Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523466/2/Zo/TR/AK

Linz, 03.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, geboren x, wohnhaft in x, x, gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom 26.4.2013, VerkR21-283-2013/LL, wegen Entziehung der Lenkerberechtigung sowie begleitender Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als zusätzlich angeordnet wird, dass gemäß § 30 Abs 2 Führerscheingesetz 1997 eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 20.4.2013, entzogen wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG und 67a Abs 1 AVG iVm

§§ 24 Abs 1 Z 1, 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4, 26 Abs. 2 Z 1, 24 Abs 3, 30 Abs 2 FSG

 

 

 


Entscheidungsgründe:


1. Die BH Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber

1.)        gem § 24 Abs 1 iVm § 26 Abs 2 Z 1 und 3 FSG die von der BDP Wels am 25.8.2009, unter der Zahl 09306482 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse B und die von x Traun am 29.12.1995 unter der Zahl x ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse AM, gerechnet ab 20.4.2013, für den Zeitraum von acht Monaten entzogen.

2.)        gem § 8 iVm § 24 Abs 3 FSG die Absolvierung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und für die Erstattung dessen eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entzugsdauer auf eigene Kosten angeordnet, wobei die Entziehung nicht vor der Befolgung dieser Anordnungen endet.

3.)        gem § 29 Abs 3 FSG die Abgabe des Mopedausweises unverzüglich nach Zustellung des Bescheides bei der BH Linz-Land angeordnet.

4.)        der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass ihm durchaus bewusst sei, dass das in Betrieb nehmen und Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss keineswegs zu entschuldigen sei. Die durch sein Vorgehen entstandene Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und für ihn selbst bereue er zutiefst. Die Kosten des entstandenen Schadens, die finanzielle Strafe, die Nachschulung mit amtsärztlichen Gutachten sowie der Führerscheinentzug werden ihn lebenslänglich eine wichtige Lehre sein.

Da er seit fünf Jahren beruflich im Außendienst in ganz Österreich tätig sei, stelle der Führerschein und die Mobilität eine wichtige Grundlage seiner Existenz dar und seien somit von essentieller Bedeutung. Aus diesem Grund fahre er stets mit Bedacht und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen.

Der gemessene Alkoholisierungsgrad nach dem Tathergang habe 0,80 mg/l betragen. Da dies exakt die Grenze zwischen einem Fahrverbot von 6 zu 8 Monaten darstelle, bitte er höflichst um einmalige Nachsicht und eine Herabsetzung des Führerscheinentzugs auf 6 Monate.

 

3. Der BH von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Z 1 AVG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass zum einen der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt und zum anderen die Berufung nur gegen die Höhe der Entzugsdauer gerichtet ist, unterbleiben (§ 67d Abs 1 AVG).

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat am 20.4.2013 um 7:50 Uhr im Gemeindegebiet von x, auf der A x xautobahn, Fahrtrichtung Salzburg bis auf die Höhe Strkm 169,748, das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen x auf Straßen mit öffentlichen Verkehr in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Leitschienenbeschädigung) verursacht. Die von ChefInsp. x durchgeführte Alkomatmessung mit dem Messgerät der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, GeräteNr. AREB-0021, nächste Überprüfung 8.2013, ergab bei der ersten Messung um 8:11 Uhr besagten Tages einen Wert von 0,80 mg/l und bei der zweiten Messung um 8:13 Uhr einen Wert von 0,81 mg/l.

Mit Straferkenntnis der BH Linz-Land wurde über den Berufungswerber weiters gem § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO infolge des Lenkens eines Fahrzeugs in Alkohol beeinflussten Zustand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro (sowie 160 Euro Verfahrenskostenbeitrag) verhängt. 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.  um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gem § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gem Abs 3 Z 1 leg cit insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gem § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gem § 24 Abs 3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Weiters endet nach besagter Bestimmung die Entziehungsdauer nicht bevor diese Anordnungen befolgt wurde.

 

Gem § 26 Abs. 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gem § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gem § 3 Abs 2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung ausgestellt werden.

 

Gem § 30 Abs 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.

 

5.2.

5.2.1. Entzugsdauer:

Der Berufungswerber hat mit dem vorliegenden – von ihm nicht bestrittenen – Delikt sein erstes Alkoholvergehen begangen. Damit ist § 26 Abs 2 Z 1 FSG anzuwenden. Dieser sieht bei der in casu vorliegenden Alkoholisierung eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten vor.

Alkoholdelikte zählen zu den schwerstwiegenden Verstößen im Straßenverkehr und gelten daher auch nach der stRsp des VwGH als besonders verwerflich (vgl etwa 27.2.2004, 2002/11/0036). Eine Überschreitung der Mindestentzugsdauer ist nur dann zulässig, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023). Da der Berufungswerber jedoch einen Verkehrsunfall verschuldet hat (VwGH 28.5.2002, 2000/11/0078), wobei Sachschaden entstanden ist, ist es nach Ansicht des UVS OÖ nicht nur zulässig, sondern vielmehr auch geboten, Herrn x den Führerschein über die Mindestentzugsdauer hinaus zu entziehen bzw die Verkehrszuverlässigkeit für diesen Zeitraum abzusprechen (vgl idZ auch die Argumentation des VwGH in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, 2010/11/0101).Die Gefährlichkeit seines Verhaltens wird durch den Unfall auf der Autobahn dokumentiert.  

In der Berufung führt der Berufungswerber aus, dass der Führerschein und seine Mobilität eine wichtige Grundlage seiner Existenz darstelle und er deshalb eine Reduktion der Entzugsdauer begehre. Dieses Argument geht jedoch insofern ins Leere, als nach stRsp des VwGH (24.8.1999, 99/11/0166; 25.2.2003, 2003/11/0017 ua) private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben.

 

 

5.2.2. Nachschulungsanordnung:

Die von der Erstbehörde, wie bestätigend auch vom UVS OÖ, angeordnete Nachschulung, ist gem § 24 Abs 3 FSG eine zwingende Anordnung, weshalb der Behörde hier kein Ermessensspielraum zukommt.

 

5.2.3. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der UVS OÖ bestätigt die von der Erstbehörde aberkannte aufschiebende Wirkung der Berufung gem § 64 Abs 2 AVG. Dies insofern, als dies zur Gefahrenabwehr für die übrigen Straßenbenutzer und generell im öffentlichen Wohl infolge Gefahr im Verzug gelegen ist. 

 

5.2.4. Zur Spruchergänzung:

Gem § 30 Abs 2 FSG ist auch eine in eventu vorliegende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder ein ausländischer EWR-Führerschein (§ 1 Abs. 4) bei Vorliegen eines Wohnsitzes in Österreich(§ 5 Abs. 1 Z 1), unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

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