Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167721/2/Ki/WU

Linz, 10.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R. S., x, vom 27. März 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 22. März 2013, VerkR96-11279-1-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der Straf- und Kostenausspruch wird behoben, an deren Stelle wird dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt.

 

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§§ 21 Abs. 1, 24 und 51 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit Straferkenntnis vom 22. März 2013, VerkR96-11279-1-2012, dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe sich am 7.7.2012 um 17.00 Uhr in x Pettenbach, x nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, am 7.7.2012 um 16.45 Uhr das lila Damenfahrrad der Marke x auf der Gemeindestraße Campingplatz x zwischen Parzelle x und xx in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe dadurch § 5 Abs. 2 StVO iVm. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und überdies gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am 27. März 2013 Berufung erhoben und ausgeführt, er habe sein Fahrrad nicht gefahren sondern er habe dieses geschoben. Weiters, dass der Campingplatz zwischen Parzelle x und xx ein Feldweg auf privatem Grundstück sei. Das ganze Gelände sei mit 2 Schranken gesichert, deswegen könne man die Wege am Campingplatz nicht als öffentliche Straße bezeichnen. Der ganze Vorfall sei am Gericht verhandelt worden und erledigt. Er sehe nicht ein, warum er jetzt nach 5 Monaten wieder belangt werde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 28. März 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Pettenbach vom 10. Juli 2012 zugrunde. Der Rechtsmittelwerber sei auf den Privatstraßen des Campingplatzes x gefahren. Diese Straßen würden teilweise mit Schranken abgesperrt, könnten aber auch ohne Benützung der Schranken befahren werden, dies von allen Campingplatzbenutzern sowie Besuchern.

 

Im Zuge von Erhebungen gegen den Berufungswerber sei bekannt geworden, dass dieser mit seinem Fahrrad zur Parzelle xx und wieder zurückgefahren sei. Es habe hiefür Zeugen gegeben und der Rechtsmittelwerber habe dies gegenüber dem Meldungsleger auch zugegeben. Er sei mit dem Fahrrad in Richtung Parzelle xx gefahren, wo er dieses versteckt habe. Dann sei er wieder zu seiner Parzelle Nr. x zurückgefahren. Er sei betrunken und deshalb nicht mit dem Auto gefahren. Mit dem Fahrrad würde er wohl fahren dürfen, einen Alkotest mache er nicht, da er wisse, da er besoffen sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat daraufhin das Ermittlungsverfahren durchgeführt, ua. wurde auch erhoben, dass man von einer Seitenstraße auf den Campingplatz zufahren könne und somit von Parzelle x bis zur Parzelle xx gelangen könne, ohne einen Schranken passieren zu müssen.

 

Im Zuge einer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 20. März 2013 hat der Berufungswerber erklärt, er sei zur angeführten Zeit stark betrunken gewesen, deshalb habe er das Fahrrad geschoben und sei nicht gefahren.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Meldungsleger zunächst durchaus annehmen konnte, dass der Rechtsmittelwerber das Fahrrad tatsächlich gelenkt haben könnte. § 5 Abs. 2 StVO 1960 sieht vor, dass eine Aufforderung zum Alkotest schon dann zu Recht erfolgt, wenn lediglich der Verdacht beim Meldungsleger besteht, der Betreffende würde in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug (auch ein Fahrrad) gelenkt haben. In diesem Sinne wurde die Aufforderung zurecht erteilt und es hätte der Berufungswerber dieser Aufforderung nachkommen müssen.

 

Was die Qualifikation der Verkehrsfläche anbelangt, so gilt gemäß § 1 StVO 1960 auch eine Privatstraße, welche allgemein zugänglich ist, als Straße mit öffentlichem Verkehr. Das erstbehördliche Verfahren hat ergeben, dass auf einem Feldweg ohne Abschrankung der Campingplatz befahren werden kann, demnach steht der Qualifikation einer öffentlichen Verkehrsfläche nichts entgegen, auch unter diesem Aspekt ist die Aufforderung zurecht erfolgt.

 

Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass der Berufungswerber den Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung tatsächlich erfüllt hat und somit der Vorwurf zurecht erfolgte.

 

3.2. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit mit Bescheid ermahnen, sofern diese erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht.

 

Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzung müssen kumulativ vorliegen.

 

Wenn auch im vorliegenden Fall das Verschulden des Berufungswerbers nicht ausgeschlossen werden kann, so erachtet der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass konkret das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, weshalb von einem den Kriterien des § 21 VStG entsprechenden geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass für die übrigen Verkehrsteilnehmer nachteilige Folgen aufgetreten wären, d.h. es ist die Tat ohne Folgen geblieben.

 

Nachdem einerseits das Verschulden des Beschuldigten gering ist und durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte im vorliegenden Falle von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

4. Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolgen hat und der Rechtsmittelwerber einen Erfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

 

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