Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167749/2/Ki/Spe

Linz, 22.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau M. S., x, vom 16. April 2013 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. April 2013, VerkR96-2113-2012-Hof, wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängten Geldstrafen hinsichtlich Punkt 1 auf 25 Euro und hinsichtlich Punkt 2 auf 90 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich Punkt 1 auf fünf Stunden und hinsichtlich Punkt  2 auf 18 Stunden herabgesetzt werden.

II.         Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24, 51 Abs.1 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

Zu II. §§ 64 ff  VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Stunden) hinsichtlich Punkt 1 und 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) hinsichtlich Punkt 2 verhängt; weiters wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 13 Euro auferlegt.

 

Es wurde ihr zur Last gelegt, sie habe sich am 11.10.2012 um 14:10 Uhr in der Gemeinde Niederwaldkirchen, x Straße B 127, Kontrollplatz K., bei Strkm. 33.300, als Lenkerin des Pkw´s behördliches Kennzeichen x (A) und Anhängerwagen behördliches Kennzeichen x (A), obwohl es ihr zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von ihr gezogene Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde,

1.    dass an diesem außen vermeidbar vorspringende Teile oder Kanten vorhanden waren, obwohl Fahrzeuge keine vermeidbar vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen dürfen, die bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen erwarten ließen. Es seien die Stirnwand stark deformiert und die Leuchtenträger mehrfach scharfkantig gewesen.

2.    dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage nicht verlassen können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichen Falls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkisten, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Es sei festgestellt worden, dass am Anhänger ein Jaucherührgerät ungesichert gegen Verrutschen oder Verlassen des Laderaums transportiert wurde.

 

Sie habe dadurch

  1. § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.2 dritter Satz KFG 1967 und
  2. § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 verletzt.

 

2. Die Berufungswerberin hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Die Berufungswerberin macht geltend, dass sie als Pensionistin nur ein monatliches Mindesteinkommen von 445 Euro Pension habe. Es sei für sie in Relation zum Einkommen fast unmöglich diese Summe zu bezahlen, da sie auch noch neun Enkelkinder habe. Zudem habe sie schon 200 Euro bezahlt (halbes Monatseinkommen). Daher würde sie ersuchen in Relation zu ihrem Einkommen von der Strafe abzusehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, in wieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zur Begründung der Strafbemessung hat die Erstbehörde angeführt, dass diese entsprechend dem Unrechtsgehalt der Tat im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte. Kein Umstand sei erschwerend oder mildernd zu werten gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass die übertretenen Bestimmungen des KFG 1967 maßgeblich der Verkehrssicherheit dienen. Die Verwendung von nicht den Vorschriften entsprechenden Kraftfahrzeugen bzw. eine nichtvorschriftsmäßige Beladung gefährdet unter Umständen enorm die allgemeine Verkehrssicherheit, weshalb auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Überdies sind auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, die Beschuldigte soll durch eine entsprechend strenge Bestrafung zu mehr Sorgfalt angehalten werden.

 

Allerdings geht aus dem vorliegenden Verfahrensakt nicht hervor, dass die Berufungswerberin verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hätte. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wertet diesen Umstand als strafmildernd, weshalb die Reduzierung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen vorgenommen wurde.

 

In Anbetracht der oben dargelegten Gefährdung der Verkehrssicherheit konnte jedoch auch trotz der sozialen Verhältnisse der Berufungswerberin eine weitere Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Ausdrücklich wird die Rechtsmittelwerberin darauf hingewiesen, dass es ihr freisteht, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträge anzusuchen.

 

Zu II.:

Bezüglich Verfahrenskostenbeiträge wird auf die zitierten Gesetzesbestimmungen verwiesen. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang die Erstbehörde auf die nunmehr in Kraft stehende Bestimmung des § 64 Abs.2 VStG hingewiesen, dies zur Begründung, dass keine Neubemessung des erstbehördlichen Verfahrenskostenbeitrages vorgenommen wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

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