Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310517/5/Re/CG/AE/AK

Linz, 29.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 7. Kammer, (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Beisitzende: Dr. Andrea Panny, Berichter: Dr. Werner Reichenberger) über die Berufung des x, geb. x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, x, vom 22. November 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. November 2012, UR96-54-20112, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) zu Recht erkannt:

 

 

 

    I.    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 110     Stunden herabgesetzt wird.

 

 II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 250 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr.
51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
6. November 2012, GZ UR96-54-20112, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z21 AWG in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Mai 2011, UR01-8-2011, eine Geldstrafe in der Höhe von 7.270 Euro im Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tage verhängt und gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, somit von 727 Euro, vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02.05.2011, ZI. UR01-8-2011, wurde Ihnen vorgeschrieben folgende auf Grst Nr: x, KG x, Stadtgemeinde x, gelagerten Abfälle bis längstens 31.05.2011 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vorzulegen:

 

I.   Im südlichen Bereich der landwirtschaftlichen Liegenschaft:

 

1. 1 Stk. landwirtschaftliches Gerät, stark angerostet und verwittert, großteils von Gräsern und Sträuchern umwachsen

2. 1 Stk. landwirtschaftliches Gerät, Kreiselheuer, stark angerostet und verwittert, zum Teil mit Gräsern und Sträuchern umwachsen, teilzerlegt

3. 1 Stk. landwirtschaftliches Gerät, stark angerostet und verwittert, zum Teil mit Gräsern und Sträuchern umwachsen

4. mehrere Holztrame, stark vermorscht, zum Teil mit Gräsern und Sträuchern umwachsen

5. 1 Stk. Eisenträger mit ca. 9 m Länge, stark angerostet, bereits im Boden eingewachsen bzw. mit Gräsern und Sträuchern umwachsen

6. 6 Stk. Reifen mit/ohne Felge, beschädigt, Stahlfelgen stark angerostet

7. 1 Stk. Traktorreifen, ohne Felge, beschädigt und verwittert

8. 1 Stk. Anhänger mit Bereifung, zum Teil mit Plane abgedeckt, Reifen stark beschädigt, Stahlrahmen stark angerostet und teilweise beschädigt, auf der Plane bereits Moos- und Gräserbewuchs

9. mehrere alte landwirtschaftliche Geräte vorwiegend aus Eisen, unterhalb einer Blechabdeckung gelagert, Geräte stark angerostet und verwittert, teilweise, nur mehr Fragmente vorhanden, zum Teil bereits von Ästen und Sträuchern umwachsen

10. ca. 8 Stück Eisenträger bzw. Rohre, stark angerostet und beschädigt, zum Teil mit Gräsern und Sträuchern umwachsen bzw. in den Boden eingewachsen

11. 1 Stk. landwirtschaftliches Gerät, Pflug, stark angerostet und verwittert, bereits von

Sträuchern umwachsen

12.1 Stk. Dachfirstabdeckplatte aus Asbestzement, beschädigt

13.1 Stk. landwirtschaftliches Gerät, stark angerostet und verwittert, bereits von Sträuchern umwachsen bzw. in den Boden eingewachsen

14. ca. 25 - 30 m2 Kunststoffplane, Farbe schwarz, teilweise beschädigt, am Boden ausgelegt, bereits zum Teil mit Gräsern überwachsen

15. mehrere Kubikmeter Altholz (bestehend aus z.B. defekten und beschädigten Paletten, Holzbrettern, Holzrädern u. dgl.) sowie mehrere Strohballen, teilweise mit defekten Kunststoffplanen sowie Welldachplatten abgedeckt, zum Großteil bereits mit Sträuchern

umwachsen

16. ca. 7 Stk. Welldachplatten aus Asbestzement, stark verwittert und beschädigt

17. verschiedenste Eisen- und Stahlteile, stark angerostet und beschädigt bzw. zum Teil nur mehr Fragmente

18. mehrere Kunststofffolien (z.B. Siiofolie), stark beschädigt und zum Teil von verfaultem Stroh und Gräsern überdeckt

 

II. Im östlichen Bereich der landwirtschaftlichen Liegenschaft:

 

1. ca. 20 m3 Altholz, bereits großteils vermorscht

2. ca. 4 - 5 m3 großer Haufen, bestehend aus Altholz (bestehend aus beschädigten Holzpaletten, Holzbrettem u. dgl.), einem Stück Reifen auf Aluminiumfelge, mehreren Kleineisenteilen (angerostet und verwittert), einem Stück Reifen ohne Felge, zwei Stück Metallfässer (stark angerostet und beschädigt)

3. ca. 10-15 m3 großer Haufen, bestehend aus Altholz (bestehend aus vermorschten Holzbrettern, Holzpaletten u. dgl.), beschädigten Dachziegeln und Waschbetonplatten, verschiedensten Kleineisenteilen, einem Stück Reifen ohne Felge (beschädigt und verwittert)

4. ca. 0,1 m3 leere Blechdosen (Hundefutter)

 

III. Im südlichen Bereich der landwirtschaftlichen Liegenschaft:

 

1. ca. 10 - 15 m3 großer Haufen, bestehend aus Altholzen (bestehend aus vermorschten Holzteilen, Holzpaletten, Baumschnitt u. dgl.), Kleineisenteilen (angerostet und beschädigt), ein Stück Reifen ohne Felge (beschädigt und verwittert), Welldachplatten sowie Dachfirstabdeckplatten aus Asbestzement,

2. 7 Stk. Holzpaletten aufeinander gestapelt, die Zwischenräume waren zum Teil mit Lebensmittelverpackungen und Kleineisenteilen ausgefüllt

3. verschiedenste Kleineisenteile sowie Kunststofffolien, ein Stück Reifen ohne Felge, 4 Stk. Betonplatten, verschiedenste Holzteile, beschädigte Fliesen, alles im Bereich eines aufgeschütteten Erdhügels

4. ca. 12 Stk. Welldachplatten und ca. 10 Stk. Dachfirstabdeckplatten aus Asbestzement, mehrere Dachrinnen sowie Rohre, angerostet und zum Teil beschädigt

5. ca. 10 m3 Mist

6. 18 Stk. Siloballen, Silofolien zum überwiegenden Teil bereits beschädigt, aus den Siloballen wachsen stellenweise bereits Gräser, der. Inhalt der Siloballen ist augenscheinlich bereits verfault

 

Nunmehr konnte festgestellt werden, dass Sie zumindest vom 31.05.2012 bis zum 16.10.2012 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02.05.2011, ZI. UR01-8-2011, nicht befolgt haben, zumal der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über die Entsorgung der im Spruch dieses Bescheides angeführten Abfälle bis auf einige Eisen- und Stahlabfälle und Eternit keine Entsorgungsnachweise vorgelegt worden sind."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, vertreten durch RA Dr. x, x, mit Schriftsatz vom 22. November 2012, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es werde mit inhaltsloser Begründung die höchstmögliche Geldstrafe in der Höhe von 7.270 Euro gegen einen Pensionisten verhängt, noch dazu, wenn die Behörde aufgrund gleichartiger Straferkenntnisse mehrere, nicht unbeträchtliche Strafen verhängt hat und der Berufungswerber Geldstrafen schon durch Haft "abgesessen" hat. Die Behörde habe aufgrund der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen wissen müssen, dass der Sachverständige praktisch keine Burteilung über noch vorhandene bzw. bereits entfernte oder entsorgte Abfälle abgeben hätte können. Es fehlen Feststellungen, ob der Berufungswerber vorhandene landwirtschaftliche Geräte noch in Verwendung habe und aus welchem Grunde welche Geräte gefährliche Sachen im Sinne des AWG seien. Der Sachverständige lasse Feststellungen dahingehend vermissen, ob und warum die Erfassung und Behandlung der gelagerten Sachen als Abfall im öffentlichen Interesse zu entsorgen seien. Gelagertes Holz und Siloballen auf der Liegenschaft bedeuten nicht zwangsläufig das Vorliegen von gefährlichen Stoffen im Sinne des AWG. Bei den Siloballen sei eine ständige Umwälzung gegeben und werden jedes Jahr ca. 23 Ballen gewonnen. Der Berufungswerber habe dem Entsorgungsauftrag der BH vom 2. Mai 2011 vollinhaltlich entsprochen. Wenn das Straferkenntnis keine Abfälle umfasse, sei der Entsorgungsauftrag rechtswidrig. Es werde ohne Feststellung lapidar mit Scheinbegründung ausgeführt, dass der Berufungswerber vom 31. Mai 2012 bis 16. Oktober 2012 den Bescheid der BH Braunau am Inn vom 2. Mai 2011 nicht befolgt habe. Dies, obwohl auf Seite 2 angeführt werde, dass "bis auf einige Eisen- und Stahlabfälle und Eternit keine Entsorgungsnachweise vorgelegt worden seien". Der Berufungswerber hätte sich erwarten können, dass die Behörde die anerkannten Entsorgungen durch Ausscheiden der entsprechenden Positionen aus dem Spruch berücksichtige. Die Behörde hätte selbst annehmen müssen, dass der Berufungswerber bemüht sei, dem Entsorgungsauftrag nachzukommen, selbst wenn dies nach Ansicht der Behörde nur unvollständig geschehen sei. Die Behörde hätte feststellen müssen, was entsorgt wurde und was nicht und welche Positionen der Punkte III im Punkt I enthalten seien. Dies sei teilweise der Fall. Im Sinne anderer gestellten Anträge werden zum Gegenstand der Berufung zur Bescheinigung der umfangreichen Entsorgung die Wiegescheine der x- und xGmbH vom 27. Juni 2011 und 30. August 2011 vorgelegt, wonach 5,72 Tonnen an Blech und Eisen gemischt entsorgt worden seien. Er habe dem Entsorgungsauftrag vom 2. Mai 2011 zur Gänze entsprochen. Er habe daher auch einen Feststellungsbescheid in Bezug auf Sachen, welche keine zu entsorgenden Stoffe im Sinne des AWG sind, begehrt. Er sei nicht verpflichtet, in seinem Eigentum stehende landwirtschaftlichen Geräte zu entsorgen weil diese in Verwendung stehen, keine gefährlichen Stoffe enthalten und keine Entledigungspflicht besteht. Das Vorgehen durch die Mehrzahl der gleichartigen Strafverfahren sei rechtswidrig, die Behörde hätte das Bemühen des Berufungswerbers zum Entsorgen als mildernd berücksichtigen müssen. Die Verhängung der Geldstrafe sei daher weit überhöht und nicht schuldangemessen. Beantragt werde die Beischaffung aller Straferkenntnisse mit Akten sowie ein Lokalaugenschein mit einem landwirtschaftlichen Sachverständigen und Einvernahme des Berufungswerbers.  Teilweise seien in der Strafverfügung auch Gegenstände, die noch verwendbar seien und daher gar keine Abfälle darstellen würden. Abgesehen davon sei die Strafe zu hoch und nicht seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessen. Er beantrage daher der Berufung Folge zu geben, das erwähnte Straferkenntnis zu beheben bzw. die Strafe erheblich zu reduzieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Schreiben vom
27. November 2012 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 7. Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche von der Berufungsbehörde für nicht erforderlich erachtet wird und von den Verfahrensparteien nicht beantragt wurde.

Zum Antrag des Berufungswerbers auf Beischaffung des Bescheides der BH Braunau am Inn vom 2. Mai 2011 samt nachfolgenden Straferkenntnissen bzw. bezughabenden Akten ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der im Straferkenntnis zugrunde liegende Behandlungsauftrag der Berufungsbehörde auch schon bereits aufgrund anderer durchgeführter Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber bekannt ist. Auch rechtskräftig verhängte Vorstrafen sind der Berufungsbehörde bekannt und wird darauf im Rahmen der Strafbemessung einzugehen sein. Die Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen war nicht erforderlich, da – wie bereits im zuletzt durchgeführten Berufungsverfahren zu der zuletzt ausgesprochenen Verwaltungsstrafe der belangten Behörde festgestellt wurde – es nicht Aufgabe der Berufungsbehörde im gegenständlichen Strafverfahren ist, zu beurteilen, ob die im Behandlungsauftrag vom 2. Mai 2011 aufgelisteten Abfälle tatsächlich Abfälle, allenfalls gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle darstellen, sondern diese Frage bereits im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Behandlungsauftrages rechtskräftig geklärt wurde. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Vom Berufungswerber wurde darüber hinaus im gleichen Schriftsatz ein Antrag auf Aufschub der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gestellt, diesbezüglich wurde von der Berufungsbehörde die hiefür zuständige Bezirksverwaltungsbehörde informiert. Gleiches gilt für den ebenfalls im Schriftsatz vom 22. November 2012 vom Berufungswerber gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 AWG und wurde dieser an die hiefür zuständige Abteilung des Amtes der OÖ. Landesregierung zur Veranlassung weitergeleitet.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 begeht derjenige, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs.4 oder § 83 Abs.3 nicht befolgt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengeren Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Der dem Strafverfahren zugrunde liegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Mai 2011, UR01-8-2011, welcher unbestritten rechtskräftig ist, stellt einen solchen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs.1 AWG 2002 dar. Diesem behördlichen Auftrag wurde – ebenfalls unbestritten - innerhalb offener Frist nicht vollständig entsprochen. Die Tatsache, dass er sich bemüht habe, Abfälle zu entfernen, kann nicht einer vollständigen Erfüllung des rechtskräftigen Beseitigungs- bzw. Behandlungsauftrages gleichgehalten werden. Die Frage, ob einzelne Gegenstände objektiv Abfälle darstellen oder nicht, ist im gegenständlichen Verfahren betreffend die Bestrafung wegen Nichterfüllung eines Behandlungsauftrages nicht mehr zu prüfen sondern wurde diese Frage im zugrunde liegenden Beseitigungs- bzw. Behandlungsauftrag bereits rechtskräftig geklärt. Dies gilt in Bezug auf jedwede aufgelistete Abfallart, seien dies verrostete landwirtschaftliche Geräte oder auch Siloballen. Es ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Berufungswerber, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Da die Berufungsschrift auch keinerlei Vorbringen dahingehend enthält, die die entsprechende Verpflichtung des Berufungswerbers, bzw. die ihm gegenüber vorliegende Zurechenbarkeit selbst in Zweifel zieht, ist ihm die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens liegt jedenfalls bedingter Vorsatz vor, da dem Berufungswerber spätestens nach Rechtskraft des oben zitierten dem Verfahren zugrunde liegenden Behandlungsauftrages die Rechtswidrigkeit der Ablagerungen klar sein muss und er immer noch keine vollständigen und endgültigen Aktivitäten gesetzt hat, um der im Behandlungsauftrag ihm gegenüber rechtskräftig ausgesprochenen Verpflichtungen innerhalb von jeweils gesetzten Fristen vollständig zu entsprechen.

Der in der Berufungsschrift vorgebrachte Umstand, dass bereits Entsorgungsnachweise über einen Teil der Abfälle vorgelegt wurden, wird auch von der belangten Behörde weder verschwiegen noch bestritten und ist daher, wie in der Berufung beantragt, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Fest steht jedenfalls dadurch gleichzeitig, dass nicht in Bezug auf sämtliche im Behandlungsauftrag vorgeschriebenen Abfälle bisher Entsorgungsnachweise vorgelegt wurden. Der Berufungswerber selbst spricht lediglich von dem Entsorgungsnachweis betreffend 5,72 Tonnen an Blech und Eisen. Eine weitere Sachverständigenäußerung hiezu ist auch bereits aus diesem Grunde nicht erforderlich.

Wenn der Berufungswerber vorbringt, er hätte sich erwarten können, dass die Behörde die ihrer Ansicht nach ohnehin anerkannten Entsorgungen durch Ausscheiden der entsprechenden Positionen aus dem Spruch berücksichtigt, so ist dem zu entgegnen, dass die im Spruch angeführten Positionen nicht diejenigen Abfälle darstellen, welche als noch nicht entsorgt gelten bzw. über deren Entsorgung noch keine Entsorgungsnachweise beigebracht wurden, sondern im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der Inhalt des dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Behandlungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 2. Mai 2011, UR01-8-2011 zitiert wird. Der Inhalt dieses Behandlungsauftrages kann weder von der belangten Behörde noch von der Berufungsbehörde abgeändert werden,

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung bereits festgestellt, dass bei der Bemessung der Geldstrafe die von der Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass gegen ihn bereits mehrere einschlägige Verwaltungsstrafen verhängt worden seien und er offensichtlich nicht gewillt sei, dem Behandlungsauftrag Folge zu leisten, hätte mit einer niedrigeren Strafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht das Auslangen gefunden werden können. Von der Bestimmung des § 20 bzw. 21 VStG hätte nicht Gebrauch gemacht werden können, da keine Milderungsgründe vorhanden waren und das Verschulden keinesfalls als geringfügig anzusehen sei.

 

Den von der belangten Behörde der ausgesprochene Bestrafung zu Grunde gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde vom Berufungswerber nicht widersprochen und auch im Berufungsverfahren keine Ergänzungen beigebracht. Dem Vorstrafenregister des Berufungswerbers ist zu entnehmen, dass dieser wegen Nichterfüllung eines Beseitigungsauftrages bereits mit Straferkenntnis vom 10. Juni 2011 mit 360 Euro, mit Straferkenntnis vom 25. Juli 2011 mit einer Strafe in der Höhe von 1.000 Euro, mit Straferkenntnis vom 7. September 2011 mit einer Strafe in der Höhe von 1.500 Euro sowie mit Straferkenntnis vom 2. Jänner 2012 bzw. des aufgrund einer eingebrachten Berufung daraufhin ergangenen Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit einer Strafe in der Höhe von 1.700 Euro bestraft worden ist.

Der Vorwurf des Erschwerungsgrundes aufgrund bereits vorliegender einschlägiger Vorstrafen liegt daher im gegenständlichen Falle, so wie auch bei der letzten Bestrafung vor, dem Berufungswerber ist jedoch vorzuhalten, dass auch die erhöhte Anzahl von vorliegenden Vorstrafen, noch dazu in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, als erschwerend zu berücksichtigen ist, es sich dabei nicht mehr um fahrlässiges Missachten behördlicher Verpflichtungen sondern um ein Zuwiderhandeln in voller inhaltlicher Kenntnis der Rechtswidrigkeit desselben, handelt.

Dem Berufungswerber ist zwar zu seinen Gunsten anzurechnen, dass er seit der letzten Bestrafung weitere Abfälle entsorgt hat und diesbezüglich auch Entsorgungsnachweise vorgelegt hat, es kann ihm jedoch nicht der Vorwurf erspart bleiben, dass er den, dem Strafverfahren zugrunde liegenden Beseitigungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Mai 2011 immer noch nicht vollständig erfüllt hat. Es wäre seine Aufgabe, sämtliche gelagerten Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen bzw. der Behörde innerhalb Frist einen entsprechenden Entsorgungsnachweis für sämtliche Abfälle laut Behandlungsauftrag vom 2. Mai 2011 vorzulegen.

 

Die Berufungsbehörde kommt somit im gegenständlichen Verfahren in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zur Auffassung, dass aus diesen Gründen insgesamt eine angehobene Strafhöhe, gegenüber der letzten, in Rechtskraft erwachsenen Berufungsentscheidung vom 6. Juli 2012, VwSen310487, erforderlich ist. Dies insbesondere aufgrund des konsequenten rechtswidrigen Verhaltens des Berufungswerbers, wonach Entsorgungsnachweise in Bezug auf eine große Anzahl von angesprochenen Abfällen nach wie vor fehlt.

Aus diesem Grunde wurde dem Berufungswerber lediglich vorgeworfen, über die Entsorgung der im Spruch des Bescheides angeführten Abfälle bis auf einige Eisen- und Stahlabfälle und Eternit keine Entsorgungsnachweise vorgelegt zu haben. Dem Berufungswerber blieb hingegen der Vorwurf erspart, tatsächlich nicht sämtliche angeführten Abfälle entsorgt zu haben. Auch aus diesem Grund war insgesamt der Berufung in Bezug auf die Strafhöhe Folge zu geben und vom Verhängen der Höchststrafe durch die ausgesprochene Herabsetzung Folge zu geben.

Es soll den Berufungswerber gleichzeitig anspornen, ehest möglich für die vollständige Entfernung sämtlicher Abfälle zu sorgen und dies der Behörde unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Es wird seine Aufgabe sein, Gegenstände, die er nicht als Abfall bezeichnet, einer ordnungsgemäßen Lagerung zu unterziehen, dies zweckmäßigerweise nach Rückfrage bzw. Rücksprache bei der Behörde.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall von keinem beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden kann. Auch die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) scheidet aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen und geringfügiges Verschulden) zweifelsfrei nicht vorliegen. Laut vorliegendem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hat der Berufungswerber keinerlei weiteren Kontakt zur Behörde gepflegt und sich auch nicht zB. um Verlängerung der Entsorgungsfrist bemüht. Da er bereits im Zuge mehrerer Strafverfahren auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden keinesfalls ausgegangen werden.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden und die verhängte Geldstrafe auf das reduzierte Ausmaß herabzusetzen. Der Berufungswerber muss jedoch damit rechnen, dass bei weiterem anhaltendem Verbleiben im oben beschriebenen rechtswidrigen Zustand in Zukunft noch höhere Strafen auf ihn zukommen werden, sofern er den Beseitigungsauftrag nicht vollständig erfüllt bzw. allenfalls mit der Behörde über die endgültige Beseitigung der Abfälle endgültige Feststellungen erreicht.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war dem Ergebnis des Strafverfahrens entsprechend herabzusetzen.

 

Ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG nicht zu leisten, da der Berufung zum Teil Folge zu geben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 

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