Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101567/15/Bi/Fb

Linz, 15.03.1994

VwSen-101567/15/Bi/Fb Linz, am 15. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz Dris. Fragner sowie durch Dr. Weiß als Beisitzer und Mag. Bissenberger als Berichterin über die Berufung des J W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P und Dr. H, vom 14. Oktober 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. September 1993, VerkR96/1246/1993-Or/Mu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 26.

Jänner 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der Strafhöhe sowie des Barauslagenersatzes bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 4.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren binnen zwei Wochen zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 99 Abs.1a iVm 5 Abs.1, 5 Abs.9 StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 22.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 528 Stunden verhängt, weil er am 27. Februar 1993 um ca. 15.45 Uhr den PKW Opel Ascona, Kennzeichen , auf der W Bezirksstraße von St. J in Richtung St. P bis Strkm 1,4 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 2.200 S sowie ein Barauslagenersatz von 10 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Am 26. Jänner 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters des Rechtsmittelwerbers, Rechtsanwalt Dr. Peter W, der Zeugen RI J P und RI C sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. M durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, das Straferkenntnis sei insofern unrichtig, als die Erstinstanz ausgeführt habe, der Alkomat weise eine Atemprobe zurück, wenn diese durch Mund- und Magenrestalkohol beeinflußt werde. Sein einmaliges Aufstoßen sei nicht so auffällig gewesen, daß es bemerkt werden mußte, zumal auch die Beamten nicht darauf geachtet, sondern eher auf das Gerät geschaut hätten. Im übrigen habe es sich nicht um Schluckauf, sondern um ein Aufstoßen gehandelt. Er beantrage, zusätzlich zu den bisherigen Beweisanträgen ein medizinisches Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob das Aufstoßen bemerkt werden mußte, wieviel Magensäure in die Mundhöhle gelangte und ob dadurch eine Beeinträchtigung des Meßvorganges gegeben sei. Im übrigen beantragt der Rechtsmittelwerber die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers gehört wurde, und bei der die die Amtshandlung durchgeführt habenden Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen wurden. Die Überprüfungsprotokolle des Alkomat M 52052-A15, W05-640, vom 24. November 1992 und vom 28. Mai 1993 sowie der Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 24. November 1992 wurden eingeholt und dem rechtsfreundlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht. Auf dieser Grundlage hat der technische Amtssachverständige Ing.

A ein Gutachten über die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Atemalkoholmeßgerätes erstattet.

4.1. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens geht der unabhängige Verwaltungssenat von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 27. Februar 1993 den Kombi um ca. 15.45 Uhr auf der Wimberg Bezirksstraße von St. Johann/Wbg. in Richtung St. Peter/Wbg., wobei er bei Strkm 1,4 im Ortschaftsbereich Simaden auf einem geraden, schneeglatten und leicht gestreuten Straßenstück ins Schleudern und nach rechts von der Fahrbahn abkam. Dabei wurde am PKW die Kennzeichentafel vorne leicht verbogen und die Kennzeichentafelhalterung zerbrochen, eine Schneestange abgebrochen und ein Leitpflock ausgerissen. Das Fahrzeug blieb in einer leichten Schneewehe stecken. RI W des Gendarmeriepostens S kam an der Unfallstelle vorbei, verständigte den örtlich zuständigen Gendarmerieposten N und blieb an der Unfallstelle. Die beiden Zeugen RI P und RI K fuhren zur Unfallstelle, wo sie nach etwa 20 min einlangten.

RI P schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Zustand des Rechtsmittelwerbers in der Weise, daß dieser offensichtliche Alkoholisierungsmerkmale aufwies. Er wirkte leicht apathisch, die Augen seien leicht blutunterlaufen gewesen und er sei in seinem gesamten Verhalten und Sprechen etwas verlangsamt gewesen. Der Alkoholgeruch sei bei normaler Gesprächsentfernung von einem halben Meter festzustellen gewesen. Befragt nach seinem Alkoholkonsum habe der Beschuldigte angeführt, zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr des 27. Februar 1993 zwei Seidel Bier und um 15.30 Uhr des selben Tages ein Viertel Glühwein getrunken zu haben.

Da es sich um einen Unfall ohne Fremdbeteiligung gehandelt habe, sei die Unfallstelle nur kurz besichtigt worden, wobei sich der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befand. Sein Gang sei leicht unsicher gewesen, aber er habe bei dem Unfall keine Verletzungen erlitten. Als Unfallursache habe er angegeben, er sei ins Schleudern gekommen.

Der Aufforderung, zum Alkotest zum Gendarmerieposten N mitzufahren, ist der Rechtsmittelwerber nachgekommen und hinten in das Gendarmeriefahrzeug eingestiegen.

Beide Beamte saßen vorne, RI K lenkte das Fahrzeug.

Nach Aussage beider Gendarmeriebeamter ist keinem von ihnen an der Unfallstelle, während der Fahrt zum Gendarmerieposten (bei der offenbar ein lebhaftes Gespräch über die Unfallursache und die drohende Führerscheinabnahme sowie die sich daraus ergebenden Folgen geführt wurde) und bis zur Durchführung des Alkotests ein Aufstoßen, Schluckauf oder ähnliches beim Rechtsmittelwerber aufgefallen. Der Rechtsmittelwerber habe diesbezüglich auch nichts erwähnt.

Der Alkomat befindet sich in einem eigenen Zimmer im Erdgeschoß des Gendarmeriepostens und ist auf Standbetrieb geschaltet. RI P hat ausgeführt, er habe den Alkomat sofort betriebsbereit gemacht, das dauere ca. 2 min. In der Zwischenzeit habe er das Buch, in dem die Daten der Probanden und das Meßergebnis eingetragen werden, vorbereitet und, nachdem der Alkomat blasbereit gewesen sei, habe er ein frisches Mundstück hinaufgesteckt, das der Proband ganz normal in den Mund genommen habe. Es habe keine Fehlmessung stattgefunden; beide Meßergebnisse seien unmittelbar hintereinander und sofort verwertbar gewesen. Er habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, er solle in einem Zug hineinblasen, "solange es gehe".

Laut übereinstimmenden Aussagen beider Gendarmeriebeamter hat der Rechtsmittelwerber den Alkotest ordnungsgemäß durchgeführt und habe sich bei Mitteilung des Ergebnisses weder überrascht gezeigt noch geäußert, daß das Ergebnis mit der konsumierten Alkoholmenge nicht übereinstimmen könnte.

Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde weiters festgestellt, daß der beim Gendarmerieposten N stationierte Alkomat zuletzt vor der gegenständlichen Amtshandlung am 24. November 1992 einer Überprüfung durch den Hersteller unterzogen wurde, wobei festgestellt wurde, daß die Nullpunktabgleichung fehlerhaft war. Der Mangel wurde behoben und der Alkomat am selben Tag beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht, wobei die Nacheichfrist am 31. Dezember 1994 abläuft. Bei der routinemäßigen Wartung am 28. Mai 1993 wurde die volle Funktionstüchtigkeit des Alkomat festgestellt.

Der technische Amtssachverständige hat auf der Grundlage der Schilderungen der Zeugen sowie der eingesehenen Überprüfungsprotokolle und des Eichscheines ausgeführt, daß eine Beeinflussung der Alkomatmessung durch Nahrungs- oder Getränkeaufnahme oder Tabakrauch ausscheide.

Der Alkomat sei nach Abschluß der Anwärmphase, die vom Gerät selbsttätig überprüft werde, betriebsbereit, und aufgrund des Zustandekommens zweier gültiger Messungen sei davon auszugehen, daß eine entsprechende Belehrung erfolgte und der Proband eine richtige Beatmung vornahm. Aufgrund des vorliegenden Alkomatausdruckes (erste Messung um 16.26 Uhr bei einem Volumen von 4,8 l und einer Zeit von 7 sec eine gemessene Atemalkoholkonzentration von 0,98 mg/l; zweite Messung um 16.27 Uhr bei einem Blasvolumen von 4,5 l in einer Zeit von 8 sec eine gemessene Atemalkoholkonzentration von 1,00 mg/l) sei von einer gültigen und verwertbaren Messung auszugehen.

Zur Frage der Beeinflussung des Meßergebnisses durch Aufstoßen während oder unmittelbar vor dem Blasvorgang führt der Sachverständige aus, daß sich bei flüssigem Aufstoßen eine Anhaftung von Alkohol auf den Mundschleimhäuten ergebe, wodurch eine Beeinflussung des Meßergebnisses nicht möglich sei, weil aufgrund des Verlaufes der Atemalkoholkonzentration ein Restalkoholeinfluß angezeigt würde. Bei gasförmigem Aufstoßen sei im Zuge verschiedener Versuchsreihen vor Zulassung des Gerätes festgestellt worden, daß ein zweimaliges nahezu identisches Aufstoßen mit einer Abweichung von weniger als 10 % des Meßwertes auszuschließen sei.

Aus den vorgelegten Überprüfungsprotokollen des Geräteherstellers sowie dem Eichschein gehe hervor, daß sich das Gerät zum Zeitpunkt der Messung innerhalb der vorgesehenen Nacheichfrist befand und bei der Gerätewartung am 28. Mai 1993 keine Reparaturen erforderlich waren. Das Gerät befand sich zum Zeitpunkt der Messung am 27. Februar 1993 innerhalb der vorgesehenen Wartungsfrist, die aufgrund der Verwendungsbestimmungen sechs Monate beträgt. Aufgrund der vorliegenden Überprüfungsprotokolle und des Eichscheines ist daher von einer Funktionstüchtigkeit des Gerätes zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung auszugehen.

Der Amtssachverständige hat über Befragung durch den Beschuldigtenvertreter weiters ausgeführt, daß die Anwärmphase des Gerätes je nach Umgebungstemperatur 3 bis 5 min beträgt, wobei die Meßbereitschaft durch einen Temperatursensor in der Meßkammer an die Software weitergegeben wird und keine Messung durchgeführt werden kann, bevor eine entsprechende Temperatur in der Meßkammer vorliegt. Der Anwärmbetrieb werde selbsttätig bei meßbereiter Meßkammer in Meßbetrieb umgeschaltet. Bei den Wartungen werde ausschließlich die Funktionstüchtigkeit überprüft; ein Eingriff in die Software sei nicht vorgesehen und würde ein neues Zulassungsverfahren des Gerätes nach sich ziehen. Die im Jahr 1991 vorgenommenen Änderungen an der Software hätten sich ausschließich auf den Druckerbetrieb in der Weise bezogen, daß nun auch Fehlmessungen ausgedruckt werden können. Die Wartung beinhalte in erster Linie eine Sichtkontrolle des Gerätes, eine Kontrolle der Eichplombe und die Kontrolle des Meßpunktes 0,4 mg/l. Wann das verwendete Gerät mit der Fabrikationsnummer ausgeliefert bzw erstmals in Betrieb genommen wurde, lasse sich aus den Unterlagen nicht ersehen. Die in Oberösterreich ausschließlich verwendeten Meßgeräte zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration des Fabrikates Siemens, Type Alkomat M 52052-A15 (9,4 my-Meter) seien mit einer identischen Software ausgestattet, wobei die 1991 vorgenommene Softwareänderung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgenommen worden sei. Eine neue eichamtliche Zulassung sei nicht vorgenommen worden, weil kein Eingriff in meßtechnisch relevante Abläufe uder Software erfolgt sei.

Die Fehlermeldung err6 im Überprüfungsprotokoll vom 24.

November 1992 zeige an, daß der Nullpunkt der Atemalkoholkonzentration nicht abgleichbar sei. Es sei daher ein Fehler an der Infrarotanalyse vorgelegen, der offensichtlich behoben worden sei und zu einer Nacheichung des Gerätes geführt habe.

Bei der Dauer der Spülphase sei die eingeblasene Atemluftmenge nicht relevant. Die Angabe des Meßzeitpunktes erfolge in vollen Minuten.

4.2. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Der Rechtsmittelwerber hat als Lenker eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Symptome aufgewiesen, die die Vermutung, er könnte sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, rechtfertigen. Er hat überdies angegeben, am Vormittag des selben Tages und kurz vor der gegenständlichen Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Die Aufforderung zum Alkotest durch RI P, der im übrigen ebenso wie der bei der Amtshandlung anwesende RI K zur Durchführung von Alkomatuntersuchungen geschult und behördlich ermächtigt ist, war daher rechtmäßig. Die Atemluftuntersuchung wurde beim Gendarmerieposten N nach offensichtlich ausreichender Belehrung über die Vorgangsweise durchgeführt, zumal ohne Fehlversuch zwei ordnungsgemäße Blasversuche durchgeführt wurden, die zwei verwertbare Messungen ergaben. Die niedrigste gemessene Atemalkoholkonzentration betrug 0,98 mg/l. Das Meßergebnis wurde vom Rechtsmittelwerber ohne Einwände zur Kenntnis genommen.

Erstmals in der Stellungnahme vom 5. April 1993, also mehr als ein Monat später, bestreitet der Rechtsmittelwerber, in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben und führt aus, er habe in der Zeit von 30 bis 50 min vor Fahrtantritt ein Viertel Glühwein getrunken. Das Meßergebnis sei nur dadurch zu erklären, daß es nicht richtig sei, weil er aufgeregt gewesen sei und aufgestoßen habe. Dabei habe es sich nicht um Schluckauf gehandelt sondern um ein einmaliges Aufstoßen, wobei in der Berufung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens dafür beantragt wurde, wieviel Magensäure in die Mundhöhle gelangt und ob dadurch eine Beeinträchtigung des Meßvorganges gegeben ist. Gemeint ist daher vom Rechtsmittelwerber offensichtlich ein flüssiges Aufstoßen.

Das Beweisverfahren, insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Gendarmeriebeamten, die jedenfalls in der Zeit von 16.10 Uhr (die Fahrzeit vom Gendarmerieposten zur Unfallstelle beträgt 20 min) bis zum Alkotest um 16.26 Uhr bzw 16.27 Uhr mit dem Rechtsmittelwerber zu tun hatten, hat keinerlei Hinweis darauf ergeben, daß der Rechtsmittelwerber in auffälliger Weise aufgestoßen hätte. Eine zeitliche Konkretisierung dieses Aufstoßens hat der Rechtsmittelwerber nicht vorgenommen.

Beide Gendarmeriebeamte haben eingeräumt, sie hätten den Rechtsmittelwerber nicht ständig vor Augen gehabt, weil sie die Unfallsituation besichtigt hätten bzw im Gendarmeriefahrzeug vorne gesessen seien; ein Aufstoßen sei ihnen aber nicht aufgefallen. Auch das Ergebnis der Atemluftuntersuchung hätte dem augenscheinlichen Zustand des Rechtsmittelwerbers nicht widersprochen. Aus dem Beweisverfahren ergab sich, daß beide Gendarmeriebeamte jedenfalls 15 min vor der Durchführung der Atemluftuntersuchung mit dem Rechtsmittelwerber zusammen waren, wobei ihren Angaben, ihnen sei von einem Aufstoßen nichts aufgefallen, durchaus Glauben zu schenken ist.

Gemäß der Betriebsanleitung der Firma S für das Analysegerät zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration M 52052-A15 (9,4 my-Meter) - Alcomat, dritter Abschnitt, Punkt 3.1.d, erster Absatz, führt Erbrechen oder flüssiges Aufstoßen zu Mundrestalkohol, der bei Vermischung mit der Ausatmungsluft zu einer momentanen Überhöhung der Atemalkoholkonzentration und damit zu falschen Meßwerten führt.

Durch Diffusion ins Gewebe sowie Verdampfung wird diese Oberflächenkonzentration jedoch rasch reduziert. Spätestens 15 min nach Trinkende, Erbrechen oder flüssigem Aufstoßen sind keine störenden Einflüsse mehr feststellbar, sodaß es auch in diesen Fällen unbedingt erforderlich ist, eine neuerliche Wartezeit von mindestens 15 min zu beachten.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates kann im gegenständlichen Fall zweifelsfrei davon ausgegangen werden, daß der Rechtsmittelwerber jedenfalls im Zeitraum von 15 min vor der Durchführung der Atemluftuntersuchung akustisch und optisch wahrnehmbar nicht aufgestoßen hat. Er selbst hat sich zur zeitlichen Komponente seines behaupteten Aufstoßens nicht geäußert.

Richtig ist, daß der Rechtsmittelwerber von den Gendarmeriebeamten nicht darauf aufmerksam gemacht wurde, daß Aufstoßen eine Verschiebung des Alkotests um 15 min zur Folge hat. RI P hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben, bei der Schulung sei ihm nur gesagt worden, daß von der Beanstandung bis zum Alkotest eine halbe Stunde zugewartet werden solle. Da der Kollege aus S an der Unfallstelle verblieben sei, sei ein Nachtrunk auszuschließen gewesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, daß die maßgeblichen Bedingungen für eine ordnungsgemäße Atemluftuntersuchung eingehalten worden sind, wobei zwar eine Belehrung über eine mögliche Blutabnahme im Anschluß an die Mitteilung des Meßergebnisses nicht erfolgt ist, der Rechtsmittelwerber aber in keiner Weise Zweifel an der Richtigkeit des Meßergebnisses geäußert und auch keine Blutabnahme verlangt hat.

Die Funktionstüchtigkeit des Alkomat war nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, was sowohl aus dem Überprüfungsprotokoll des Herstellers vom 28. Mai 1993, als auch aus den Ausführungen des technischen Amtssachver ständigen abzuleiten ist. Der Alkomat war ordnungsgemäß geeicht.

Den vom Vertreter des Rechtsmittelwerbers in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen war aus folgenden Gründen keine Folge zu geben:

Die Frage, wieviel Magensäure bei einem einmaligen flüssigen Aufstoßen in die Mundhöhle gelangt, kann nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nur vom Rechtsmittelwerber selbst beantwortet werden und ist einer konkreten Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen aus faktischen Gründen nicht zugänglich. Ob ein Aufstoßen von der Umgebung bemerkt werden muß, ist wohl nur nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen und hängt von der jeweiligen Situation ab. Die Wahrnehmungen der anwesenden Personen wurden im Beweisverfahren erörtert. Da der Rechtsmittelwerber bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, ergaben sich diesbezüglich keine Widersprüche, die von einem medizinischen Sachverständigen zu klären wären. Wie bereits vom technischen Sachverständigen angeführt wurde, kann flüssiges Aufstoßen zum Mundrestalkohol führen, wenn sich im Magen Alkohol befindet.

Da bei der Atemalkoholuntersuchung lediglich die Alkoholkonzentration der im Mundraum befindlichen Luft gemessen wird, ist eine Beeinflussung des Meßergebnisses durch Magensäure aus logischen Gründen auszuschließen.

Die übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, insbesondere Einholung der Zulassungsunterlagen des Alkomat und daran anschließende Ergänzung des Sachverständigengutachtens im Hinblick darauf, daß die Softwaresteuerung des Gerätes nicht mehr den gesetzlichen Zulassungsbedingungen entsprechen könnte und die Behebung des Schadens an der Infrarotanalyse des Gerätes eine neuer liche Zulassung bedingt hätte, war deshalb entbehrlich, weil ein konkreter Fehler des Gerätes nicht behauptet wurde und der technische Amtssachverständige auf der Grundlage des Beweisverfahrens und nach Einsichtnahme in die das bei der Amtshandlung verwendete Gerät betreffenden Unterlagen zu dem schlüssigen Ergebnis gelangt ist, daß eine Beeinflussung des Meßergebnisses zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers daraus nicht ersichtlich ist. Der genannte Beweisantrag ist daher als bloßer Erkundungsbeweis anzusehen und es ist nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates, aufgrund bloßer Behauptungen und geäußerten Vermutungen des Rechtsmittelwerbers aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. ua VwGH vom 1. Juli 1987, 86/03/0162, VwGH vom 14. Mai 1982, 81/02/0032).

Zusammenfassend geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß die Atemluftalkoholuntersuchung des Rechtsmittelwerbers unter Erfüllung sämtlicher vom Hersteller des Gerätes aufgestellter technischer Kriterien stattgefunden und ein verwertbares Meßergebnis erbracht hat, das der gegenständlichen Berufungsentscheidung zugrundezulegen ist.

Ein Hinweis auf eine Beeinflussung des Meßergebnisses durch das vom Rechtsmittelwerber behauptete flüssige Aufstoßen zu einem relevanten Zeitpunkt vor der Atemluftalkoholuntersuchung konnte aus dem Beweisverfahren nicht abgeleitet werden, sodaß davon auszugehen ist, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

4.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (Bruttostundenlohn von 89,61 S als Tischler bei der Firma Q, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Mildernd war kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1991 (die damals verhängte Strafe von 15.000 S konnte den Rechtsmittelwerber offensichtlich nicht zum Umdenken in bezug auf Alkohol im Straßenverkehr bewegen) sowie die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zum Nachteil der Straßenmeisterei N. Zu bemerken ist weiters, daß die gemessene Atemalkoholkonzentration von 0,98 mg/l einem Blutalkoholgehalt von jedenfalls 1,6 %o entspricht, was den Schluß zuläßt, daß der Rechtsmittelwerber den Grenzwert von 0,8 %o nicht bloß geringfügig "übersehen" sondern ohne Rücksicht darauf, daß er noch werde heimfahren müssen, Alkohol konsumiert hat.

Eine Herabsetzung des Strafbetrages war unter diesen Umständen sowie aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt. Es steht dem Rechtsmittelwerber in Anbetracht seiner Einkommenssituation frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung des Barauslagenersatzes von 10 S für das Alkomatmundstück erfolgte gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs.9 StVO 1960 und ist sowohl dem Grund als auch der Höhe nach als angemessen anzusehen.

zu II.:

Die Kostenvorschreibung gründet sich auf die zitierten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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