen des Fahrzeuges ca. 1/2 Meter hinter der Anstoßstelle liegen. Die Fahrspur kann demnach gar nicht ganz bis zum Geländer führen, ansonsten hätte das Fahrzeug bis in die Achsenmitte in das Geländer eindringen müssen. Die Fahrspur, welche auf den Lichtbilder Nr. 1, 2 und 3 ersichtlich sind, läuft parallel mit dem am Mondsee verlaufenden Metallgeländer und stammen eindeutig vom Schneeräumfahrzeug. Herr X hätte jedoch Bilder mit der Kamera der Straßenmeisterei X gemacht, auf welche jedoch nicht mehr zugegriffen werden konnte, und gibt in diesem Zusammenhang an, dass es sich dabei um eine Spur zum Geländer gehandelt hat. Weiters konnte er wahrnehmen, dass sich am Geländer eine helle Lackfarbe befunden hat. Dazu wird angeführt, dass Ihr Kraftfahrzeug eine hellgraue Lackierung aufweist.

 

Eine unfallkausale Beschädigung eines Stehers und von 4 Querrohren eines Metallgeländers ist auf Grund der angefertigten Lichtbilder, des Besichtigungsberichtes des Sachverständigen der X Versicherung, der Zeugenaussagen des anzeigenden Polizeibeamten und des Straßenerhalters Herrn X für die hs. Behörde eindeutig gegeben und ein allfälliges Kollisionsgeschehen - ein Rohr des Geländers ragte auf den Gehsteig und musste durch die Straßenmeisterei X mit einer Flex entfernt werden - ist für Sie selbst bei Dunkelheit optisch, akustisch und taktil wahrnehmbar gewesen. In diesem Zusammenhang wird auch noch darauf hingewiesen, dass dem Besichtungsbericht des Sachverständigen der Versicherung zu entnehmen ist, dass Ihr Pkw, Mazda 2, Deckungsart: Vollkasko, nicht wie von Ihnen angegeben gering beschädigt war, sondern ein Totalschaden festgestellt wurde.

Eine Verständigung hinsichtlich des Verkehrsunfalls mit Sachschaden an die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität ist nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt.

Der inkriminierte Tatbestand des § 31 Abs.1 StVO. 1960 ist somit erfüllt und es war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Hinsichtlich Strafbemessung wurden weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe herangezogen.

 

Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse haben Sie keine Angaben gemacht, weshalb von folgender Schätzung ausgegangen wurde: 1.300,00 Euro Nettoeinkommen, keine Sorgepflichten, kein Vermögen.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt die Beschuldigte durch ihren ausgewie­senen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.04.2013, GZ: VerkR96-6333-2012/Hai, fristgerecht nachstehende

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.04.2013, GZ: VerkR-96-6333-2012/Hai, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Berufungsgründe werden die unrichtige Tatsachenfeststellung, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legt dem Straferkenntnis vom 22.04.2013, GZ: VerkR-96-6333-2012/Hai, unrichtige Tatsachenfeststellungen zu Grunde und zwar, die Be­schuldigte habe am 07.02.2012 gegen 05:45 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen X in X auf der X von X kommend in Fahrtrichtung X gelenkt, wobei sie bei Streckenkilometer 41,3 gegen ein Geländer ge­stoßen sei und dieses dabei beschädigt habe. Trotz des Verhaltens der Beschuldigten, dass mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, habe es die Be­schuldigte unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeiinspektion oder den Stra­ßenerhalter unter Bekanntgabe ihrer Identität zu verständigen. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck begründet den der Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestand mit den Zeugen-       ( aussagen des anzeigenden Beamten Inspektor X und dem Straßenerhalter der Stra­ßenmeisterei X X sowie den aus dem Akt ersichtlichen Lichtbilder der Polizeiinspektion Unterach vom 10.02.2012, insbesondere Bild Nr. 1 und Nr. 8 sowie dem vom Sachverständigen X angefertigten Lichtbild Nr. 23. Aufgrund dieser Be­weismittel stehe für die Behörde zweifelsfrei fest, dass der Schaden durch die Beschuldigte mit ihrem Kraftfahrzeug verursacht worden sei.

 

Die belangte Behörde hat es unterlassen ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Deshalb ist der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage und damit ein Verhalten vorzuwerfen, welches an der Grenze zur verfassungswidrigen Willkür liegt. Die belangte Behörde hat jede

Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf die Widersprüche in den Sachverständigengutachten bzw. die für die Beschuldigte positiven Ausführungen in den Sachverständigengutachten un­terlassen, obwohl dies bereits in der Rechtfertigung vom 11.07.2012 sowie der aufgetragenen Stellungnahme vom 10.04.2013 angeregt wurde. Aus diesem Grunde hat die Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck die Beschuldigte aus unsachlichen Gründen benachteiligt. Weiters hat die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeiten in den für die Beschuldigte günstigen bzw. entscheidenden Punkten unterlassen. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck es unterlassen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt durchzuführen, insbeson­dere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteivorbringens. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist leichtfertig vom Akteninhalt abgegangen und sie hat auch den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen. Zudem lässt das Straferkenntnis auch jegliche Begründun­gen vermissen. Aufgrund der vorgreifenden Beweiswürdigung hat die Bezirkshauptmann­schaft Vöcklabruck die Beschuldigte aus unsachlichen keinesfalls nachvollziehbaren Gründen benachteiligt. Aus all diesen Gründen liegt jedenfalls ein Verfahrensmangel vor.

 

Zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick darauf, ob sich die am Fahrzeug der Beschuldigten ersichtlichen Schäden mit den Schäden am Unfallort in Einklang bringen lassen, hat sich die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck insbesondere auch auf das Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen X bezogen. Aus dem Gut­achten ergibt sich eindeutig, dass aus technischer Sicht nicht festgestellt werden kann, dass aufgrund des Schadensbildes mit einer erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Schaden am Metallgeländer vom Fahrzeug der Beschuldigten stammt, da es eine Abweichung der Höhe in Bezug auf die Fahrbahn um ca. 8 cm gibt und sich die Scha­denshöhe in Bezug auf die Fahrbahn aufgrund der Schneeanhäufung tatsächlich noch weiter nach unten und zwar unter 80 cm verschiebt, sodass die nach dem Gutachten theoretisch mög­liche Schadenhöhe allein aus diesem Grunde bereits ausgeschlossen ist. Somit kann aus dem Gutachten des Amtssachverständigen keinesfalls auf eine Verwaltungsübertretung der Be­schuldigten geschlossen werden.

 

Aktenwidrigkeit liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Feststellungen getroffen hat, die in der Aktenlage keine Deckung finden (VWGH 14.09.1984; 84/02/0030) bzw. in ihrer Be­gründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben. Aktenwidrigkeit ist also dann gegeben, wenn die Behörde eine Feststellung trifft, die keine Deckung im Beweisverfahren hat oder die insgesamt mit dem Akteninhalt in Widerspruch steht oder wenn die Behörde bei der Feststellung des maß­geblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, aber nicht, wenn die belangte Behörde bei widersprechenden Be­weisergebnissen zu Feststellungen in einer bestimmten Richtung gelangt, die in den Beweis­ergebnissen Deckung finden (E 20.06.2000, 2000/15/0020 und E 02.07.2002, 99/14/0056). Aktenwidrigkeit ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, aber nicht wenn Feststellungen getroffen werden, die aufgrund der Beweiswürdi­gung oder einer anderslautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (VWGH 08.08.2008, 2008/09/0002). Im vorliegend Fall ist es jedoch , dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf Seiten 3 und 4 des bekämpften Straferkenntnisses auf die Ausführungen des Sachverständigen in diesem Gutachten Bezug nimmt, ersieht hierbei aber, dass der Sachverständige Feststellungen zu Gunsten der Beschuldigten getroffen hat. Hierbei handelt es sich jedoch um wesentliche Tatsachen, [|uf die sich die be­langte Behörde bezieht. Entgegen den Feststellungen der Behörde hat der Amtssachverständi­ge Ausführungen zu Gunsten der Beschuldigten getroffen, weshalb hier eine Aktenwidrigkeit zu erblicken ist. Dies deshalb, da der angenommene Sachverhalt der Behörde in der Beweisaufnahme keine Deckung findet.

Hätte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Gutachten des Amtssachverständigen genau gelesen und richtig wiedergegeben, hätte sie zu einem anders lautenden und für die Beschuldigte günstigeren Straferkenntnis kommen können. Es liegt somit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem wesentlichen Punkt vor. Bei rechtsrichtigem Verhalten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wäre sie zu einem für die Beschuldigten günstige­ren Straferkenntnis gelangt. Auch dies hat die Behörde verkannt und damit das Straferkennt­nis mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Eine weitere Aktenwidrigkeit ist darin zu erblicken, dass die Zeugen X und Inspektor X keinen Bezug zwischen der Beschädigung des Fahrzeuges der Be­schuldigten und den am Unfallsort befindlichen Schäden (vorwiegend am Geländer) herstel­len konnten. Dies wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck trotzdem angenom­men, weshalb diese auch damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Die Be­zirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt. Sie hat sich mit den für die Beschuldigte positiven Sachverhaltselemente überhaupt nicht auseinandergesetzt, was für die Beschuldigte nicht nachvollziehbar ist, zumal ihr Rechtsvertreter auf das einseitige Ermittlungsverfahren bereits in den Eingaben vom 11.07.2012 und 10.04,2013 mehrmals hingewiesen hat. Es ist auch im Interesse der Behörde die materielle Wahrheit zu erforschen. Unzulässig ist es sich mit den von einer Partei zur Be­scheinigung ihrer Behauptungen vorgelegten schriftlichen Erklärungen überhaupt nicht ausei­nanderzusetzen, auf Beweisanträge überhaupt nicht einzugehen und sich damit zu begnügen die darin enthaltenen Ausführungen als unglaubwürdig abzutun. Die belangte Behörde hat es unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt vom Amtswegen zu ermitteln und festzustellen (VWGH 25.06.2008, 2005/12/0056). Gemäß § 37 i.V.m. 39 Abs. 2 AVG wäre sie hierzu je­doch verpflichtet gewesen. Auch dies hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvor­schriften belastet.

 

Weshalb die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck weiters davon ausgeht, dass am Unfallsort die Flüssigkeit einer Scheibenwischanlage zu sehen gewesen sei, ein Teil eines Scheiben­waschbehälters aufgefunden worden sei und die den Bescheid ausstellende Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über derart fachspezifische Kenntnisse verfuge, um auf Lichtbild 23 beurteilen zu können, dass nicht nur der Scheibenwaschbehälter beim Fahrzeug der Beschuldigten fehle, sondern auch, dass die am Unfallort gefundenen Teile eines Schei­benwaschbehälters genau zum Fahrzeug der Beschuldigten gehören, ist der Beschuldigten schleierhaft. Einzig und allein auf diesem Indiz fußt die gesamte Beweis Würdigung der Be­zirkshauptmannschaft Vöcklabruck, welche vorgreifend und voreingenommen erfolgt ist und hat die Behörde die für die Beschuldigte günstigen Sachverhaltselemente weder berücksich­tigt noch gewürdigt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Weiters hat die Behörde das Fragerecht der Beschuldigten dadurch verletzt, dass sie dem Be­weisantrag auf Einvernahme der Zeugen X und Inspektor X nicht im Beisein des Beschuldigtenvertreters durchgeführt hat. Dieser Beweisantrag ist unerledigt geblieben und wurde dieser auch nicht abgewiesen.

 

Die Behörde hat dabei jedoch übersehen, dass es sich um unabdingbares Fragerecht der Partei handelt und dieses jedenfalls zu gewähren ist. Dadurch hätten für den Sachverhalt wesentliche Fragen geklärt werden können. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Strafer­kenntnis auf bloße Vermutungen gestützt. Damit hat sie den Grundsatz der materiellen Wahr­heit verletzt, was die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt, weil die Be­hörde bei Durchführung des vorerwähnten Beweisantrages zu einem anderslautenden und für die Beschuldigten günstigeren Bescheid hätte kommen können. Auch dies hat die Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrens­vorschriften belastet.

 

Das Recht auf Parteiengehör wurde von der belangten Behörde zwar gewährt, jedoch keines­falls gewürdigt, sondern aus unsachlichen Gründen außer Acht gelassen. Das Recht auf Wah­rung des Parteiengehörs ist kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfah­rens (VFSlg 1804/1949). Es ist von Amtswegen zu beachten und gehört zu den fundamenta­len Grundsetzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VWGH 26.01.1967, 47/66). Der Grundsatz des Parteiengehöres wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in­sofern missachtet, als der Beschuldigten nicht der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und das Vorbringen der Beschuldigten von Anfang an schlichtweg ignoriert wurde. Hätte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das Vorbringen der Beschuldigten richtig gewürdigt bzw. überhaupt gewürdigt, hätte sie zu einem anderslautenden und für die Beschuldigte güns­tigeren Bescheid kommen können, nämlich dass die Beschuldigte die ihr angelastete Verwal­tungsübertretung gar nicht begangen haben kann. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrens­fehler vor, der, hätte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gesetzeskonform gehandelt, zu einem für die Beschuldigte günstigeren Straferkenntnis geführt hätte. Auch dies hat die Be­hörde verkannt und das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfah­rensvorschriften belastet.

 

Zudem ist es so, dass die Beweiswürdigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Denkgesetzen und allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widerspricht. Dies deshalb, da sich aus den Aussagen der Zeugen die Schuld der Beschuldigten bzw. die Tatsache, dass die Beschuldigte die Verwaltungsübertretung überhaupt begangen hat, nicht ableiten lässt. Zudem widerspricht dies den Ausführungen des Amtssachverständigen, der klar zu Gunsten der Be­schuldigten argumentiert hat. Auch eine unschlüssige Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Bescheides wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers (VWGH 28.03.1990,89/03/0288). Obwohl § 45 Abs. 1 AVG den Grundsatz der freien Beweiswürdi­gung normiert, ist dennoch bei der Würdigung der Beweise darauf zu achten, ob die vorge­nommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VWSlg 8619 A/1974; VWGH.07.08.2002, 98/07/0069). Im vorliegenden Fall ist die Beweiswürdigung jedenfalls unschlüssig und nicht im Sinne der Denkgesetze, da sie nicht auf den von der Behörde angegebenen Beweisergebnissen fußt und auch der Ausführung des Amtssachverständigen in seinem Gutachten widerspricht. Es liegt somit auch in diesem Punkt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

 

Eine freie Beweiswürdigung darf erst nach der vollständigen Beweiserhebung einsetzen. Eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt im Vorhinein beurteilt wird, ist unzulässig (VwGH 06.03.2008, 2006/09/043 u.a.) und bewirkt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Dadurch, dass die belangte Behörde die in den Eingaben vom 11.07.2012 und 10.04.2013 gestellten Beweisanträgen sowie das Vorbringen schlicht­weg übergangen hat bzw. einfach ignoriert hat, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu einem anderslautenden und für die Beschul­digte günstigeren Straferkenntnis hätte gelangen können. Auch dies hat die Behörde verkannt und damit das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvor­schriften belastet.

 

Beweis: Lokalaugenschein

einzuholendes Gutachten eines gerichtlich beeideten Kfz-Sachverständigen zur Überprüfung der Schäden am PKW der Beschuldigten sowie des Geländers an Ort und Stelle

Parteieneinvernahme

eingeholte Amtssachverständigengutachten

vorgelegte Lichtbilder

 

Die Beschuldigte stellt durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehende

 

Anträge:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.04.2013, GZ: VerkR-96-6333-2012/Hai, ersatzlos beheben und das Verfahren gegen die Beschuldigte ein­stellen.

 

in eventu

 

2) Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Oberösterreich möge das Strafer­kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.04.2013, GZ: VerkR-96-6333-2012/Hai, dahingehend abändern, dass gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

3) Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Oberösterreich möge das Strafer­kenntnis der BH Vöcklabruck vom 22.04.2013, GZ: VerkR-96-6333-2012/Hai, aufheben, den Sachverhalt vollständig ergänzen, wobei alle erstinstanzlich gestellten Beweisanträge aus­drücklich aufrechterhalten werden, und in der Sache selbst entscheiden.

 

X, am 02.05.2013 X“

 

3.  Die  Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt;  somit  ist die Zuständigkeit  des  unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafe  verhängt  worden  ist,  durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung  einer öffentlichen  mündlichen Verhandlung war einerseits mit Blick auf die bestrittene Schadensverursachung aber auch die zu Gunsten der Berufungswerberin sprechende Gutachtenslage erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck. Ferner durch neuerliche Erörterung des Amtssachverständigengutachtens vom 30. April 2012 und dessen Ergänzung vom 9. Jänner 2013 Gutachtenserörterung, durch den der Berufungsverhandlung beigezogenen technischen Amtssachverständigen, Dipl.-Ing. (FH) X. Die anwaltlich vertretene Berufungswerberin nahm trotz Verständigung vom Verhandlungstermin unmittelbarer durch den Unabhängigen Verwaltungssenat, angeblich aus beruflichen Gründen an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

 

5. Sachverhalt.

Wie aus der Unfallmeldung der Polizeiinspektion Vöcklabruck vom 10.2.2012, GZ: C1/3331/2012 hervorgeht, kam die Berufungswerberin mit ihrem Pkw am 07.02.2012 um ca. 05:45 Uhr, von X kommend in Fahrtrichtung X, auf der X bei Strkm 41,3 im Gemeindegebiet von X zu einem sogenannten Alleinunfall. Auslöser soll laut Berufungswerberin ein die Fahrbahn überquerendes Tier (Katze oder Marder) gewesen sein. Durch das von der Berufungswerberin eingeleitete Bremsmanöver geriet sie auf der Schneefahrbahn ins Schleudern und dadurch auf den Gehsteig und die dort befindliche Anhäufung von gefrorenem Schnee, was wiederum die Beschädigung der Fahrzeugfront verursacht haben könnte. Zu einem Kontakt des am Mondseeufers verlaufenden Geländers soll es dabei laut Berufungswerberin nicht gekommen sein.

Diese Beschädigung sei laut ihrer Darstellung vor der Polizei bereits vorher gewesen. Die fernmündliche Verständigung der Polizei erfolgte ihrerseits um 08:45 Uhr, nachdem sie im Zuge der Versicherungsmeldung auf diese Notwendigkeit hingewiesen wurde.

Die Erhebungen an der Unfallstelle seitens des Meldungslegers AbtInsp. X ergaben, dass die der Berufungswerberin zugerechnete Fahrspur an der Unfallstelle nicht ganz bis zum Geländer geführt hätte. Die Unfallschilderung der Berufungswerberin erschien dem Beamten „äußerst glaubhaft.“

Eine andere Einschätzung ergab sich seitens Bediensteter der Straßenmeisterei, die bereits um 07:00 Uhr des Unfalltages eine Reparatur des Geländers im Bereich der Anstoßstelle begonnen hatten. Die Reparatur dauerte bis 10:45 Uhr. Dabei wurden dort Teile des Pkw´s der Berufungswerberin gefunden bzw. konnten diese vermeintlich ihrem Pkw zugeordnet werden.

Abschließend wird in der Meldung auf den unfallbedingten Totalschaden des Pkws` der Berufungswerberin hingewiesen. Auf Seite 7 des Aktes findet sich ein Streckenprotokoll der Straßenmeisterei mit der Schadensdokumentation am Geländer.

 

 

5.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Sachverständige unter Hinweis auf das Bild 3, dass die Berufungswerberin aus Aufnahmerichtung kommend ins Schleudern kam, wobei sich das Fahrzeug entgegen dem Urzeigersinn gedreht haben dürfte und dabei aus fachlicher Sicht im Bereich der Motorhaube und mit dem linken Heck knapp unter der Rückleuchte mit dem Geländer in Kontakt gekommen ist. Dass dabei beim Überfahren der Bordsteinkante das Fahrzeug aus den Federn gehoben wurde, wäre durchaus nachvollziehbar, dass die höhenmäßig mit der zweiten Querstange nicht übereinstimmende Kontaktstelle sehr wohl auf dem dort erfolgten Anstoß zurückgeführt werden könnte. Dies könne nicht statisch (gemessen bei stehenden Fahrzeug), sondern müsse dynamisch beurteilt werden.

Da jedoch weder die Endlage des Fahrzeuges noch eine Identifizierung des Lackabriebes am Brückengeländer noch das am Schneewall sichtbare ausgeronnene Kühlwasser auf Übereinstimmung mit dem Fahrzeug der Berufungswerberin erfolgte, erblickte auch der dem Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige zumindest keine harte Fakten betreffend eine Schadensverursachung am Geländer durch dieses Unfallereignis.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auf Seite 6 der Unfallanzeige selbst der Meldungsleger die ihm gegenüber gemachte Darstellung der Berufungswerberin drei Stunden nach dem Vorfall „als äußerst glaubhaft“ darstellte.

Obwohl das so sorgfältig wie umfassend geführte Beweisverfahren der Behörde erster Instanz nicht nur plausible Gründe, sondern sogar starke Indizien in Richtung der Schadensverursachung ins Treffen führt, sieht sich die Berufungsbehörde dennoch veranlasst zumindest im Zweifel eine Schadensverursachung durch die Berufungswerberin nicht erwiesen zu erachten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des fachlichen Kalküls zweier Gutachter, gemäß deren Darstellung technisch eine einwandfreie Schadenszuordnung nicht möglich ist.

Letztlich hat sich die Berufungswerberin – wenngleich über Empfehlung ihres Versicherers und wohl nicht ohne unnötigen Aufschub – jedoch drei Stunden nach den Vorfall fernmündlich bei der Polizei gemeldet. Bereits gegen 07:00 Uhr wurde der vorerst durchaus logisch der Berufungswerberin zugeordnete Schaden vom Streckendienst der Straßenmeisterei entdeckt worden.

Die Berufungswerberin bestritt von Anbeginn mit dem Geländer in Kontakt gekommen zu sein.

In Verbindung mit den sich im Nachhinein als nicht hinreichend erweisenden Beweiserhebungen vor Ort kann daher ein Tatbeweis nicht erbracht gelten.

 

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß   § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur  Regelung und  Sicherung  des Verkehrs unbefugt  anbringt,  entfernt, verdeckt  oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert  oder solche   Einrichtungen   beschädigt,   es   sei   denn,  die Beschädigung  ist  bei einem Verkehrsunfall entstanden  und die  nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter  ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der  Identität  der  Schädigerin ohne  unnötigen  Aufschub verständigt  worden! 

Die Bekanntgabe der  Identität  dient u. a.  der  Regelung des Schadenersatzes. Die Bestimmung des  § 99 Abs.2  lit.e  StVO ist  in  Verbindung   mit     § 31  Abs.1  StVO 1960 anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/02/0373 ausgesprochen, dass es im Gegensatz zu § 4 Abs.5 StVO (Verständigungspflicht nach Verkehrsunfällen) - wie sich auch aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle ergebe - nicht erforderlich wäre und auch ein(e)   BeschädigerIn selbst oder ihr/sein Bote oder Botin, die Verständigung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen vornehmen könnte. Das hier selbst eine fristgerechte Meldung  - des hier der Berufungswerberin ohnehin nicht zurechenbaren  Schadens – wohl kaum öffentliche Interessen begünstigt hätte, sei hier am Rande auch noch erwähnt. Die auf dem Weg zur Arbeit gewesene Berufungswerberin hatte wohl kein Motiv das Unfallgeschehen der Polizei vorzuenthalten. Auch das spricht letztlich dafür, dass der Berufungswerberin tatsächlich eine Beschädigung des Geländers zumindest nicht evident geworden sein dürfte.

Der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG und einem fairen Verfahren folgend, ist an einen Beweis ein strengerer Maßstab als bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist nämlich von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122.

Das Verwaltungsstrafverfahren war demnach gegen die Berufungswerberin nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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