Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167769/2/Ki/Spe

Linz, 02.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn P. M. S., x, vertreten durch Rechtsanwalt x, vom 23. April 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. April 2013, VerkR96-37734-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 48 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24 und  51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

Zu II. § 64 Abs.1 und 2  VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 11. April 2013, VerkR96-37734-2012, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 19.9.2012, 21.48 Uhr, in der Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn A1 bei Strkm. 217.638 in Fahrtrichtung Wien, mit dem Fahrzeug, Pkw, Kennzeichen x im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch §§ 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.2e StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens ins Höhe von 24 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 23. April 2013 Berufung erhoben, dies mit dem Berufungsanträgen, die Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben; in eventu die über ihn verhängte Geldstrafe herabsetzen.

 

Als Berufungsgründe wurde geltend gemacht: Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung.

 

Die ihm zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung liege nicht vor, es treffe nicht zu, dass an der angegebenen Stelle die Geschwindigkeitsbeschränkung mit 60 km/h angegeben war. Tatsächlich sei die angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h. Er habe die Geschwindigkeit von 100 km/h in etwa eingehalten. Die Geschwindigkeit sei an der Örtlichkeit nicht so gekennzeichnet gewesen. Die Behörde habe es unterlassen, Lichtbilder über die Geschwindigkeitsbeschränkungen beizuschaffen, da die Anbringung der Geschwindigkeitsbeschränkungen offensichtlich mit den vorliegenden Verordnungen nicht übereinstimme.

 

Die Behörde habe auch keinerlei Beweisverfahren vorgenommen, etwa dadurch, dass der Meldungsleger vernommen wurde, der die Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln angebracht hätte bzw. das Radargerät. Es würden keine diesbezüglichen Ergebnisse vorliegen.

 

Aus dem Eichschein sei auch nicht ersichtlich, wie groß die Abweichung sei, sodass die Messtoleranz nicht entsprechend eingeengt werden könne.

 

Überdies sei die über ihn verhängte Geldstrafe bei weitem zu hoch, diese sei weder schuld- noch tatangemessen, noch mit seinem Einkommen in Einklang zu bringen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. April 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden. Bereits in einem weiteren Verfahren wurde auch Einsicht genommen in den Spurenmarkierungs- und Verkehrszeichenplan, Bauphase 4 der Generalerneuerung (A1/W4/G/3035).

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3).

 

2.5. Aus den eingesehenen Unterlagen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt.

 

Lt. Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 12. Oktober 2012 wurde zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes (Fahrtrichtung Wien) die Geschwindigkeit des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen x (A) mittels eines stationären Radargerätes [MU VR 6FA 360 (stat)] gemessen. Die Messung zeigte 117 km/h, dies bei einer verordneten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Unter Berücksichtigung der Messtoleranz ergab dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen angenommen werden kann. Wenn der Rechtsmittelwerber in seiner Berufung eine Reihe von Unterlassungen im Beweisverfahren bemängelt, so wird dem entgegengehalten, dass es sich hier um bloße Erkundungsbeweise handelt. Es gibt keinerlei Hinweise, dass zum Vorfallszeitpunkt die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen zw. die Messung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb um mehr als 50 km/h überschreitet. Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. Juli 2011, VerkR10-492-2011, der Firma S. AG, x, die Bewilligung erteilt wurde, auf der A1 Westautobahn von Straßenkilometer 215,880 bis 223,840, in den Gemeinden Laakirchen, Roitham, Ohlsdorf, Desselbrunn, Regau Arbeiten hinsichtlich "Neubau Brückenobjekt W4 Traunbrücke Steyrermühl" durchzuführen. Als Bewilligungsdauer wurde der Zeitraum vom 1. September 2011 bis 30. Dezember 2012 festgelegt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

 

Gemäß § 43 Abs.1a iVm § 94b Abs.1 lit.b StVO 1960 verordnete die Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 25. Juli 2011 unter VerkR10-492-2011, anlässlich der Durchführung der mit dem vorzitierten Bescheid bewilligten Arbeiten im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 30. Dezember 2012 vorübergehende Verkehrsmaßnahmen. Und zwar wurden zur Durchführung von Bauarbeiten auf der Westautobahn A1 – Neubau Brückenobjekt W4 Traunbrücke Steyrermühl jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und Verkehrsverbote erlassen, die aus dem Bescheid zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und den beigeschlossenen Spurenmarkierungs- und Verkehrszeichenplänen, Zl.: A1/W4G/3029-B und A1/W4/G/3035 ersichtlich sind. Aus dem in anderen Verfahren eingeholten und für das Verfahren relevanten Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplan Bauphase 4 der Generalerneuerung A1/W4/G/3035 ist eindeutig ersichtlich, dass die relevante Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur Tatzeit in Geltung stand.

 

Gemäß einem Aktenvermerk der Asfinag erfolgte eine entsprechende Ergänzung der Verkehrstafeln am 28. September 2011. Es gibt, wie bereits dargelegt wurde, keinerlei Hinweise, dass zum Vorfallszeitpunkt kein entsprechendes Verkehrszeichen angebracht gewesen wäre.

 

Demnach stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung rechtmäßig verordnet und kundgemacht war, ebenso sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Gültigkeit der Messung in Frage stellen würden.

 

Dass der Rechtsmittelwerber letztlich eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h eingehalten hat, wird von ihm nicht bestritten.

 

Der Rechtsmittelwerber hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Durch derart gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern. Entsprechend dieses Umstandes hat der Gesetzgeber einen entsprechend strengen Strafrahmen festgelegt.

 

Zurecht hat daher die Bezirkshauptmannschaft Gmunden der konkreten Übertretung eine erheblichen Unrechtsgehalt zugrunde gelegt. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.

 

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten wurden geschätzt, mangels Bekanntgabe durch den Berufungswerber konnten diese nicht erhoben werden. Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber auch in der Berufung keine konkreten Angaben gemacht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass den konkreten Umständen entsprechend die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemach hat und somit die verhängte Strafe durchaus vertretbar ist. Eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

Die verhängte Strafe wird auch sowohl generalpräventiven als auch spezialpräventiven Überlegungen gerecht.

 

Eine Rechtsverletzung durch die Straffestsetzung liegt somit nicht vor.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

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