Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523365/5/Fra/CG

Linz, 12.02.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hebt sein Erkenntnis vom 18. Jänner 2013, VwSen-523365/2/Fra/CG, mit dem die Berufung der Frau x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.12.2012, GZ: 10/380887, betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, gemäß § 68 Abs.2 AVG auf.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 18.12.2012, GZ: 10/380887, angeordnet, dass sich Frau x, x, x, auf ihre Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen hat und festgestellt, dass sich mit der Anordnung dieser Nachschulung die Probezeit um ein weiters Jahr verlängert bzw., wenn die Probezeit bereits abgelaufen ist, diese mit der Anordnung einer Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen beginnt. Weiters wurde Frau x aufgefordert, ihren Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Ausstellung eines neuen Führerscheines wegen Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen. Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 28.03.2011, GZ: x.

 

Dieser Bescheid wurde am 31. Dezember 2012 zugestellt. Die Frau x erhob gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die mit 3. Jänner 2013 datierte Berufung, welche am 4. Jänner 2013 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegeben wurde.

 

Mit Vorlageschreiben vom 7. Jänner 2013, GZ: 10/3808875, legte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

Mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2013, VwSen-523365/2/Fra/CG, wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung gegen den oa. Bescheid als unbegründet ab und bestätigte diesen.

 

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2013, GZ: 10/3808875, reichte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Vollmachtsbekanntgabe und Berufung der x vom 11. Jänner 2013 gegen den oa. Bescheid nach. Diese Vollmachtbekanntgabe und Berufung ist dem Unterfertigten und lt. Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates erst nach Absendung des oa. Erkenntnisses vom 18. Jänner 2013, VwSen-523365/2/Fra/CG, zur Kenntnis gelangt. Von der rechtsanwaltlichen Vertretung der Frau x hatte sohin der Oö. Verwaltungssenat zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses keine Kenntnis.

 

Um die Berufungswerberin in keine nachteilige Rechtsposition zu bringen, hebt der Oö. Verwaltungssenat sein oa. Erkenntnis auf. Die Zulässigkeit dieser Entscheidung basiert auf der Grundlage des § 68 Abs.2 AVG, weil aus dieser Entscheidung niemandem ein Recht erwachsen ist.

 

Die neuerliche (inhaltliche) Entscheidung ergeht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

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