Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222680/6/Bm/TK

Linz, 18.06.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn Dr. x, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.3.2013, GZ. 0008103/2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.6.2013 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird Folge gegeben, die verhängten Geldstrafen zu den Fakten 1,2 und 3 werden auf je 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 24 Stunden herabgesetzt.

 

  1. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf je 15 Euro (insgesamt 45 Euro). Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

           

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.3.2013, GZ. 0008103/2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 31 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z 25 GewO iVm Auflagepunkt 1, 2 und 3 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.12.2011, GZ. 0032177/2009, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Der Beschuldigte, Herr Dr. x, hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x AG nach § 370 Abs. 1 GewO folgende Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

Die x AG mit dem Sitz in x, hat die Betriebsanlage (Lager­- und Verkaufscontainer für pyrotechnische Artikel) im Standort x, am 22.12,2011 betrieben, ohne dabei folgende für diese Betriebsanlage mit Bescheid des Bürgermeis­ters der Landeshauptstadt Linz vom 27.12.2011, GZ 0032177/2009 vorgeschriebene Auflagen ein­zuhalten:

1) Auflage 1) wonach „bezüglich Elektroinstallation der beiden Container zur Lagerung pyro­technischer Artikel ein Attest eines Elektrofachunternehmens vorzulegen ist, aus dem her­vorgeht, dass die elektrotechnische Einrichtung, der Potentialausgleich, sowie die Art und Wirksamkeit der elektrischen Schutzmaßnahme den einschlägigen ÖVE-Vorschriften ent­spricht", wurde nicht eingehalten, indem anlässlich der Überprüfung am 22.12.2011 ein sol­ches Attest nicht vorgelegt werden konnte;

2) Auflage 2), wonach „die Eignung aller elektrischer Betriebsmittel in den beiden Containern zur Lagerung pyrotechnischer Artikel für den vorgesehenen Betrieb mittels Attest eines Elektrofachunternehmens nachzuweisen ist und die jeweilige Schutzart der Betriebsmittel anzugeben ist", wurde nicht eingehalten, indem anlässlich der Überprüfung am 22.12.2011 ein derartiges Attest nicht vorgewiesen werden konnte;

3) Auflage 3), wonach „für die elektrische Beheizung des Verkaufscontainers ein schriftlicher Nachweis des Herstellers vorzulegen ist, aus dem hervorgeht, dass die Oberflächentempe­ratur des Heizgerätes 120 ° nicht überschreitet und dass außerdem ein Sicherheitstempe­raturbegrenzer nachzuweisen ist, wurde nicht eingehalten, indem die erforderlichen Nach­weise nicht vorgelegt werden konnten.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

das Straferkenntnis vom 18.3.2013 zu beheben, in eventu

mangels schwerwiegender Folgen der Tat und des erwiesenen geringen Unrechtsgehaltes von der Verhängung einer Strafe abzusehen und lediglich eine Ermahnung auszusprechen, in eventu

die verhängte Strafe aufgrund des geringen Unrechtsgehaltes außerordentlich in analoger Anwendung der diesbezüglichen strafgesetzlichen Bestimmungen zu mildern.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.6.2013, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung wurde die Berufung vom Rechtsvertreter des Bw auf die Strafhöhe eingeschränkt und angeführt, dass Sorgepflichten für ein Kind bestehen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung anlässlich der mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84 d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 200 Euro verhängt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Gründe sind nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten geschätzt.

Dieser Schätzung ist der Bw insofern entgegengetreten, als er Sorgepflichten für ein Kind angegeben hat.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien. Die Berufungsbehörde hat ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 8.7.1988, 86/18/0127).

Unter Berücksichtigung der nunmehr vom Bw bekannt gegebenen geänderten persönlichen Verhältnisse und des Umstandes, dass der Bw an der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt und keinerlei Verschleierungshandlungen gesetzt hat, konnten die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß reduziert werden.

 

Die nunmehr verhängten Geldstrafen sind tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Der Ausspruch einer Ermahnung kommt gegenständlich nicht in Betracht, da das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist.

 

6. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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