Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167651/12/Ki/Spe/WU

Linz, 15.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A. S., x, vom 15. Februar 2013, gegen die Punkte 2, 5 und 6 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Jänner 2013, GZ: VerkR96-29199-2012, VerkR96-30929-2012, VerkR96-31833-2012 und VerkR96-33065-2012, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. April 2013, zu Recht erkannt:

 

I.              Der Berufung gegen Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

            Der Berufung gegen die Strafhöhe hinsichtlich der Punkte 5 und 6 des angefochtenen Straferkenntnisses wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

 

II.         Hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Hinsichtlich der Punkte 5 und 6 beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der ersten Instanz insgesamt 28 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) und für das Berufungsverfahren 56 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen).

 

                                                          

Rechtsgrundlagen:

zu I.    §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II. §§ 64 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

 

1.1 Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

 

Punkt 2:

"Sie haben am 18.8.2012 gegen 18.05 Uhr mit dem Pkw mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Vorchdorf auf der P. Landesstraße bei Strkm 11,050 vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein anderes Fahrzeug überholt (Übertretung der §§ 16 Abs.2 lit.b iVm 99 Abs.3 lit.a StVO)."

 

Punkt 5:

"Sie lenkten am 2.9.2012 gegen 06.05 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Vorchdorf auf dem Laudachweg sowie auf der B.straße und der L. Landesstraße und haben dabei keine geeignete, der Ö-Norm EN471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt (Übertretung der §§ 102 Abs.10 iVm 134 Abs.1 KFG)."

 

Punkt 6:

"Sie lenkten am 2.9.2012 gegen 06.05 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Vorchdorf auf dem Laudachweg sowie auf der Bahnhofstraße und der Lindacher Landesstraße und haben sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Pkw keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette VWR4466 mit der Lochung 04/12 war abgelaufen (Übertretung der §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.e und 57a Abs.5 iVm 134 Abs.1 KFG)."

 

Hinsichtlich Punkt 2 wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), hinsichtlich Punkt 5 gemäß § 134 Abs.1 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und hinsichtlich Punkt 6 gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

 

Weiters wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis – zunächst rechtsfreundlich vertreten – mit Schriftsatz vom 15. Februar 2013 Berufung, hinsichtlich Punkt 2 wurde das Straferkenntnis zur Gänze, hinsichtlich der Punkte 4 und 5 nur hinsichtlich Strafhöhe angefochten.

 

Es wurde beantragt, der Berufung in Punkt 2 Folge zu geben und die Strafe aufzuheben; im Übrigen die über ihn verhängten Geldstrafen drastisch herabzusetzen.

 

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26. Februar 2013 vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Hinsichtlich der Punkte 2, 5 und 6 hatte, da diesbezüglich weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, das zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

1.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. April 2013. Bei dieser Verhandlung, an welcher der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Erstbehörde teilnahmen, wurde hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses als Zeuge der Meldungsleger, Revierinspektor x, einvernommen. Darüber hinaus wurde durch das Geoinformationssystem DORIS eine Kopie der Tatörtlichkeit angefertigt und im Zuge der Verhandlung in Augenschein genommen.

 

Zu Punkt 2:

 

Der Berufungswerber bestritt im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung den geschilderten Überholvorgang, der Zeuge verwies auf eine Aussage der damaligen Beifahrerin und erklärte, er würde an dieser Stelle nicht überholen.

 

Andererseits ergibt sich jedoch aus der vorliegenden Kopie des Geoinformationssystems, dass daraus keine unübersichtliche Rechtskurve im Bereich des vorgeworfenen Tatortes ersichtlich ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kommt diesbezüglich daher zur Auffassung, dass diese Verwaltungsübertretungen nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Da dem Rechtsmittelwerber nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er die vorgeworfenen Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, kann der Tatvorwurf nicht aufrecht erhalten werden. In dubio pro reo konnte daher in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt werden.

 

 

Zu den Punkten 5 und 6:

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG sieht eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers mangels Bekanntgabe nicht erhoben werden konnten und daher eine Schätzung vorgenommen wurde. Milderungsgründe seien aus dem Akt nicht ersichtlich, erschwerlich mussten auch hinsichtlich der Punkte 5 und 6 einschlägige Verwaltungsvorstrafen berücksichtigt werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich der Punkte 5 und 6 des angefochtenen Straferkenntnisses die Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Sowohl als aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen wird – auch unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers - eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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