Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167827/5/Br/HK

Linz, 29.05.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung von Frau X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Wels, vom 9. April 2013, Zl.: S-983/13, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als verspätet  zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3, 32 Abs.1 u. 2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit obigem Bescheid das Ratenzahlungsersuchen der Berufungswerberin vom 28.03.2013 abgewiesen.

 

 

1.1.      Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin am 17.4.2012 durch Hinterlegung zugestellt.

Dagegen hat die Berufungswerberin am 8. 5.2013 eine nicht näher begründete Berufung erhoben.

 

 

2. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Wels hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 15.5.2013 mit dem Hinweis auf das vermutlich verspätet eingebrachte Rechtsmittel zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat der Berufungswerberin in der Folge sowohl per E-Mail als auch auf konventionellem Postweg unter Hinweis auf die Sach- u. Rechtslage aufgetragen die Umstände der vorläufig als verspätet erachteten Berufung darzulegen.

Wie schon dem Rückschein zu entnehmen ist, wurde der Bescheid über die Abweisung des Ratenzahlungsgesuches am 17.4.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann demnach mit diesem Datum zu laufen und endete daher mit dem Ablauf des 2.5.2013. Das fälschlich als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel wurde jedoch erst mit E-Mail vom 8.5.2013, 13:35 Uhr bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

 

 

3. Die Berufungswerberin beantwortet die h. Mitteilung mit ihrem E-Mail vom 28.5.2013, dass sie die Abholung des Poststückes versäumt bzw. darauf vergessen habe. Sie würde gerne wissen was der Gegenstand ihrer Bestrafung sei. Diesem Ersuchen wurde von hier mit der elektronischen Übermittlung der ohne Zustellnachweis im Akt erliegenden Strafverfügung vom 7.3.2013 sowie dem Foto von der sogenannten Rotlichtkamera nachgekommen.

Auf die Frage des ursprünglich iSd § 63 Abs.3 AVG gänzlich unbegründet gebliebenen Rechtsmittels ist angesichts dessen offenkundigen Verspätung nicht mehr einzugehen.

 

 

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Rechtsmittelfrist beginnt gemäß § 63 Abs.5 AVG für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.

Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier der Zustelltag der 17.04.2013).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Wie von der Behörde erster Instanz bereits im Vorlageschreiben zutreffend hingewiesen wurde, ist der Berufungswerberin der Bescheid über das Ratenzahlungsersuchen am 17.04.2013 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt worden. Die Frist begann mit Ablauf dieses Tages und endete demnach mit Ablauf des 2.05.2012. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 8.05.2013 per E-Mail bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem abgewiesenen Ratenzahlungsersuchen ist daher in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft auch der Berufungsbehörde verwehrt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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