Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253429/6/BMa/TO/HK

Linz, 28.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder,  Berichterin: Mag.a Gerda Bergmayr-Mann, Beisitzerin: Dr.in Andrea Panny) über die Berufung des Herrn X, X, X, vom 19.03.2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.02.2013, GZ: 0027519/2012, wegen Übertretung des Ausländer-beschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird wegen Verspätung zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 15. Februar 2013, GZ: 0027519/2012, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretungen des AuslBG Geldstrafen (jeweils über 2000 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ist festgehalten, dass der Beschuldigte das Recht hat, gegen das Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder im Wege der Telekopie, darüber hinaus auch im Wege automatisierter Datenübertragung oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

 

Der Bw hat mit Schreiben vom 19. März 2013 (Datum Poststempel) eine "Berufung bzw. Wiederaufnahme" gegen den vorerwähnten Bescheid eingebracht.

Begründend führt er im Wesentlichen an, er habe das Straferkenntnis am 8. März 2013 von der Post abgeholt. Wegen gesundheitlicher Probleme habe er die Wohnung nicht früher verlassen können. Er habe nie die Absicht gehabt, die fünf Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung zu beschäftigen. Aufgrund eines Konkurses habe er die Aufforderung zur Rechtfertigung, die in diesem Verfahren ergangen ist, nicht bekommen.

Weil er die verhängte Strafe nicht bezahlen könne und die Tat nicht mit Absicht begangen habe, ersuchte er um eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Er lebe am Existenzminimum und könne nicht wegen eines Irrtums eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 27. Februar 2013 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm

§ 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 13. März 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 19. März 2013 zur Post gegeben.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 19. April 2013, VwSen-253429/2/BMa/TK, mitgeteilt. Dem Vorbringen des Bw wurde entgegengehalten, dass mit der von ihm vorgelegten Bescheinigung über seinen Krankenstand nur belegt worden sei, dass er ab 11. Februar 2013 voraussichtlich eine Woche krank geschrieben worden sei und Bettruhe benötigt habe. Damit sei sein Krankenstand bis 18. Februar 2013 dokumentiert. Der erste Zustellversuch sei am 26. Februar 2013 erfolgt. Die diesbezügliche Verständigung sei in das Hausbrieffach des Bw eingelegt worden, nachdem er offensichtlich nicht an seiner Zustelladresse angetroffen worden sei.

Dem Bw wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der Bw hat mit Mail vom 22. Mai 2013 ergänzend zu seiner Berufung vorgebracht, er habe den Brief nicht termingerecht bekommen, der Postbote habe nicht geläutet um ihm die Post zu geben. Als er den Brief von der Post behoben habe, sei es schon zu spät gewesen.

 

Nach Beginn des Fristenlaufs durch Hinterlegung des Straferkenntnisses am 27. Februar 2013 hat der Bw den Bescheid, nach seinen eigenen Angaben, am 8. März 2013, also innerhalb der offenen Berufungsfrist, behoben.

Sein Vorbringen, es sei schon zu spät gewesen, als er den Brief von der Post behoben habe, ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Bei einer Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Eine Zuständigkeit einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenats zur Behandlung des gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrags auf Wiederaufnahme besteht nicht, diesbezüglich ist Einzelrichterzuständigkeit gem. § 67a AVG gegeben.

Dieser Antrag wird im Verfahren VwSen – 253460 beim Unabhängigen Verwaltungssenat gesondert behandelt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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